Hier selbstverständlich nur gemeint i.S. einer akzessorischen Verantwortung für einen tatsächlich erfolgten Suizid, nicht i.S. der Gewährung der Möglichkeit zum Suizid als abstraktes Gefährdungsdelikt, für welches nicht auf den Erfolgseintritt eines tatsächlichen Todeseintritts, sondern auf die pseudolegitimatorische Fiktion eines drohenden „suizidfreundlichen Klimas“ abgestellt wird.
Zum erlaubten Risiko vgl. nur Kindhäuser, GA 1994, 197 ff.; ders. Maiwald-FS, S. 397 ff.
Zum Strafgrund des Versuchs samt eigener Konzeption aus neuerer Zeit umfassend Haas ZStW 123 (2011), 227.
LK-Hillenkamp, § 22 Rn. 67.
Zur Frage, inwiefern der Versuch als eigenständiges, abstraktes Gefährdungsdelikt gedeutet werden kann, das den gelungenen „Außenwelterfolg“ des unmittelbaren Ansetzens pönalisiert (was faktisch einen Gleichlauf von objektivem Handlungsunwert und Erfolgsunwert bedeuten würde), krit. Haas, ZStW 123 (2011), 229, 231; zur „Rechtsgutsneutralität“ des Allgemeinen Teils wiederum Tiedemann, Baumann-FS, S. 7 ff.
Vgl. nur Jescheck/Weigend, AT, § 24 III 3 a.E. = S. 240.
Vgl. Jescheck/Weigend, AT, § 24 III 4 c = S. 242 m.w.N. dort in Fn. 34, 36; Kühl, AT, § 5 Rn. 4.; Gallas, Bockelmann-FS, S. 155, 161.
Zu den Vorzügen des klassischen Deliktsaufbaus, „hinreichend klar zwischen einerseits einem objektiven Geschehen und seiner rechtlichen Bewertung und andererseits den Voraussetzungen, welche die Verantwortlichkeit einer Person für das als Unrecht bewertete Geschehen begründen, zu trennen“, nun aber wieder Kindhäuser, GA 2007, 447, 448 f.: objektiver Tatbestand als Gegenstand, Vorsatz (bzw. Fahrlässigkeit) als Grund der Zurechnung.
Vgl. Jescheck/Weigend, AT, § 24 III 4 c = S. 241; krit. zu dieser Argumentation Hirsch, ZStW 93 (1981), 831, 844 ff., der aber als Vertreter des Finalismus im Ergebnis den Vorsatz ebenfalls als Bestandteil des Handlungsunrechts einordnet.
Ebenfalls kritisch zum kausalen Modell mit Blick auf den Rechtsgüterschutz mit letztlich ähnlichen Erwägungen (schon Rechtswidrigkeitsurteil muss Vermeidbarkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung einbeziehen, wenn als Aufgabe des Strafrechts Rechtsgüterschutz durch Normbefolgung angenommen wird) dann auch Kindhäuser, GA 2007, 447, 449.
Zum Unrecht des fahrlässigen Delikts als „dualistisches Tatbestandsunrecht“ und der Unterscheidung von unmittelbarem und mittelbarem Unrecht vgl. etwa Hirsch, Lampe-FS, S. 515, 522 ff.
MK-Duttge, § 15 Rn. 94; zum Begriff des Sorgfaltsmangelunwerts siehe auch Sch/Sch-Eisele, Vor § 13 Rn. 56.
Vgl. nochmals o. Fn. 18, in Rn. 3 zur „Herbeiführung des Erfolgsunrechts“ zu den (teilweise zwar auch subjektiv gefärbten, aber dennoch im Kern) objektiven Merkmalen, die bei den Delikten gegen das Vermögen als Ganzes zum Erfolg einer Vermögensbeschädigung hinzutreten müssen.
Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 63. Zur Gefährlichkeit als Unrechtskomponente vgl. auch Gallas, Beiträge zur Verbrechenslehre, S. 5 ff.
Rudolphi, Maurach-FS, S. 51, 55.
Grundlegend zur modernen Zurechnungslehre Roxin, Honig-FS, S. 133 ff.; vgl. ferner statt vieler nur (mit Unterschieden im Einzelnen) Erb, JuS 1994, 449 ff.; Jescheck/Weigend, AT, § 28 II, III = S. 284 ff.; Kühl, AT, § 4 Rn. 36 ff.; Roxin, AT, Bd. 1, § 10 Rn. 55 und § 11 Rn. 39 ff.; Schünemann, GA 1999, 207 ff. Dem kausalistisch geprägten Denken des klassischen Verbrechensbegriffs war eine solche Einschränkung naturgemäß fremd, aber als objektiv verstandenes Merkmal wurde es darüber hinaus auch von den Anhängern des Finalismus nicht für erforderlich erachtet, vgl. die Darstellung bei Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges, S. 37 ff. m.w.N.; krit. Herzberg, JR 1986, 6, 7.
Vgl. Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges, S. 9 ff., insb. S. 33–67 (als theoretische Fundierung sowie dann in den unterschiedlichen Exemplifizierungen S. 69 ff. einer- und S. 507 ff. andererseits).
Ähnlich für eine Beschränkung der „objektiven Zurechnung“ zu Gunsten einer Betrachtung des „Interaktionsprozesses“ der tatbestandsmäßigen Handlung Bustos Ramírez, Arm. Kaufmann-GS, S. 213, insb. 217 ff., 224 ff.
Vgl. zu solchen ausführlich Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolges, S. 90 ff.; speziell zum Prinzip des „erlaubten Risikos“ auch Bustos Ramíres, Arm. Kaufmann-GS, S. 213, 225.
Vgl. nochmals die Nachweise in Fn. 92 am Ende von Rn. 26.
So auch dezidiert Bustos Ramíres, Arm. Kaufmann-GS, S. 213, 226.
Vgl. Schünemann, GA 1999, 207, 215.
Vgl. namentlich Kindhäuser, GA 2007, 447 ff., sowie auch bereits ders., GA 1994, 197 ff.; krit. zur objektiven Zurechnung ferner Hilgendorf, Weber-FS, S. 33 ff.