BT-Drs. 11/4528, 171.
BT-Drs. 11/4528, 171.
BT-Drs. 11/4528, 171.
BGH FGPrax 2014, 23; OLG Koblenz NJW 2014, 1251.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 13.
BT-Drs. 16/8442 und 16/13314, 4.
Pohl Verfahrenspflegschaft, Teil 1, BtPrax 1992, 19, 25.
BVerfG Beschl. v 22.5.2013, 1 BvR 372/13, FamRZ 2013, 1279 = Rpfleger 2013, 517.
LG Rostock Beschl. v. 16.5.2003, 2 T 189/03, JurionRS 2003, 39669.
BGH FamRZ 2011, 805 = NJW 2011, 2365 = MDR 2011, 488.
BGH FamRZ 2012, 1798 = NJW 2012, 3509 = FGPrax 2012, 258 = BtPrax 2012, 252.
Pohl Verfahrenspflegschaft, Teil 1, BtPrax 1992, 19, 21.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VIII. Der Verfahrenspfleger › 2. Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers
2. Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers
225
Zu Gunsten des Betroffenen ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden soll, weil ansonsten gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind bzw. der Betroffene außer Stande ist, seinen Willen kundzutun;[1] Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten ist oder eine diesbezügliche Erweiterung der Aufgabenkreise ansteht.[2] Ausnahmsweise kann bei der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bzw. Erweiterung hierauf von einer Verfahrenspflegerbestellung abgesehen werden, wenn aufgrund eines möglichen Fehlverhaltens des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge dessen Entlassung notwendig ist.[3]
– | Anordnung des Aufgabenkreises der Post- und Fernmeldekontrolle;[4] |
– | vorläufige Betreuerbestellung, §§ 300 ff. FamFG;[5] |
– | Verfahren über die Genehmigung in eine Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation des Betroffenen, § 1905 BGB, § 297 FamFG; |
– | Entscheidungen nach § 1904 Abs. 1 und 2 BGB (§ 298 Abs. 3 FamFG); |
– | Absehen von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe, § 288 Abs. 1 FamFG; |
– | Nichtübersendung des im Verfahren auf Betreuerbestellung eingeholten Sachverständigengutachtens;[6] |
– | in Unterbringungssachen einschl. ärztlicher Zwangsmaßnahmen, §§ 312 S. 3, 318 FamFG. |
226
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen. Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers lediglich einen rein formalen Charakter[7] Ohnehin ist dem Betroffenen bei allen für ihn „wichtigen“ Entscheidungen ein Verfahrenspfleger durch das Gericht zur Seite zu stellen.[8]
227
Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet es, dem Betroffenen bei einer Anordnung der Aufgabenkreise Heilbehandlung, Aufenthaltsbestimmung (zum Zwecke der Heimverschaffung), Wohnungsangelegenheiten (Wohnungsaufgabe und Haushaltsauflösung) und einem Einwilligungsvorbehalt einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Insbesondere bei Genehmigungsverfahren zur Wohnraumkündigung nach § 1907 BGB ist regelmäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen und ein Sachverständigengutachten einzuholen zu den Auswirkungen des Wohnungsverlustes für den Betroffenen, zum Krankheitsverlauf und den verbliebenen Möglichkeiten selbstständiger Lebensführung.[9] Die vorstehend skizzierten Betreuungsmaßnahmen greifen in gravierender Weise in die Freiheitsrechte des Betroffenen ein und weisen ihm – wie beispielsweise im Falle des Einwilligungsvorbehalts – die Rechtsstellung eines minderjährigen Kindes zu.[10]
228
Das Betreuungsverfahren hat alle Angelegenheiten zum Gegenstand, sobald das Verfahren darauf gerichtet ist, sämtliche Aufgabenkreise anzuordnen, respektive hierauf zu erweitern bis auf diejenigen der Post- und Fernmeldekontrolle sowie der Sterilisation oder Sterbehilfe. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.[11] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.[12]
229
Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG genannten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab.[13] Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eröffnet ist. Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers.[14]
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In anderen Betreuungssachen (§ 271 Nr. 3 FamFG) sollte eine Verfahrenspflegerbestellung erfolgen, wenn hier eine Anhörung aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgen soll (z.B. sonstige betreuungsgerichtliche Genehmigungen, § 299 FamFG oder Verfahren zur Festsetzung einer Betreuervergütung (§§ 168, 292 FamFG)