Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Steffen Stern
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811436589
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Jungen sowie etwa 40 Missbrauchsfälle eingeräumt haben soll[141]. Eine vergleichbare Mordserie an Kindern ereignete sich in den 1960er-Jahren in Pirmasens[142]. Im Schwurgerichtsprozess gegen den „Maskenmann“ vor dem LG Stade hat Nedopil als Gutachter beim Angeklagten zwar eine „schwere seelische Abartigkeit“ diagnostiziert, hielt ihn aber dennoch für uneingeschränkt schuldfähig[143].

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      Das Schütteltrauma-Syndrom (SBS; „shaken baby syndrome“) ist eine Form der Kindesmisshandlung, bei der ein Säugling oder Kleinkind an Brustkorb oder Extremitäten gehalten und der Kopf durch ein kräftiges Schütteln in eine heftige unkontrollierte Bewegung mit einer ausgeprägten rotatorischen Komponente versetzt wird. Es kommt zum Abriss von Blutgefäßen (Brückenvenen) und Nervenverbindungen sowie durch einen initialen, kurzzeitigen Atemstillstand zur Hirnschwellung. Das klinische Bild des SBS ist – in variablen Kombinationen – gekennzeichnet durch Anzeichen einer schweren nichtentzündlichen Hirnschädigung, Unterblutungen der harten Hirnhaut (Subduralblutungen; SDB) und Einblutung der Netzhaut (retinale Blutungen; RB), Griffmarken an den Armen, seltener auch Frakturen der langen Röhrenknochen (Oberarmknochen, Elle, Speiche) oder Rippenfrakturen. Auffallend ist die nicht selten ungereimte Unfallanamnese. Die Letalität beträgt bis zu 30 %; bis zu 70 % der Überlebenden erleiden Langzeitschäden.

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      Steht der Schuldige fest, stellt sich zur Abgrenzung eines Verletzungs- oder gar bedingten Tötungsvorsatzes von der (bewussten) Fahrlässigkeit regelmäßig die Frage nach der Bewusstseinslage des Täters. Welches Vorstellungsbild hatte er hinsichtlich der Folgen seines Handelns? Hat dieser selbst Rettungsbemühungen unternommen, kommt, wenn es beim Versuch geblieben ist, eventuell ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Hat nur ein Elternteil Gewalt gegen das Kind geübt, könnte sich der andere dadurch mitschuldig gemacht haben, dass er nicht beizeiten gegen die Übergriffe eingeschritten ist und seinen Partner gedeckt hat, anstatt das Kind sofort in eine Kinderklinik zu bringen und Anzeige zu erstatten.

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