Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594856
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werden (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Zur Angabe der Sollzinsen finden sich in Art. 247 § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EGBGB weitere Erläuterungen, die in den vorvertraglichen Informationen und im Darlehensvertrag enthalten sein müssen. Diese erläuternden Hinweise wurden in der Widerrufsinformation beim Sollzinssatz ergänzt. Ebenso finden sich derartige Zusätze bei der Angabe zum effektiven Jahreszins (Nr. 4) und dem Gesamtbetrag (Nr. 5) sowie bei der Angabe zu den Teilzahlungen (Nr. 8), wodurch die gesetzlichen Anforderungen an den Vertragsinhalt für den Verbraucher vollständig wiedergegeben werden. Der Gesetzgeber folgt damit dem vom EuGH aufgestellten Grundsatz, dass der Unternehmer den Verbraucher ggf. über den Inhalt bindender Rechtsvorschriften zu belehren hat, wenn eine Verbraucherschutzrichtlinie die Pflicht vorsieht, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren und bestimmte Aspekte davon in diesen Rechtsvorschriften geregelt sind.44 Auch die Anforderungen an eine Vertragsklausel, die über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie dessen Ausgestaltung und Ausübung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB informieren, werden unter Nr. 12 ausgeführt. Wie diese Pflichtangabe zu erfüllen ist, findet unter Nr. 12 jedoch keine Erwähnung, insbesondere wird nicht auf die Möglichkeit verwiesen, dass der Darlehensgeber zur Erfüllung dieser Pflichtangabe die Muster-Widerrufsinformation der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verwenden kann.

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      Trifft eine Eventualangabe nur teilweise zu, ist sie dennoch vollständig aufzunehmen. Bei einem Weglassen dieser Eventualangabe oder einer nur teilweisen Aufnahme verliert der Darlehensgeber das Privileg der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. Gestaltungshinweis 3).

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      Obwohl der Gesetzgeber keine materiell-rechtlichen Veränderungen durch die Überarbeitung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB herbeiführen wollte, lassen hieran die weiteren Ausführungen zu Nr. 17 (Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans) durchaus Zweifel aufkommen. Mit der Aufnahme der inhaltlichen Anforderungen an einen Tilgungsplan in Nr. 17, wie sie sich aus Art. 247 § 14 EGBGB ergeben, folgt, dass im Darlehensvertrag nunmehr nicht nur ein Hinweis auf den kostenfreien Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans ausreichend ist (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Vielmehr sollte der Darlehensvertrag neben diesem Hinweis die inhaltliche Ausgestaltung des Tilgungsplans, wie er sich aus Art. 247 § 14 EGBGB ergibt, enthalten.

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      Zwischenfazit: Die Neugestaltung der Widerrufsinformation in Anlage 7 war nach der Rechtsprechung des EuGH zu erwarten und ist insoweit in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich nicht überraschend. Der Entschluss des Gesetzgebers, der Kreditwirtschaft eine angepasste Widerrufsinformation zur Verfügung zu stellen, ist zu begrüßen und trägt