I.Konsolidierung: Wiederherstellung der Rechtseinheit (1950–1964)8 – 10
II.Die „kleine Strafprozessreform“ des StPÄG 196411 – 15
III.Reformpause (1964–1974)16 – 18
IV.Gesamtreform in Teilgesetzen und Terrorismusbekämpfung (1974–1987)19 – 33
C.Die Zeit von 1987 bis heute34 – 89
I.Die Entwicklung von 1987 bis 199835 – 44
1.Modernisierung36 – 39
2.Ermittlungsbefugnisse40, 41
3.Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten42 – 44
a)Rechtsstellung des Beschuldigten42
b)Rechtsstellung von Zeugen und Verletzten43, 44
II.Die Entwicklung von 1998 bis 200545 – 59
1.Modernisierung46 – 48
2.Ermittlungsbefugnisse49 – 52
3.Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten53 – 58
a)Rechtsstellung des Beschuldigten53
b)Rechtsstellung des Zeugen54, 55
c)Rechtsstellung des Verletzten56 – 58
III.Die Entwicklung von 2005 bis 201360 – 77
1.Modernisierung61 – 65
2.Ermittlungsbefugnisse66, 67
3.Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten68 – 77
a)Rechtsstellung des Beschuldigten68 – 72
b)Rechtsstellung der Zeugen73, 74
c)Rechtsstellung des Verletzten75 – 77
IV.Die Entwicklung seit 201378 – 89
1.Modernisierung79 – 82
2.Ermittlungsbefugnisse83, 84
3.Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten85 – 89
a)Rechtsstellung des Beschuldigten85 – 87
b)Rechtsstellung von Zeugen und Verletzten88, 89
A. Überblick
1
Obwohl die Strafprozessordnung bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland schon fast 70 Jahre lang in Kraft war, ist die ganz überwiegende Zahl der Änderungen an ihr in den nicht ganz 70 Jahren seitdem erfolgt. In der Zeit des Kaiserreichs wurde sie nur viermal, in der Weimarer Republik 15-mal und bis 1949 28-mal geändert, in der Bundesrepublik bis zum Ende der 18. Legislaturperiode 2017 205-mal, insgesamt 233-mal.[1] Viele Änderungen sind Folgeänderungen geringen Ausmaßes und ohne sachlichen Gehalt, dennoch sind auch die meisten inhaltlich bedeutsamen Modifikationen der StPO seit 1949 erfolgt. Allerdings ist die Gesamtreform, die schon kurz nach ihrem Inkrafttreten gefordert wurde, bis heute nicht verwirklicht worden, und es ist auch nicht absehbar, dass dies in näherer Zukunft geschehen könnte.
2
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wurde eine Justizverfassung errichtet, die weitgehend dem Zustand der Weimarer Republik entsprach. Justizhoheit und die Justizverwaltung stehen wieder den Ländern zu, während dem Bund nur wenige Kompetenzen