§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG verlangt die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist. Diese Prüfung hat immer zu erfolgen, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen: Im Fall von Auszahlungen von bei Kreditinstituten geführten Konten wird die Pflicht zur Prüfung bereits durch die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung erfüllt, da Auszahlungen ohne entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mit befreiender Wirkung für das Kreditinstitut erfolgen.[104] Auch bei Einzahlungen auf bei Kreditinstituten geführten Konten ist stets die Berechtigung der auftretenden Person zu prüfen.[105]
c) Zu erhebende Angaben, anerkannte Legitimationsdokumente und Verfahren zur Identitätsüberprüfung
107
Hinsichtlich der zu erhebenden Angaben, der anerkannten Legitimationsdokumente und der vom GwG vorgesehenen Verfahren zur Identitätsüberprüfung wird auf die Ausführungen zur Identifizierung und Identitätsüberprüfung natürlicher Personen als Vertragspartner verwiesen.[106]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
108
Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, sofern dies der Fall ist, dessen Identifizierung, sind zwei der wichtigsten Pflichten in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die konsequente Sichtbarmachung von Mittels- und Hintermännern sowie die kompromisslose Beseitigung von Anonymität ist zwingende Voraussetzung, um den Zugang krimineller Organisationen zum legalen Geldkreislauf erfolgreich zu unterbinden.[107]
109
Nach § 11 Abs. 5 S. 1, 2 und 3 GwG sind „zur Feststellung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden.“
110
Die Erhebung des Namens umfasst grundsätzlich den Nachnamen sowie mindestens einen Vornamen.[108]
a) Allgemeine Definition und Begriffsbestimmung, § 3 GwG
111
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vgl. § 3 Abs. 1 GwG.
112
Vor diesem Hintergrund ergeben sich insb. die drei nachfolgend skizzierten Konstellationen, in denen wirtschaftlich Berechtigte abzuklären und ggf. zu identifizieren sind.
b) Konstellation 1: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen als Vertragspartner, § 3 Abs. 2 GwG
113
Die v.a. für Kreditinstitute mit Unternehmenskundengeschäft[109] wohl relevanteste und häufig auch aufwendigste Konstellation ist jene, in der die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit Kapital- und Personengesellschaften sowie Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften zu erfolgen hat. Sie steht daher im Fokus dieses Abschnitts.
aa) Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG
114
Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 GwG und damit von der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung sind Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Der Grund für die Ausnahme ist, dass die hinter solchen Gesellschaften stehenden natürlichen Personen aufgrund der bereits bestehenden Transparenzanforderungen ohne weitere Abklärungsmaßnahmen erkennbar gemacht werden können.
115
Zu den ausgenommenen Gesellschaften gehören börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel:
– | auf einem geregelten Markt i.S.v. Art. 44 Abs. 1 der MiFID II-Richtlinie[110] zugelassen sind; alle hierunter fallenden Märkte sind in einem entsprechenden Register der ESMA eingetragen;[111] oder |
– | an einem organisierten Markt in deinem Drittland zugelassen sind, der dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt.[112] |
bb) Wirtschaftlich Berechtigte in einstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 1 GwG
116
Als einstufig werden Beteiligungsstrukturen bezeichnet, wenn die Anteile an der Kapital- oder Personengesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden.[113] Es werden also keine Anteile mittelbar, unter Einbindung einer zwischengeschalteten Gesellschaft, gehalten.
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Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, die:
– | mehr als 25 % der Kapitalanteile hält; |
– | mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert; oder |
– | auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. |
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Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, um welche Art von Gesellschaft es sich handelt, welche Rechtsform die Gesellschaft hat und ob es sich um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[114]
(1) Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile
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Abzustellen ist zunächst auf die Kapitalanteile. Die natürliche Person, welche als Anteilseigner (Aktionär oder Gesellschafter) mehr als 25 % der Anteile am Vertragspartner hält, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.[115]
120
Die Information, welche