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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Ist der Vertragspartner keine natürliche Person, sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass Hintermänner, welche die vordergründig handelnden Personen oder Gesellschaften maßgeblich beeinflussen können, im Verborgenen bleiben.[7] Auch hier geht es also um Transparenz, zwar nicht der handelnden, aber doch der Personen, die die „Fäden im Hintergrund ziehen“.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 3. Erkennung von politisch exponierten Personen
3. Erkennung von politisch exponierten Personen
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Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schließen des Weiteren die Feststellung ein, ob es sich bei dem Vertragspartner, der auftretenden Person oder dem wirtschaftlich Berechtigten um politisch exponierte Personen[8] handelt. Dies soll sicherstellen, dass PEPs als solche erkannt werden und, wenn diese erkannt werden, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zur Anwendung kommen. PEPs haftet aufgrund ihrer besonderen Position und ihres persönlichen Netzwerks ein tendenziell erhöhtes Korruptionsrisiko an.[9]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
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Es sind ferner Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Dies verfolgt zwei gesetzgeberische Zwecke: zum einen dienen die Informationen der Bestimmung des Geldwäscherisikos der konkreten Geschäftsbeziehung und damit des konkreten Umfangs der risikobasierten Kundensorgfaltspflichten. Zum anderen kommen die Informationen im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung und der vom Vertragspartner durchgeführten Transaktionen zum Einsatz.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
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Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern sind kontinuierlich zu überwachen. Zweck der Überwachung ist u.a. die Feststellung von Diskrepanzen zwischen eben solchen Informationen über den Kunden und seine Geschäftsbeziehung, häufig auch als Kundenprofil bezeichnet, und der konkreten Geschäftstätigkeit des Kunden einschließlich seiner Transaktionen.[10]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick
II. Kernanforderungen im Überblick
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Die Kernanforderungen an die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen, eine detaillierte Beschreibung der Vorgaben wird im darauffolgenden Abschnitt vorgenommen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
1. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
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§ 10 Abs. 1 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie folgt:
– | Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
– | Identifizierung und Identitätsüberprüfung der ggf. für den Vertragspartner auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG; |
– | Abklärung und Identifizierung des bzw. von wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, ist die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen; |
– | Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG; |
– | Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um einen PEP handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; und |
– | kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG; Kreditinstituten obliegt nach § 25h Abs. 2 KWG zudem die Pflicht, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mit denen sie Transaktionen erkennen können, die Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche[11] aufweisen, im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.[12] |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
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Nach § 14 Abs. 1 GwG müssen Kreditinstitute nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz feststellen, dass insbesondere mit Blick auf ihre Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Im Rahmen der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten können Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angemessen reduziert werden. Ein vollständiges Entfallen einzelner in § 10 Abs. 1 GwG genannter Pflichten ist hingegen unzulässig.[13]