e) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen als Vertragspartner
61
Für die Identifizierung natürlicher Personen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich.
aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG
62
Folgende Angaben sind zu erheben:
– | Familienname und mindestens ein Vorname;[60] |
– | Geburtsort; |
– | Geburtsdatum; |
– | Staatsangehörigkeit; und |
– | Wohnanschrift bzw. im Ausnahmefall die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner erreichbar ist;[61] Anschriften dürfen grundsätzlich keine Postfach- oder c/o-Adressen sein. |
63
Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments zu erheben.
64
Die Erfassung der Angaben erfolgt i.d.R. durch Erfragung bei der betreffenden Person und bzw. oder Übernahme aus dem vorgelegten Legitimationsdokument.[62]
bb) Anerkannte Legitimationsdokumente und -mittel zur Identitätsüberprüfung
65
Zur Identitätsüberprüfung einer natürlichen Person sind drei Kategorien von Legitimationsdokumenten bzw. -mittel nach dem GwG zugelassen.
(1) Amtliche Ausweise, § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG
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Zur Identitätsüberprüfung zugelassen sind amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies sind die nachfolgend aufgeführten:
– | Deutsche Staatsbürger: Personalausweise, vorläufige Personalausweise, Pässe, vorläufig ausgestellte Pässe, Dienstpässe, Ministerialpässe, Diplomatenpässe, Kinderausweise mit Lichtbild, Kinderpässe mit Lichtbild;[63] |
– | Nicht-deutsche Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der EU bzw. des EWR: Personalausweise, Pässe, Passersatzpapiere,[64] durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere;[65] |
– | Schweizer Staatsbürger: Pässe, Identitätskarten, durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere;[66] sowie |
– | Drittstaatenangehörige: Pässe und Passersatzpapiere,[67] Bescheinigungen über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung,[68] Aufenthaltsgestattungen.[69] |
67
Insbesondere deutsche Personalausweise und Pässe enthalten unterschiedliche Angaben. Personalausweise enthalten die Anschrift des Inhabers, Pässe hingegen nicht. Beide Dokumente sind zur Identitätsüberprüfung zugelassen, wobei sich die Verifizierungspflicht lediglich auf solche Angaben erstreckt, die in dem zur Überprüfung vorgelegten bzw. herangezogenen Dokumenten auch enthalten sind.[70]
(2) Dokumente nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV), § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG
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Zur Identitätsüberprüfung sind weiter folgende Dokumente zugelassen:
– | bei Personen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben und die nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes sind: Geburtsurkunde i.V.m. der Identitätsüberprüfung eines gesetzlichen Vertreters anhand eines Personalausweises oder Passes;[71] |
– | bei Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers i.V.m. der Identitätsüberprüfung des Betreuers anhand eines Personalausweises oder Passes;[72] |
– | bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes ist: Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung;[73] und |
– | bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes ist: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (sog. Ankunftsnachweis).[74] |
69
Die beiden zuletzt genannten Tatbestände sind nur zugelassen zum Abschluss eines Basiskontovertrags i.S.d. §§ 31, 38 des ZKG (sog. Basiskonto).
(3) Elektronische Legitimationsmittel, § 12 Abs. 1 Nr. 2–4 GwG
70
Zur Identitätsüberprüfung sind folgende elektronische Legitimationsmittel zugelassen:
– | elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG (auch bezeichnet als elektronischer Personalausweis, Online-Ausweisfunktion bzw. eID-Funktion); |
– | qualifizierte elektronische Signatur;[75] und |
– | elektronisches Identifizierungssystem.[76] |
cc) Verfahren zur Identitätsüberprüfung
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Hinsichtlich der nach dem GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung ist wie folgt zu unterscheiden.
(1) Vor-Ort-Prüfung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG
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