Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jan C. Joerden
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811449442
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Es steht dort für das Beziehungsverhältnis von Tat („Erfolgsunwert“)[135] und Täter („Handlungsunwert“[136]). Art und Ausmaß des „Erfolgs“, die außertatbestandsmäßigen Folgen der Tat und eine etwaige Schadenswiedergutmachung können den Erfolgsunwert der Tat beeinflussen, während Beweggründe und Ziele des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit sowie das Vor- und Nachtatverhalten bei der Bestimmung des Handlungsunwerts zu berücksichtigen sind. Da etwaige Schadensgrenzen oder Mindesthöhen (nicht geringe Menge Betäubungsmittel, Unfallschaden, konkrete Zahl an Gefährdeten) u.U. überhaupt die Anwendung des Tatbestands begründen (insb. bei Qualifikationsmerkmalen), ist darauf zu achten, dass der Erfolgsunwert bei der Strafzumessung nicht doppelt verwertet wird, § 46 Abs. 3 StGB.

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      6. Abschnitt: Die Straftat§ 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat › E. Zusammenfassung

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      1. Wird durch eine Handlung ein Rechtsgut beeinträchtigt, so begründet dies das Erfolgsunrecht, wobei man die Eigenschaft des Erfolgsunrechts als „konstitutiv“ auch an der Frage messen muss, wie man den Begriff des Erfolgsunrechts versteht, insb. ob man ihn mit dem des Außenwelterfolgs gleichsetzt.

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      5. Die Verantwortlichkeit wegen eines vorsätzlichen Begehungsdelikts setzt Erfolgs- und Handlungsunrecht voraus. Das Handlungsunrecht besteht aus objektiven und subjektiven Elementen, die zwar beide unverzichtbar sind, sich in der erforderlichen Intensität aber teilweise kompensieren können. Konkret bedeutet dies u.a., dass nicht alle objektiven Voraussetzungen auch des Fahrlässigkeitsdelikts erforderlich sind, um den objektiven Tatbestand des Vorsatzdelikts zu begründen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei vorsätzlichem Handeln die Gefahr einer „Überforderung“ des Bürgers weniger groß ist, so dass Begrenzungen der Sorgfaltspflicht, die beim Fahrlässigkeitsdelikt aus Rücksicht auf diese drohende Überforderung getroffen werden, nicht übertragbar sind. In der vorsätzlichen Herbeiführung des Erfolgsunrechts liegt daher ein erster Hinweis auch auf das Handlungsunrecht, der allerdings ausgeräumt werden kann.

      6. Abschnitt: Die Straftat§ 29 Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie Gesinnungsunwert der Tat › Ausgewählte Literatur

Kudlich, Hans Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004.
Kühl, Kristian Das Unrecht als Kern der Straftat, FS Kühne, S. 15 ff.
Lüderssen, Klaus Der „Erfolgsunwert“, FS Herzberg, S. 109 ff.
Roxin, Claus Gedanken zur Problematik der Zurechnung im Strafrecht, Honig-FS, S. 133 ff.
Rudolphi, Hans-Joachim Inhalt und Funktion des Handlungsunwertes im Rahmen der personalen Unrechtslehre, FS Maurach, S. 51 ff.
Schünemann, Bernd (Hrsg.) Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, 1984.
Strächelin, Gregor Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, 1998.

      Anmerkungen

       [1]

      Für die wichtige Unterstützung bei der Erstellung dieses Artikels danke ich meinem Mitarbeiter, Herrn Dr. Mustafa T. Oğlakcιoğlu.

       [2]

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