Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Mike White
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811466029
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      Die erste Option ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder einem vergleichbaren Register. In Deutschland sind dies insbesondere folgende:

Handelsregister (AG; GmbH; KGaA; KG; OHG);
Genossenschaftsregister (e.G.);
Vereinsregister (e.V.)
Stiftungsverzeichnisse (Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts);
Partnerschaftsregister (PartG); und
Transparenzregister.

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      (2) Gründungsdokumente

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      Die zweite Option ist die Vorlage von Gründungs- oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten. Diese Option ist insbesondere praxisrelevant, wenn eine Eintragung in ein Register oder Verzeichnis nicht gesetzlich vorgesehen ist (wie z.B. beim nicht rechtsfähigen Verein, der GbR, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Anstalten bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts).

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      Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts ist auf die jeweilige Satzung bzw. vergleichbare Gründungsdokumente zurückzugreifen.

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      (3) Eigene dokumentierte Einsichtnahme in Registerdaten

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      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG

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      Neben dem Vertragspartner selbst ist die für ihn ggf. auftretende Person zu identifizieren und ihre Identität zu überprüfen.

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      Bei einer für den Vertragspartner auftretenden Person handelt es sich um diejenige Person, die vorgibt, im Namen des Vertragspartners zu handeln. Erfasst werden damit:

rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten sowie gesetzliche Vertreter im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung; und

      Das GwG sieht die Identifizierung der auftretenden Person in zwei Konstellationen vor.

      aa) Begründung einer Geschäftsbeziehung

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      bb) Gelegenheitstransaktionen

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