NK-Paeffgen, Vor § 32 ff. Rn. 50
Und nicht rechtswidriger sein kann, als ein anderes, vgl. Ebert/Kühl, Jura 1981, 225, 228.
Nachgezeichnet auch bei Hirsch, ZStW 93 (1981), 831 ff.
Ebenso entwickelte sich die Verbrechenslehre aus der Handlungslehre heraus, vgl. hierzu T. Walter, Kern des Strafrechts, S. 25 ff.
Zu den unterschiedlichen „Epochen strafrechtlicher Systembildung“ Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 18 ff.
Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 19.
v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 117; Beling, Die Lehre vom Verbrechen, 1906, S. 7.
Allen voran Mezger, GS 89 (1924), 207 ff.
Jescheck/Weigend, AT, S. 51 f.
Welzel, Strafrecht, 33.
Welzel, Strafrecht, 33.
Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 57; Lackner/Kühl, Vor § 13 Rn. 20.
LK-T. Walter, Vor § 13 Rn. 25.
Wichtig für die Etablierung dieses Topos in die Diskussion Staechelin, Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, insb. S. 55 f. und 90 ff.
Vgl. Schünemann, in: ders./Hsü (Hrsg.), Die Verwirrung zwischen dem Subjektiven und dem Objektiven – Chengchi Law Review Vol. 60, S. 259, 260 ff.
Vgl. Arm. Kaufmann, Welzel-FS, S. 393, 410 f.; eingehend dann Zielinski, Handlungs- und Erfolgsunwert im Unrechtsbegriff, S. 135 ff., 205 ff.; daneben auch Dornseifer, Arm. Kaufmann-GS, S. 427, 433 ff.; Horn, Konkrete Gefährdungsdelikte, S. 78 ff.; Lüderssen ZStW 85 (1973), 288, 291 f.
Deren Vertreter u.a. sind: Gallas, Bockelmann-FS, S. 155, 156 ff., 161 ff.; Jakobs, Studien zum fahrlässigen Erfolgsdelikt, S. 120 ff.; Krümpelmann, Die Bagatelldelikte, S. 82 ff.; Paeffgen, Arm. Kaufmann-GS, S. 399, 412 ff.; Stratenwerth, Schaffstein-FS, S. 177, 182 ff.
Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 59 m.w.N.
Gemeint sind konkrete – also im Sinne eines „beinahe wäre etwas passiert“ sichtbare – Gefährdungen.
Vgl. bereits A. Kaufmann, Welzel-FS, S. 393, 412 – dass sich die Effekte in der Gesetzgebung seit damals geradezu vervielfältigt haben, dürfte außer Frage stehen.
Zur kategorialen Notwendigkeit der Unterscheidung von Erfolgs- und schlichten Tätigkeitsdelikten vgl. Oğlakcιoğlu, BtMG AT, S. 346 ff. (der darüber hinaus auch von multiplen Tätigkeitsdelikten spricht, die nicht durch einen bestimmten Außenwelterfolg umrissen sind, deren Handlungsbeschreibung aber zumindest nicht ausschließt, qualitativ vollkommen verschiedene Tätigkeiten zu erfassen).
Hirsch, Meurer-GS, S. 3, 6; vgl. auch Samson, Grünwald-FS, S. 585, 588, der zwar den Erfolgsunwert vom Rechtsgut abkoppelt, aber dennoch – wie hier – die Legitimitätsfrage derartiger „Erfolgsunwerte“ offenhält, weil er am Rechtsgutsdogma festhalten will, wenn dieser das Verbot „erfolgstauglicher Handlungen“ verlange.
Einen Überblick über „fragwürdige“ Modelle der Verortung des Erfolgs im Normensystem gibt Schroeder, Otto-FS, S. 157, 174 ff.
Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 57 („wertwidriger äußerer Sachverhalt“).
Lüderssen spricht insofern von einer „normativen Relativierung des Erfolgsunwertes“ und im Folgenden von der „Funktion, nur den Risikograd des Handlungsunwertes zu konstitutieren“, Herzberg-FS, S. 109, 115, 120.
Vgl. auch Samson, Grünwald-FS, S. 585, 602.
Auch Samson, Grünwald-FS, S. 585, 600; krit. Lüderssen, Herzberg-FS, S. 109, 116 f.
Siehe auch vgl. Samson, Grünwald-FS, S. 585, 602.
Dass es zumindest nach Auffassung der Rechtsprechung insofern verschiedene Arten des Erfolgsunrechts geben kann, spiegelt sich in einer der wenigen Entscheidungen des BGH wider, in der diese Begrifflichkeiten überhaupt auftauchen. Denn dort ist auch im Zusammenhang mit einem versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld vom „Erfolgsunrecht“ der versuchten Tat die Rede, was darauf schließen lässt, dass man unabhängig von der tatbestandlichen Ausgestaltung (als Vorfelddelikt!) die tatsächlichen Auswirkungen der Tat in die Strafzumessung