I. Die Entwicklung von 1987 bis 1998
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Sie zeigt anfangs durchaus die vom damaligen Bundesjustizminister in Aussicht gestellte Konsolidierungsphase.[77] Die Änderungen der 11. Legislaturperiode 1987 bis 1990 stellen sich überwiegend als Folgeänderungen aus anderen Rechtsgebieten dar,[78] z.B. die Änderungen der §§ 100a, 100b StPO infolge des PostStruktG[79] oder die Erweiterung des § 112a StPO auf Fälle des schweren Landfriedensbruchs infolge des StGBÄndG 1989,[80] das auch das zunächst bis Ende 1992 befristete Kronzeugengesetz enthielt[81].
1. Modernisierung
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Durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 wurden neben anderen kleineren Änderungen im Gerichtsverfassungsrecht Bildung und Verfahren der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate beim BGH neu geregelt.[82] Das seinerzeit umstrittene[83] Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege (RpflEntlG) vom 11. Januar 1993[84] diente vornehmlich dazu, den Aufbau der Justiz in den neuen Ländern zu befördern durch Freisetzung von Personal in den alten Ländern.[85] Bedeutsam ist zum einen die Beschränkung der gerichtlicher Zustimmung bedürftigen Fälle der §§ 153 Abs. 1 S. 2 und 153a Abs. 1 StPO und die Ausdehnung des letzteren auf die mittlere Kriminalität durch Ersetzung des Erfordernisses „bei geringer Schuld“ durch das heutige „[wenn] die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“, zum anderen die Möglichkeit, nun gegen einen verteidigten Angeklagten durch Strafbefehl Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu einem Jahr zu verhängen (§§ 407, 408b StPO). Über Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen entscheidet das Gericht nun nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO). Im Rechtsmittelrecht fand die im Entwurf[86] vorgesehene Streichung der Sprungrevision und Schaffung einer Zulassungsrevision gegen Berufungsurteile keine Zustimmung, eingeführt wurde aber die Annahmeberufung bei geringfügigen Vorwürfen (§§ 313, 322a StPO).
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Im Gerichtsverfassungsrecht wurde der Strafbann des Amtsgerichts auf vier Jahre erhöht (§§ 24, 74 GVG); der Amtsrichter ist seitdem für Vergehen bis zu einer Straferwartung von zwei Jahren sachlich zuständig (§ 25 GVG). Im Verfahren gegen Erwachsene gehen nun alle Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile zur kleinen Strafkammer (§ 76 GVG), die zuvor nur über Berufungen gegen strafrichterliche Urteile verhandelte. In Jugendsachen ist für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters indes die neu geschaffene kleine Jugendkammer zuständig (§ 33b JGG). Die erstinstanzliche Strafkammer kann, wenn sie nicht als Schwurgericht zuständig ist oder nach Umfang und Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig ist, nun eine reduzierte Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen beschließen (§ 76 Abs. 2 GVG); diese zunächst bis Ende Februar 1998 befristete Regelung wurde später wiederholt verlängert[87] und schließlich neu gefasst (§ 76 Abs. 2 bis 5 GVG) und verstetigt[88]. Die Strafvollstreckungskammer entscheidet nun grundsätzlich durch einen Einzelrichter, wenn es nicht um die Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geht (§ 78b GVG).
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Die Möglichkeit der Kostenquotelung (§ 464d StPO) auch bei Teilfreispruch (§ 467 n.F. StPO) schuf das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994.[89] Als Folgegesetz zum OrgKG ist das Verbrechensbekämpfungsgesetz (VerbrbekG) vom 28. Oktober 1994[90] zu verstehen, das ebenso einen kodifikationsübergreifenden Ansatz verfolgt. Neben kleinen Erweiterungen der §§ 100a, 112 Abs. 3 StPO wird der als Mittel zur Disziplinierung der Verteidigung heftig kritisierte („Maulkorb“)[91] § 257a StPO eingefügt, der es dem Gericht erlaubt, in der Hauptverhandlung Anträge nur noch schriftlich stellen zu lassen. Das vereinfachte Verfahren wird neu gefasst und unter Streichung der §§ 212 bis 212b StPO als neuer Abschnitt in das sechste Buch verschoben (§§ 417 bis 420 StPO); dabei wird die Beweiserhebung – auch beim Einspruchsverfahren nach Strafbefehl, § 411 Abs. 2 S. 2 StPO – von den Fesseln des Strengbeweises befreit und ihr Umfang in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 420 StPO). Neu eingefügt wird ein achtes Buch (§§ 474 bis 477 StPO) über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, das u.a. die Einstellungsentscheidungen nach §§ 153, 153a StPO erfasst, die bisher nur dezentral dokumentiert wurden. Im Gerichtsverfassungsrecht wird eine reduzierte Besetzung des erstinstanzlichen Strafsenats beim OLG mit drei Richtern ermöglicht (§ 122 Abs. 2 GVG n.F.).
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In der 13. Legislaturperiode werden die Gerichtsferien (17. Titel des GVG) abgeschafft,[92] was für den Strafprozess indes bedeutungslos ist. Die Wiederaufnahmegründe werden um die vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK (§ 359 Nr. 6 StPO) ergänzt.[93]
2. Ermittlungsbefugnisse
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Das beherrschende Thema im Strafrecht war in der 12. Legislaturperiode die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Das OrgKG vom 15. Juli 1992[94] bedingte zum einen Folgeänderungen im Katalog des § 100a StPO und zur vorläufigen Sicherung (§§ 111o, 111p StPO) und Vollstreckung (§§ 459i, 460 S. 2 StPO) der neu eingeführten Vermögensstrafe (§ 43a StGB); neu geregelt wird auch die Vermögensbeschlagnahme in § 443 StPO. Zum anderen führte das OrgKG Rechtsgrundlagen für die Rasterfahndung (§§ 98a bis 98c StPO) ein, die zuvor auf allgemeine Vorschriften (§§ 161, 163, 94, 104 u.a. StPO) bzw. Polizeirecht gestützt wurden, was nach dem Volkszählungsurteil des BVerfG[95] unzureichend erschien. Geregelt wurde ferner der Einsatz technischer Mittel (§§ 100c, 100d StPO) und Verdeckter Ermittler (§§ 110a bis 110e StPO) sowie die polizeiliche Beobachtung (§§ 163e, 463a StPO) nebst der Verwertung von Zufallserkenntnissen (§ 100b Abs. 3 StPO).
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Das StPOÄndG vom 17. Juli 1997[96] fügt die Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO ein, die die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens verbessern soll. Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKVerbG) vom 4. Mai 1998[97] fügt nach entsprechender Änderung des Art. 13 GG[98] die außerordentlich umstrittene und komplizierte akustische Wohnraumüberwachung („großer Lauschangriff“) ein (§§ 110c bis 100e StPO), die freilich nur bis zur Entscheidung des BVerfG vom 3. März 2004 gelten wird.
a) Rechtsstellung des Beschuldigten
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