Handbuch Deutsche Kreditmarkt-Standards. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594856
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aussichtslos oder ein Verkauf des Unternehmens nicht möglich ist. Dadurch werden Restrukturierungspläne, die die Planbetroffenen ohne eine gute Begründung vor eine „Alles oder Nichts“-Wahl stellen, in der Praxis nur schwer möglich sein.10 Grundsätzlich muss die Vergleichsrechnung alle denkbaren Szenarien, die einer Befriedigung der Planbetroffenen dienen würden, darstellen.11 Neben der Vergleichsrechnung müssen gem. § 6 Abs. 3 StaRUG auch die Verhältnisse von Tochterunternehmen, in deren Drittsicherheiten eingegriffen werden soll, im darstellenden Teil aufgezeigt werden.

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      Des Weiteren können gem. § 13 StaRUG auch Rechte an Gegenständen im Restrukturierungsplan begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten sind ebenfalls in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufzunehmen.

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      Dem Restrukturierungsplan ist gem. § 14 StaRUG eine begründete Erklärung über die Sanierungseignung des Schuldners sowie eine integrierte Planungsrechnung beizufügen, aus der hervorgeht, dass dessen drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt wird und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.

       b) Gestaltung von Rechtsverhältnissen

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      Regelungsgegenstand des Restrukturierungsplans können gem. § 2 StaRUG grundsätzlich alle Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften sein (Absatz 1). Hierunter fallen gem. § 3 Abs. 1 StaRUG auch Restrukturierungsforderungen, die bedingt oder noch nicht fällig sind. Es sind somit sämtliche Eingriffe in Forderungsrechte, wie Stundungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte etc., denkbar. Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur dann gestaltbar, wenn der andere Teil die ihm obliegende Leistung erbracht hat.

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      Des Weiteren können auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Absatz 3) durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden. Den Anteilseignern steht in einer außergerichtlichen Sanierungsphase ein erhebliches Obstruktionspotenzial zu. Rein wirtschaftlich betrachtet sollten Anteilseigner, deren Beteiligung wertlos ist, nicht in der Lage sein, einen Sanierungsversuch – den die Gläubiger unterstützen – zu obstruieren. Es sollten vielmehr Eingriffe in das Beteiligungsrecht gegen deren Willen möglich sein, denn in diesen Fallgestaltungen sind die Fremdkapitalgeber die wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens. In LBO-Restrukturierungen ist es bereits anerkannte Praxis, dass in Fällen, in denen die Gesellschafter „aus dem Geld sind“, die Finanzierer nur bereit sind, wirtschaftliche Zugeständnisse zum Zwecke der Sanierung zu machen, wenn die Anteilseigner einen Beitrag leisten oder ihre Anteile zur Verfügung stellen.

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      Die logische Folge ist daher, dass Anteils- und Mitgliedschaftsrechte durch den Restrukturierungsplan gestaltbar sein müssen. Der Plan kann gesellschaftsrechtliche Beschlüsse wie beispielsweise Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen oder den Ausschluss von Bezugsrechten ersetzen, sodass jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung möglich ist.

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      Auch ein Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten ist gem. § 2 Abs. 4 StaRUG möglich. Damit sind Up-, Down- oder Cross-stream Sicherheiten erfasst. Da Finanzverbindlichkeiten in der Praxis regelmäßig durch Garantien und Sicherheiten aller wesentlichen Gruppengesellschaften gesichert werden, müssen die Sicherheiten stellenden Gesellschaften in den Restrukturierungsplan einbezogen werden können.

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      Forderungen von Arbeitnehmern, einschließlich der Forderungen aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, sowie Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen und Geldstrafen können gem. § 4 StaRUG hingegen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.

       c) Planbetroffene und Gruppenbildung

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