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Während der darstellende Teil der Information der Planbetroffenen und des Gerichts dient, hat der gestaltende Teil die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans festzulegen.12 In ihm muss gem. § 7 StaRUG festgelegt werden, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen durch den Plan geändert werden soll (Absatz 1), in welcher Form Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten gestaltet werden sollen (Absatz 2), wie vertragliche Nebenbestimmungen oder Vereinbarungen geändert werden sollen (Absatz 3) und ob in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen eingegriffen wird oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden (Absatz 4). Nach § 7 Abs. 4 S. 1 StaRUG besteht die Möglichkeit, Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln, jedoch ist ein Debt to Equity-Swap gegen den Willen eines Gläubigers nicht möglich.13
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Im gestaltenden Teil können darüber hinaus Regelungen zur Finanzierung des Restrukturierungsvorhabens und der Besicherung der sog. neuen Finanzierung aufgenommen werden, die dadurch vor einer späteren Anfechtung geschützt werden (§ 12 StaRUG). Die Erforderlichkeit der neuen Finanzierung ist in diesem Fall zudem im darstellenden Teil des Plans zu begründen und zu erläutern (Nr. 8 der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG). Der Begriff der neuen Finanzierung ist gem. Erwgr. 66 Restrukturierungs-RL weit auszulegen und schließt alle Darlehen oder sonstigen Kredite, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind, inkl. Waren, Vorräte, Rohstoffe oder Versorgungsdienstleistungen mit ein. Nicht von § 12 StaRUG erfasst werden hingegen reine Zwischenfinanzierungen, im Sinne von finanziellen Hilfen, die unverzüglich notwendig sind, um zumindest bis zum Abschluss der Verhandlungen um den Restrukturierungsplan eine Unternehmensfortführung bzw. den Erhalt des Unternehmenswertes zu ermöglichen. Solche Zwischenfinanzierungen werden bereits durch § 89 StaRUG anfechtungsrechtlich privilegiert und müssen nicht zwangsläufig in den Restrukturierungsplan aufgenommen und gerichtlich bestätigt werden. Gleiches gilt für Prolongationen und Stundungen bestehender Kreditverhältnisse. Auch diese sind während der Verhandlung des Restrukturierungsplans über § 89 StaRUG und zudem bei einer Laufzeit über die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache hinaus über § 2 Abs. 2 i.V.m. § 90 StaRUG geschützt.14
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Des Weiteren können gem. § 13 StaRUG auch Rechte an Gegenständen im Restrukturierungsplan begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten sind ebenfalls in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufzunehmen.
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Dem Restrukturierungsplan ist gem. § 14 StaRUG eine begründete Erklärung über die Sanierungseignung des Schuldners sowie eine integrierte Planungsrechnung beizufügen, aus der hervorgeht, dass dessen drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt wird und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.
b) Gestaltung von Rechtsverhältnissen
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Regelungsgegenstand des Restrukturierungsplans können gem. § 2 StaRUG grundsätzlich alle Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften sein (Absatz 1). Hierunter fallen gem. § 3 Abs. 1 StaRUG auch Restrukturierungsforderungen, die bedingt oder noch nicht fällig sind. Es sind somit sämtliche Eingriffe in Forderungsrechte, wie Stundungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte etc., denkbar. Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur dann gestaltbar, wenn der andere Teil die ihm obliegende Leistung erbracht hat.
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Darüber hinaus können auch vertragliche Nebenbestimmungen neugestaltet werden (Absatz 2), sofern diese auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis, sprich Sicherheitenpools oder konsortial-strukturierten Finanzierungen, beruhen. Damit können zukünftig Bedingungen in Inter-Creditor Agreements wie Covenants, Events of Defaults, Undertakings usw. neu definiert werden und damit kann auch in Fälligkeiten eingegriffen werden. Insofern eröffnet das Gesetz ein gewisses „Cherry Picking“ durch den Schuldner, „das infolge des ebenfalls ausgreifenden Cramdown nicht wirksam eingeengt werden können dürfte, da eine Schlechterstellung des betroffenen Finanzgläubigers durch Streichung von Kennzahlen im Plan schwierig zu bejahen sein dürfte.“15 Letztlich werden über die vorgenannten Mechanismen, die in der außergerichtlichen Sanierungspraxis üblichen „Amend and Extend-Lösungen“ einer gerichtlichen Lösungsmöglichkeit zugeführt.16
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Des Weiteren können auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Absatz 3) durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden. Den Anteilseignern steht in einer außergerichtlichen Sanierungsphase ein erhebliches Obstruktionspotenzial zu. Rein wirtschaftlich betrachtet sollten Anteilseigner, deren Beteiligung wertlos ist, nicht in der Lage sein, einen Sanierungsversuch – den die Gläubiger unterstützen – zu obstruieren. Es sollten vielmehr Eingriffe in das Beteiligungsrecht gegen deren Willen möglich sein, denn in diesen Fallgestaltungen sind die Fremdkapitalgeber die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens. In LBO-Restrukturierungen ist es bereits anerkannte Praxis, dass in Fällen, in denen die Gesellschafter „aus dem Geld sind“, die Finanzierer nur bereit sind, wirtschaftliche Zugeständnisse zum Zwecke der Sanierung zu machen, wenn die Anteilseigner einen Beitrag leisten oder ihre Anteile zur Verfügung stellen.
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Die logische Folge ist daher, dass Anteils- und Mitgliedschaftsrechte durch den Restrukturierungsplan gestaltbar sein müssen. Der Plan kann gesellschaftsrechtliche Beschlüsse wie beispielsweise Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen oder den Ausschluss von Bezugsrechten ersetzen, sodass jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung möglich ist.
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Auch ein Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten ist gem. § 2 Abs. 4 StaRUG möglich. Damit sind Up-, Down- oder Cross-stream Sicherheiten erfasst. Da Finanzverbindlichkeiten in der Praxis regelmäßig durch Garantien und Sicherheiten aller wesentlichen Gruppengesellschaften gesichert werden, müssen die Sicherheiten stellenden Gesellschaften in den Restrukturierungsplan einbezogen werden können.
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Forderungen von Arbeitnehmern, einschließlich der Forderungen aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, sowie Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen und Geldstrafen können gem. § 4 StaRUG hingegen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
c) Planbetroffene und Gruppenbildung
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Unter dem Begriff Planbetroffene werden per Legaldefinition in § 7 Abs. 1 StaRUG alle Inhaber von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten sowie Mitglieds- und Anteilsrechten, die von den Regelungen des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans betroffenen sind, zusammengefasst. Bei der Auswahl der Planbetroffenen steht dem Schuldner ein Ermessensspielraum zu. Die Auswahl muss jedoch gem. § 8 Abs. 1 StaRUG nach sachgerechten Kriterien erfolgen und steht nicht im freien Ermessen des Schuldners. Die Kriterien zur Abgrenzung der einbezogenen und nicht einbezogenen Gläubiger müssen im Plan erläutert und begründet werden. Absatz 2 konkretisiert, wann die Auswahl der Planbetroffenen als angemessen gewertet werden kann. Demnach liegt eine angemessene Auswahl in jedem Fall immer dann vor, wenn die nicht einbezogenen Gläubiger auch in einem Insolvenzverfahren volle Befriedigung erwarten dürften und, wenn außer den von Gesetzes wegen nicht einbeziehungsfähigen Gläubigern, alle Gläubiger in den Plan einbezogen wurden. Eine weitere Auswahl der