Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Sybille M. Meier
Издательство: Bookwire
Серия: Betreuungsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811444188
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bzw. zu löschen, § 282 Abs. 3 S. 2 FamFG. Hält das BetrG das MDK-Gutachten für geeignet, eine vollständige oder teilweise Begutachtung zu ersetzen, ist vor der Verwertung obligat die Einwilligung des Betroffenen einzuholen bzw. im Falle von dessen Einwilligungsunfähigkeit ein Verfahrenspfleger zu bestellen, § 282 Abs. 3 S. 1 FamFG.

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      Checkliste

      Das Gericht kann auf eine Begutachtung verzichten bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

Vorliegen eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des MDK
Zeitnähe des MDK-Gutachtens, § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
Eignung des Gutachtens zur Verwertung, § 282 Abs. 3 S. 1 FamFG
Einwilligung des Betroffenen oder Verfahrenspflegers, § 282 Abs. 3 FamFG.

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 15/2494, 42 wegen der ähnlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit.

       [2]

      Brucker Vereinfacht das MDK-Gutachten das Verfahren?, BtMan 2006, 195, 198.

       [3]

      BT-Drs. 15/2494, 49.

       [4]

      Vgl. im Einzelnen Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, C 2.3.; Brucker Vereinfacht das MDK-Gutachten das Verfahren?, BtMan 2006, 195, 203.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 12. Erzwingung der Untersuchung des Betroffenen

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      Muster Ermächtigungsbeschluss des Betreuungsgerichtes zur Vorführung des Betroffenen zwecks Begutachtung

      Beschluss

      In der Betreuungssache betreffend

      Frau Agnes B.,

      geb. (. . .), wohnhaft (. . .)

      1. Zur Verfahrenspflegerin wird gem. § 276 FamFG Frau Rechtsanwältin Corinna P., (. . .)-Straße, (. . .), bestellt.

      2. Gemäß § 283 Abs. 1 FamFG wird angeordnet, dass die Betroffene zur Erstattung des mit Verfügung vom (. . .) angeordneten Gutachtens durch einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes (. . .) zu untersuchen ist.

      Die Vorführung zur Untersuchung durch die zuständige Betreuungsbehörde wird angeordnet.

      3. Zum Zwecke der Vorführung darf die genannte Behörde die oben bezeichnete Wohnung der Betroffenen öffnen, diese betreten und Widerstand der Betroffenen – ggf. unter Zuhilfenahme der Polizeivollzugsbeamten – mit Gewalt brechen § 283 Abs. 2 und 3 FamFG).

      (Richterin am Amtsgericht)

      Ausgefertigt

      (Justizangestellter)

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      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG Beschl. v. 12.1.2011, 1 BvR 2538/10 Rn. 27; NJW 2011, 1275; NJW 2010, 3360, 3361.

       [2]

      OLG Hamm FamRZ 1997, 440; KG FamRZ 1997, 442; BtPrax 1996, 195; OLG Hamm BtPrax 1996, 195.

       [3]

      BayObLG FamRZ 1994, S. 1190; BGH FamRZ 2008, 7 174, 775; BVerfG Beschl. v. 12.1.2011, 1 BvR 2538/10 Rn. 22.

       [4]

      BayObLG