Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594856
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Restrukturierungspläne, die sich nur auf die Gestaltung von Finanzverbindlichkeiten beschränken und Restrukturierungspläne, die Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittlere Unternehmen von den Planwirkungen ausnehmen, da von solchen Gläubigern oftmals ohnehin keine nennenswerten Sanierungsbeiträge erwartet werden können.17

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      Zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind die Planbetroffenen gem. § 9 StaRUG in Gruppen einzuteilen. Unterschieden werden grundsätzlich Gläubiger mit Sicherungsrechten (Nr. 1), unbesicherte Gläubiger (Nr. 2), Gläubiger mit Forderungen, die in einem Insolvenzverfahren nachrangig wären (Nr. 3) und Anteils- und Mitgliedschaftsinhaber (Nr. 4). Des Weiteren ist auch im Restrukturierungsplan die Bildung von Untergruppen möglich, die jedoch sachgerecht voneinander abgrenzt werden müssen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche wirtschaftliche Interessen maßgeblich. Planbetroffene innerhalb derselben Gruppe sind im Restrukturierungsplan gem. § 10 Abs. 1 StaRUG grundsätzlich gleich zu behandeln, es sei denn ein Planbetroffener erklärt sich mit einer ungünstigeren Behandlung einverstanden. Die entsprechende Zustimmungserklärung ist dem Restrukturierungsplan beizufügen.

       d) Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten

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      Zur Annahme des Plans müssen grundsätzlich alle Gruppen mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte pro Gruppe dem Plan zustimmen. Die Anzahl der Stimmrechte richtet sich gem. § 24 StaRUG nach der wirtschaftlichen Betroffenheit der Planbetroffenen. Das heißt, die Stimmrechte der gesicherten Gläubiger richten sich nach dem Wert ihrer Sicherheiten, die Stimmrechte der ungesicherten Gläubiger nach dem Betrag ihrer Forderung, und die Stimmrechte der Anteilsinhaber nach ihrem nominellen Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners.

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      Im Restrukturierungsverfahren ist folglich die Kommunikation mit allen Planbetroffenen von großer Bedeutung, um eine Einbindung der Gläubiger zu erreichen. Der Restrukturierungsplan wird nur dann die notwendigen Mehrheiten erhalten, wenn er geeignet ist, den Turnaround des Unternehmens herbeizuführen, und dies für die abstimmenden Gläubiger nachvollziehbar ist. Die Begründung der Sanierungsaussicht kann in der Praxis durch die Vorlage eines Sanierungsgutachtens erfolgen.

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      Dazu müssen durch den Restrukturierungsplan folgende, in § 26 Abs. 1 StaRUG normierte, Voraussetzungen erfüllt werden: Die Planbetroffenen dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden (Nr. 1), sie müssen angemessen am wirtschaftlichen Wert der Restrukturierung beteiligt werden (Nr. 2) und die Mehrheit der Gruppen muss dem Plan zustimmen, wobei in Restrukturierungsverfahren, in denen lediglich zwei Gruppen gebildet wurden, die Zustimmung einer Gruppe ausreichend ist (Nr. 3).

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      § 27 StaRUG konkretisiert, wann die Mitglieder der zu überstimmenden Gruppe als angemessen am Planwert der Restrukturierung beteiligt gelten. Dies ist immer dann gegeben, wenn kein anderer Planbetroffener über den Betrag seines Anspruchs hinaus am Plan beteiligt wird (Nr. 1), weder ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren nachrangig wäre, noch der Schuldner selbst oder ein Anteilsinhaber durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erzielt (Nr. 2) und kein in einem Insolvenzverfahren gleichrangiger Gläubiger bessergestellt wird als die zu überstimmenden Gläubiger (Nr. 3). Die Norm entspricht damit der aus § 245 InsO bekannten absoluten Prioritätsregel.

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       2. Bestätigung und Wirkung des bestätigten Restrukturierungsplans

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      Der von den Planbetroffenen angenommene Restrukturierungsplan kann auf Antrag des Schuldners gem. den §§ 60ff. StaRUG durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Der Antrag ist durch den Schuldner selbst und nicht durch einen Restrukturierungsbeauftragten oder einen einzelnen Gläubiger zu stellen. Versagungsgründe für eine gerichtliche Bestätigung sind gem. § 63 Abs. 1 StaRUG eine nicht