Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594856
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Es ist daher folgerichtig, dass in der Widerrufsbelehrung Anlage 3a in Gestaltungshinweis Nr. 4 auf die Folgen des Widerrufs für den Fall hingewiesen wird, wenn der Darlehensgeber bei Abschluss des Vertrags über ein laufendes Konto es versäumt haben sollte, ein Entgelt für die geduldete Überziehung zu vereinbaren. In den Informationspflichten dagegen fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die geduldete Überziehung, insbesondere zu den Informationspflichten des § 505 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 17 EGBGB.

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      7. Weitere offene Fragen ergeben sich bei den Immobiliarförderdarlehensverträgen, für die der Gesetzgeber in Anlage 6 Abschnitt 11 zu Art. 247 § 1 Absatz 2 EGBGB eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach § 312g BGB vorsieht, soweit der Vertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten wird.

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      Mit dem Gesetz führt der Gesetzgeber einen neuen Begriff ein, den Immobiliarförderdarlehensvertrag, ohne ihn näher zu definieren. Darunter zu verstehen ist ein „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ im Sinne von § 491 Abs. 3 Satz 3 BGB, auf den nur § 491a Abs. 4 anwendbar ist. Der Gesetzgeber will sie, obwohl sie in § 491 Abs. 3 BGB als Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bezeichnet werden, nicht wie Verbraucherdarlehen behandeln. Das ist sicher zutreffend, da nach § 491a Abs. 4 BGB der Darlehensgeber nur verpflichtet ist, von dem ESIS-Merkblatt die Abschnitte 3, 4 und 13 dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Mit Erbringung dieser reduzierten Informationspflicht sollen nach Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB gleichzeitig die Informationspflichten nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246b EGBGB als erfüllt gelten, § 491a Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Abweichend von diesem Wortlaut vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten bei dem Abschluss von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume nur ein vollständiges ESIS-Merkblatt, wie es in Anlage 6 dargestellt wird, gleichzeitig die Anforderungen des Art. 246b EGBGB abdeckt. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber diese Auffassung nicht mit einer Änderung des § 491a Abs. 4 BGB klargestellt, sondern dies nur durch eine Ergänzung in Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBG um die Sätze 7 und 8 geregelt. Obwohl der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung betont, dass der Verbraucher in beiden Vertriebssituationen denselben Schutz genießen soll, bleibt der Wortlaut des Gesetzestextes hinter dieser Intention zurück. So wird in dem Teil B „Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts (Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB) zu Abschnitt 11 Absatz 3 („Sonstige Rechte des Kreditnehmers“) nur die Formulierungsvorgabe für das Widerrufsrecht vorgegeben, wenn es sich um ein „Fernabsatzgeschäft“ handelt. Für den Fall des Außergeschäftsräumegeschäfts gilt die Formulierung dem Wortlaut nach nicht. Da es sich vermutlich um ein Redaktionsversehen handelt, empfiehlt es sich für den Rechtsanwender, in beiden Vertriebssituationen das vollständige ESIS-Merkblatt mit der Widerrufsbelehrung, wie sie sich aus der Formulierungshilfe in Anlage 6 Teil B des ESIS-Merkblatts ergibt, zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach Art § 312g BGB zu verwenden.

      53 Vgl. EuGH v. 26.3.2020 – C 66/19 –, WM 2020, S. 688, 690, Rn. 46, 47. 54 BT-Drs. 19/29391, 48. 55 BGH-Urteil vom 22.9.2020 (XI ZR 219/19), WM 2020,