Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Sybille M. Meier
Издательство: Bookwire
Серия: Betreuungsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811444188
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– der Betreuerbestellung auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein Sachverständigengutachten verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), – der Bestellung eines Kontrollbetreuers zur Überwachung eines Bevollmächtigten (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB), – der Bestellung eines vorläufigen Betreuers aufgrund einer einstweiligen Anordnung, (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), – der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der Betreuungsbedarf, erkennbar am Aufgabenkreis, nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG), – der Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme, z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1906 Abs. 4 BGB), – der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).

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      Ein ärztliches Zeugnis unterscheidet sich wie folgt von einem Sachverständigengutachten:

geringere Anforderungen an die Qualifikation des ausstellenden Arztes;
vorgängige Untersuchung nicht obligat. Dies gilt für eine laufende Behandlung. Ansonsten ist der Beweiswert zweifelhaft.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Brandenburg FamRZ 2011, 400.

       [2]

      Jurgeleit/Bucic Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 676.

       [3]

      OLG Hamm FamRZ 2000, 495; BT-Drs. 11/4528, 174.

       [4]

      OLG Frankfurt/Main BtPrax 2005, 76 (Ls) = FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23.

       [5]

      BGH NJW 2011, 1289 = FGPrax 2011, 118 = FamRZ 2011, 556 = BtPrax 2011, 130 = FuR 2011, 326 = MDR 2011, 428 = RdLH 2011, 90.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 11. Verwertung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

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      Das MDK-Gutachten muss zudem aktuell sein. Analog § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist ein Gutachten, das älter als sechs Monate ist, nicht mehr als zeitnah zu betrachten. Die Gutachtenanforderung durch das BetrG darf nur zum Zwecke der Vermeidung einer weiteren Gutachteneinholung erfolgen. § 94 Abs. 2 S. 2 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse auf Ersuchen des BetrG zur Übermittlung des Gutachtens und der dazu erstellten Befunde als Abschrift oder elektronischen Datensatz. Die datenschutzrechtliche Befugnis resultiert aus §