Die neuere Rechtsprechung des BVerfG etikettiert das Versagen von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in ergebnisoffenen Verfahren, in denen eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, als verfassungswidrig.[28] In Betreuungsverfahren ist das in einem förmlichen Beweisverfahren einzuholende Sachverständigengutachten, dessen Ergebnis im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom Gericht nicht vorhersehbar ist, verfahrensentscheidend.[29]
Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 77 Abs. 1 FamFG).
244
Das Gericht beteiligt den Verfahrenspfleger wie folgt an dem Verfahren:[30]
– | Gewährung von Akteneinsicht (§ 13 Abs. 1 ggf. mit Abs. 4 FamFG); |
– | Übermittlung des vollständigen Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG;[31] |
– | Übermittlung der Stellungnahme der Betreuungsstelle nach §§ 279 Abs. 2 FamFG, § 8 Abs. 1 BtBG;[32] |
– | Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG; |
– | Ladung und Ermöglichung der Teilnahme an der Anhörung (§ 279 Abs. 3 FamFG, § 170 Abs. 1 GVG). Einem Antrag des Verfahrenspflegers auf Terminsverlegung im Verhinderungsfall ist zu entsprechen; |
– | Übersendung von Unterlagen. |
Der Verfahrenspfleger muss vollständig am Verfahren beteiligt werden; andernfalls ist bei einem verständigungsunfähigen Betroffenen das rechtliche Gehör nicht gewahrt.[33]
245
Muster Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers
Beschluss
In dem anhängigen Betreuungsverfahren für
Herrn Hendrik K., geboren am (. . .),
wohnhaft (. . .),
Betroffener,
wird Frau Rechtsanwältin Gesine R., (. . .) Berlin,
zur Pflegerin für das Verfahren betreffend die Unterbringung bestellt.
Gründe:
Zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen ist es erforderlich, ihm eine Pflegerin für das Verfahren zu bestellen, weil der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichtes offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen.
Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
(Richterin am Amtsgericht)
Ausgefertigt
(Justizangestellte)
246
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist eine unanfechtbare Zwischenverfügung, § 276 Abs. 6 FamFG. Insoweit erfolgte eine gesetzliche Klarstellung der zuvor bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung.[34] Die Verfahrenspflegerbestellung endet unter Einbeziehung von Rechtsmitteln mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss (§ 276 Abs. 5 FamFG). Unter Verfahren ist jede einzelne Betreuungssache zu verstehen, die mit einer Endentscheidung endet. Das heißt, dass nach einer rechtskräftigen Betreuerbestellung weitere Betreuungssachen (Unterbringungssachen ohnehin), wie z.B. eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises, ein nachträglicher Einwilligungsvorbehalt, ein Betreuerwechsel, neue Verfahren darstellen, für die erforderlichenfalls erneut eine Verfahrenspflegerbestellung erfolgen muss.
Anmerkungen
BGH MDR 2011, 1132 = BtPrax 2011, 211 = FamRZ 2011, 1577.
BGH BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = RdLH 2010, 167 = NJW-RR 2011, 2.
BayObLG BtPrax 1994, 108 = FamRZ 1994, 780.
Vgl. dazu Deinert/Lütgens Betreuung und Postverkehr, BtPrax 2009, 212.
KG Urt. v. 28.11.1995, 9 U 6728/94 BtMan 2005, 100 bewertet unterbliebene Verfahrenspflegerbestellung als amtspflichtwidrig und schadensersatzbegründend i.S.d. § 839 BGB, Art. 34 GG.
BayObLG BtPrax 1993, 208; BGH BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = RdLH 2010, 167 = NJW-RR 2011, 2; BGH BtPrax 2010, 278 Rn. 9, BtPrax 2010, 278 = RdLH 2010, 174; erneut BGH FGPrax 2011, 232 = NJW 2011, 2577.
BGH MDR 2011, 1132 = BtPrax 2011, 211 = FamRZ 2011, 1577.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 7.
OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 587.
Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 7.
BGH BtPrax 2014, 75 = FGPrax 2014, 115 = NJW 2014, 1596.
BGH FamRZ 2013, 1648= FF 2013, 424.
BGH BtPrax 2014, 32.
BGH BtPrax 2014, 79 = FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787.
§ 309 Abs. 2 FamFG, § 13 BWG, § 6a EurWG sowie Parallelbestimmungen in den Landes- und Kommunalwahlgesetzen der Länder.
BT-Drs. 11/4528, 171; Jurgeleit/Meier BtR, § 276 FamFG Rn. 7.
BT-Drs. 11/4528, 171.
HK-BUR/Bauer