Die erste Option ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder einem vergleichbaren Register. In Deutschland sind dies insbesondere folgende:
– | Handelsregister (AG; GmbH; KGaA; KG; OHG); |
– | Genossenschaftsregister (e.G.); |
– | Vereinsregister (e.V.) |
– | Stiftungsverzeichnisse (Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts); |
– | Partnerschaftsregister (PartG); und |
– | Transparenzregister. |
94
Hinsichtlich im Ausland gegründeter juristischer Personen oder Personengesellschaften kommen vergleichbare ausländische Register oder Verzeichnisse in Betracht.[89] Die Vergleichbarkeit ist vorab zu prüfen.[90]
(2) Gründungsdokumente
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Die zweite Option ist die Vorlage von Gründungs- oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten. Diese Option ist insbesondere praxisrelevant, wenn eine Eintragung in ein Register oder Verzeichnis nicht gesetzlich vorgesehen ist (wie z.B. beim nicht rechtsfähigen Verein, der GbR, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Anstalten bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts).
96
Die Identität eines nicht rechtsfähigen Vereins wie z.B. einer Gewerkschaft oder politischen Partei wird regelmäßig anhand seiner Satzung und des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlossen wurde, überprüft.[91]
97
Bei der GbR ist insbesondere auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen.[92] Ein Unterfall der GbR ist die sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist ein vorbereitender Zusammenschluss der Gründer durch einen Vorvertrag mit dem Ziel, zur Gründung der GmbH zusammenzuwirken.[93] Sie ist zu unterscheiden von der Vorgesellschaft, die als notwendige Vorstufe zur GmbH stets mit deren Errichtung durch Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags entsteht.[94] Vorgründungsgesellschaften sind rechtlich i.d.R. als GbR zu beurteilen[95] und können grds. als solche anhand ihres Gesellschaftsvertrags als GbR identifiziert werden. Allerdings stellen sowohl der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der künftigen GmbH als auch die anschließende konstitutive Eintragung der GmbH im Handelsregister wesentliche Änderungen dar, die der Vertragspartner dem Kreditinstitut nach § 11 Abs. 6 GwG mitzuteilen hat und die i.d.R. eine anlassbezogene Wiederholung von Sorgfaltspflichten auslösen.[96] Es ist daher aus Sicht des Kreditinstituts zu überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Vorgründungsgesellschaft als Neukunde vom zeitlichen und personellen Aufwand her sinnvoll ist oder nicht. Bei diesen Überlegungen sind ggf. bestehende besondere Motive des Vertragspartners einzubeziehen. Nicht selten richten sich diese im Rahmen von Projekt- oder Akquisitionsfinanzierungen auf den Einsatz von Zweckgesellschaften, die frühzeitig als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und daher über eine Bankverbindung verfügen müssen.
98
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist zu Zwecken der Identifizierung auf das Protokoll der konstituierenden Eigentümerversammlung zurückzugreifen.[97]
99
Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts ist auf die jeweilige Satzung bzw. vergleichbare Gründungsdokumente zurückzugreifen.
100
Nur, wenn zur Überprüfung nicht auf amtliche Register oder Verzeichnisse zurückgegriffen werden kann, ist die Vorlage privatrechtlicher Gründungsdokumente ausreichend.[98]
(3) Eigene dokumentierte Einsichtnahme in Registerdaten
101
Die dritte Option ist die eigene Einsichtnahme in Handels- oder vergleichbare Register durch Mitarbeiter des Kreditinstituts. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren, z.B. durch einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk des Mitarbeiters auf dem ausgedruckten Registerauszug.[99]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
4. Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
102
Neben dem Vertragspartner selbst ist die für ihn ggf. auftretende Person zu identifizieren und ihre Identität zu überprüfen.
a) Begriff der auftretenden Person
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Bei einer für den Vertragspartner auftretenden Person handelt es sich um diejenige Person, die vorgibt, im Namen des Vertragspartners zu handeln. Erfasst werden damit:
– | rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten sowie gesetzliche Vertreter im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung; und |
– | außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, also im Zusammenhang mit Gelegenheitstransaktionen auftretende rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten .[100] |
Das GwG sieht die Identifizierung der auftretenden Person in zwei Konstellationen vor.
aa) Begründung einer Geschäftsbeziehung
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Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person zunächst im Kontext der Begründung einer Geschäftsbeziehung erforderlich, also immer dann, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang insbesondere zur Kontoeröffnung zu bejahen ist. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist die Identifizierung von Boten oder für bestimmte Verfügungen bevollmächtigten Mitarbeitern des Vertragspartners im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, also z.B. von Mitarbeitern, die mit der Bareinzahlung von Tageseinnahmen beauftragt sind.[101]
bb) Gelegenheitstransaktionen
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person durch Kreditinstitute außerdem vorgesehen im Kontext der Durchführung von Transaktionen außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, und zwar, wenn es sich um einen Geldtransfer i.H.v. 1 000 EUR oder mehr handelt,[102] um ein Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr[103] oder um eine sonstige Transaktion i.H.v. 15 000 EUR oder mehr handelt.
b)