Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594856
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IV. Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis

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      Für den deutschen Gesetzgeber bestand Handlungsbedarf, nachdem der EuGH die gesetzliche Widerrufsinformation als nicht vereinbar mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie angesehen hatte.

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      2. Mit diesem Gesetz wurde § 501 BGB hinsichtlich des Anspruchs des Verbrauchers auf Minderung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB im Sinne der EuGH Rechtsprechung in der Rechtssache Lexitor abgeändert (§ 501 Abs. 1 BGB) und für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch Kündigung eine neue Regelung in § 501 Abs. 2 BGB eingeführt. Im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückführung der Restschuld aus einem Verbraucherdarlehensvertrag in Folge einer Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass der Verbraucher nur einen Anspruch auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten hat, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

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      3. Darüber hinaus sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 24.2.2021 (BT Drucks. 19/26928) eine Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB vor, mit der die Rechtsprechung des EuGH zu dem Kaskadenverweis umgesetzt werden sollte.

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      36 Rs. C 383/18 https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C383/18. 37 https://dserver.bundestag.de/btd/19/269/1926928.pdf. 38 BT-Drs. 19/26928, 36. 39 Stellungnahme des DSGV für Deutsche Kreditwirtschaft vom 8.2.2021, https://diedk.de/media/files/210208_DK_Stn_Fernabsatz_Finanzdienstleistungen.pdf. 40 BT-Drs. 29391. 41 BGBl. I 2021, 1666.

       V. Wesentliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

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      1. Im Wesentlichen beschränken sich die Änderungen auf die Anpassung der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB an die Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis. Um den Anforderungen an die Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen und die Widerrufsinformation entsprechend des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie klar und verständlich zu gestalten, gliederte der Gesetzgeber die Widerrufsinformation in drei Abschnitte.

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      In dem ersten Abschnitt wird über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Frist, den Fristbeginn, die Form des Widerrufs und den Widerrufsadressaten informiert. Bei der Beschreibung des Fristbeginns werden nunmehr nicht mehr auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen und Beispiele für die Pflichtangaben im Darlehensvertrag genannt, sondern es erfolgt ein Verweis auf die unter Abschnitt 2 gelisteten Pflichtenangaben. Im Abschnitt 2 werden sämtliche Pflichtangaben, die in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten sein müssen, aufgeführt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Angaben, die in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, immer anzugeben sind und den Angaben, die nur dann im Vertrag enthalten sein müssen, weil sie für den speziellen Vertragstypus aufzunehmen sind (sog. Eventualangaben).

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