3. Verstärkte Sorgfaltspflichten
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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von Kreditinstituten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.
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Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zwingend in folgenden Konstellationen anzuwenden:
– | beim Vertragspartner oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine politisch exponierte Person oder um eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist; |
– | es handelt sich um eine im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplexe oder große, vom Ablauf her ungewöhnliche oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgende Transaktion; oder |
– | es liegt eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung mit Instituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, einem Land des EWR vor. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen
B. Regulatorische Anforderungen
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In diesem Abschnitt erfolgt eine ausführliche Beschreibung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, jeweils gegliedert nach den Auslösern der Pflichten und den an sie gestellten regulatorischen Anforderungen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
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Mit den im GwG definierten allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber einen Kanon von Pflichten festgelegt, die in allen nachfolgend beschriebenen pflichtauslösenden Konstellationen zu erfüllen sind.[14] Dabei gilt, dass Art und Umfang der konkret zu ergreifenden Maßnahmen je nach Risikosituation flexibel ausgestaltet werden können.[15]
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Neben den geldwäscherechtlichen Vorgaben werden der Vollständigkeit halber auch relevante Regelungen im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 AO im Kontext der Kundenidentifizierung behandelt.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG
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Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in den folgenden gesetzlich definierten Konstellationen ausgelöst.
a) Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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Praktisch besonders relevanter Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Nach § 1 Abs. 4 GwG ist „eine Geschäftsbeziehung jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten des Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.“ Wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.[16] Hauptanwendungsfälle von § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind für Kreditinstitute nach wie vor Konto- bzw. Depoteröffnungen.[17]
b) Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
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Einzelne, transaktionsbezogene allgemeine Sorgfaltspflichten werden durch Transaktionen ausgelöst, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung im o.g. Sinne durchgeführt werden.[18] Diese Konstellation ist dann einschlägig, wenn der betreffende Vertragspartner nicht über ein Konto oder Depot verfügt, sondern als Gelegenheitskunde auftritt, mit dem konkreten Wunsch, eine einzelne oder einzelne Transaktionen durchzuführen.
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Das GwG definiert Transaktionen als eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.[19] Dabei ist hinsichtlich der Art und des Umfangs der betreffenden Transaktionen wie folgt zu unterscheiden.
aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr
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Handelt es sich bei der durchzuführenden Transaktion um einen kontogebundenen Geldtransfer i.S.v. Art. 3 der EU-GeldtransferVO, löst dieser Umstand die o.g. Sorgfaltspflichten dann aus, wenn der zu überweisende Betrag min. 1 000 EUR beträgt. Ein Geldtransfer i.S.d. EU-GeldtransferVO ist jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wege mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich Überweisungen, Lastschriften, nationaler oder grenzüberschreitender Finanztransfers.[20]
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Kontogebundene Geldtransfers werden zwischen Auftraggeber und Empfänger durchgeführt, von denen entweder beide jeweils oder aber nur einer über ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut verfügt. Praktisch relevanter Anwendungsfall des kontogebundenen Geldtransfers i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG ist das sog. Zahlscheingeschäft, bei dem der Gelegenheitskunde einen Betrag in bar bei einem Kreditinstitut einzahlt, damit dieser an den Zahlungsempfänger, der über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügt, überwiesen wird.[21]
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Kontoungebundene Geldtransfers werden unter Einbindung von Zahlungsinstituten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG wie etwa Western Union oder MoneyGram durchgeführt.[22]
bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr
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Des Weiteren werden allgemeine Sorgfaltspflichten im oben skizzierten Umfang durch Sortengeschäfte i.H.v. min. 2 500 EUR ausgelöst, soweit diese nicht über bei dem betreffenden Kreditinstitut eröffnete Konten abgewickelt werden, § 25k Abs. 1 KWG.[23]