Anmerkungen
BayObLG BtPrax 1994, 59; KG FamRZ 1995, aaO, 1379, 1381; BayObLG BtPrax 2002, 121; BtPrax 2001, 166; FamRZ 2001, 1403; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 38; BGH BtPrax 2011, 129 = FamRZ 2011, 637
BayObLG FamRZ 1994, 720; FamRZ, 1403, 1404; BtPrax 2002, 121.
BayObLG BtPrax 1993,
Nedopil/Müller S. 406 ff.
Nedopil/Müller S. 410.
Nedopil/Müller S. 411; Jurgeleit/Bucic Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 675.
OLG Köln OLG Report 2005, 680
BGH NJW 1989, 2948, 2949.
BayOblG BtPrax 2002, 121
LG München I FamRZ 2007, 2008.
BGH FamRZ 2016, 452 Rn. 9.
BayObLG FamRZ 1994, 720, 721; OLG München FamRZ 2009, 2033.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 9. Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens
9. Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens
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Sachverständigengutachten sind der betroffenen Person vor der richterlichen Anhörung kostenfrei, vollständig, schriftlich und rechtzeitig zugänglich zu machen.[1] Dies folgt bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG.[2] Die Übersendung des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allein genügt nicht.[3] Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt, dass keine wesentlichen Entscheidungen hinter dem Rücken der betroffenen Person gefällt werden. Der Zweck der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen besteht darin, diesen vor gerichtlichen Überraschungsentscheidungen zu schützen.
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Beispiel
Die für Doris Z. zuständige Amtsrichterin führt im Rahmen eines anhängigen Betreuungsverfahrens im Krankenhaus einen Anhörungstermin durch. Bei dieser Gelegenheit erläutert sie Frau Z. im Groben den Inhalt des bereits seit längerem vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches Frau Z. nicht übersandt wurde. Die Vorgehensweise der Amtsrichterin ist verfahrensfehlerhaft. Eine mündliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens oder aber eine Zusammenfassung reicht nicht.
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Von einer Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann nur dann abgesehen werden, wenn zu befürchten steht, es könne hierdurch zu einer Gesundheitsgefährdung des Betroffenen kommen oder wenn dieser nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichtes offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, § 288 Abs. 2 FamFG.[4] In einem solchen Fall ist dann jedoch stets erforderlich, einen Verfahrenspfleger zu Gunsten des Betroffenen zu bestellen, worauf im Weiteren noch einzugehen sein wird.[5]
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Checkliste Überprüfung einer Sachverständigengutachtens
Für die Überprüfung eines Sachverständigengutachtens empfiehlt sich folgende Checkliste:
1. | Hat der ernannte Sachverständige verantwortlich unterzeichnet? |
2. | Sind alle Fragen aus der Beweisanordnung beantwortet worden? – Soweit keine ausdrückliche Beantwortung erfolgt ist: Ist dies aus der Beantwortung der anderen Beweisfragen begründet? |
3. | Sind die persönlichen Daten des Betroffenen richtig wiedergegeben? |
4. | Wurde die soziale und gesundheitliche Anamnese richtig und vollständig erhoben? |
5. | Berücksichtigt die gesundheitliche Anamnese die relevanten Angaben des Betroffenen/seines sozialen Umfelds, seines Hausarztes, behandelnder Ärzte und Krankenhäuser? |
6. | Ist der wesentliche Akteninhalt richtig erfasst? |
7. | Ist die herrschende medizinische Lehrmeinung mitgeteilt und vom Sachverständigen bei der Beantwortung der Beweisfragen zu Grunde gelegt worden? Wird eine verbindliche klinische Diagnose angegeben? |
8. | Sind die danach notwendigen Untersuchungen durchgeführt worden? Wurden Untersuchungsmethoden unbegründet ausgelassen, wie z.B. körperliche und neurologische Untersuchungen? Wurde auf Untersuchungsmethoden verzichtet, die eigentlich angebracht waren, wie z.B. psychologische Testung bei Minderbegabung, bildgebende Verfahren bei Demenz (z.B. Uhrentest, DemTec-Test, MMST-test?[6] |
9. | Sind die Antworten des Sachverständigen schlüssig (aus Befunden und herrschender Lehrmeinung) hergeleitet worden? Ist der psychische Befund oberflächlich und schematisch geschildert? Wurden diagnostische Begriffe wie z.B. Neurose, Persönlichkeitsstörung etc. zutreffend angewandt? Wurden Befunde/Zeugenaussagen erörtert, die nicht ins Bild passen? Wurde Widersprüchen nachgegangen? Wurden angezeigte therapeutische, respektive prognostische Überlegungen angestellt? Wurden differentialdiagnostische Schwierigkeiten übersehen? |
10. | Hat der Sachverständige seine Fachgebietsgrenzen überschritten? Liegt ausreichendes Wissen über den gesetzlichen Hintergrund der Fragestellung vor? Liegen Subsumtionsfehler bei der Anwendung juristischer Krankheitsbegriffe vor? |
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Ohnehin