BT-Drs. 11/4528, 17, 171; BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1281.
LG Braunschweig Beschl. v. 27.7.2004, 8 T 645/04; LG Stuttgart BWNotZ 1996, 1.
OLG Celle BtPrax 1994, 175.
BR-Drs. 865/03, 95.
LG München I FamRZ 1995, 1440, 1441.
So zutreffend Grell Qualifikation des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1993, 321, 322.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 9.
BT-Drs. 11/4528, 165.
LG Berlin BtPrax 2002, 175, 176.
BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2008, 1060.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 11.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 12.
BT-Drs. 13/7158, 171; Damrau/Zimmermann § 280 FamFG Rn 38.
LG München I FamRZ 1995, 1440, 1441.
LG München I FamRZ 1995, 1440, 1441.
BGH BtPrax 2003, 266.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VIII. Der Verfahrenspfleger › 3. Pflichten des Verfahrenspflegers
3. Pflichten des Verfahrenspflegers
247
Der Verfahrenspfleger ist verpflichtet, mit Angehörigen, dem Hausarzt, dem Vermieter, Behörden, der Heimleitung etc. und natürlich dem Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen, um zu ermitteln, in welchem Umfang eine Betreuung anzuordnen ist. Ob die persönliche Rücksprache mit einem laut ärztlichem Gutachten verständigungsunfähigen Betroffenen zu einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung gehört, ist umstritten.[1] Eine pflichtgemäße Erfüllung des Amtes macht ein persönliches Aufsuchen des Betroffenen in aller Regel erforderlich; es sind kaum Fälle denkbar, in denen dieses verzichtbar wäre. Eine sachgerechte Interessenvertretung ist nur dann gewährleistet, wenn der Verfahrenspfleger sich einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen und seinen Handicaps verschafft, jedes andere Vorgehen würde auf eine Stellungnahme nach Aktenlage hinauslaufen. Wurde im Rahmen einer Unterbringung ein Verfahrenspfleger bestellt, ist zu ermitteln, welche Vorfälle genau die Annahme einer Fremd- oder Selbstgefährdung des Betroffenen rechtfertigen könnten.[2] Dies folgt aus der Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers, der allumfassend die Interessen des Betroffenen in dem anhängigen Betreuungs- bzw. Unterbringungsverfahren wahrzunehmen hat. Nur wenn der Verfahrenspfleger an den Vermieter des Betroffenen herantritt, um beispielsweise herauszufinden, ob dieser wegen Mietrückständen fristlos kündigen will, ist es ihm möglich, in dem Bericht, den er an das Betreuungsgericht abgibt, darauf hinzuweisen, dass es erforderlich ist, den Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ anzuordnen. Der Verfahrenspfleger kann in dem anhängigen Verfahren sämtliche Verfahrensrechte, die dem Betroffenen als Person zustehen, ausüben. Dies folgt aus der Stellung des Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
248
Der Verfahrenspfleger ist u.a. zu folgenden Verfahrenshandlungen im Interesse des Betroffenen berechtigt und verpflichtet:
– | Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seines sozialen Umfelds, |
– | Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgarantien durch Verfahrensbeobachtung, |
– | Stellen von Beweisanträgen, |
– | Abgabe von Anregungen, |
– | Ablehnung eines Richters, |
– | Abgabe einer Stellungnahme zu den subjektiven und objektiven Betreuungsvoraussetzungen und der Person des Betreuers, |
– | Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Unterbringungsmaßnahme, |
– | Teilnahme an der richterlichen Anhörung des Betroffenen, |
– | Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, §§ 303 Abs. 3, 335 Abs. 2 FamFG. |
249
Auf Grund seiner Stellung im Verfahren ist der Verfahrenspfleger nicht gehindert, dem Gericht nachteilige Tatsachen über den Betroffenen mitzuteilen.
Ein Bericht in einer Verfahrenspflegschaftssache an das Betreuungsgericht sollte zweckmäßigerweise wie folgt gegliedert sein:
– | Bericht über Unterredungen mit Angehörigen, Ärzten, Freunden, Nachbarn und Bekannten des Betroffenen und dem Betroffenen persönlich |
– | Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Gutachten |
– | Rechtliche Würdigung |
– | Ergebnis |
250
Muster Bericht eines Verfahrenspflegers
Amtsgericht
In dem Betreuungsverfahren