BayObLG FamRZ 1995, 695; BGH NJW 2014, 1596.
BayObLG FamRZ 1994, 1602.
BayObLG FamRZ 1994, 318, 319.
BVerfG FamRZ 1992, 1043.
BVerfG FamRZ 1997, 151/152.
BGH FamRZ 2012, 1796.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › IV. Der Amtsermittlungsgrundsatz › 3. Haftung
3. Haftung
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Jeder Amtsträger hat die Amtspflicht, die Rechtsprechung zu beachten. Amtspflichten ergeben sich darüber hinaus aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen, Satzungen etc.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel und damit als Amtspflichtverletzung dar, unabhängig davon, ob das Gericht hierfür ein Verschulden trifft oder nicht. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings in der Beschwerdeinstanz geheilt werden durch Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung. Amtspflichtwidrig handelt der Richter, der ungenügend die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung bzw. einer Unterbringung ermittelt. Dasselbe gilt für einen Rechtspfleger, der z.B. im Rahmen einer Wohnungsauflösung (§ 1907 Abs. 1 BGB) mangelhaft den Sachverhalt aufklärt.[1] Auf die Ausführungen zur gerichtlichen Haftung nach § 839 BGB/Art. 34 GG wird ergänzend verwiesen.
Anmerkungen
OLG Frankfurt/Main FamRZ 2006, 1875; Meier Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen, BtPrax 2005 S. 131.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › IV. Der Amtsermittlungsgrundsatz › 4. Rechtsprechung
4. Rechtsprechung
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1. | BVerfG – 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 2.8.2001:[1] |
Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§§ 1896 BGB) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 I GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 II und III BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen.
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2. | BVerfG – 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. vom 24.4.1992:[2] |
Das Recht auf Gehör gebietet auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einen Sachverständigen persönlich anzuhören, um einem Beteiligten auf Antrag Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht, das auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt,[3] soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.[4] Es verpflichtet die Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen.[5]
Anmerkungen
BVerfG Beschl. v. 2.8.2001, Az. 1 BvR 618/93, FamRZ 2002, 312, 313.
BVerfG Beschl. v. 24.4.1992, Az. 1 BvR 1721/91, FamRZ 1992, 1043.
Vgl. BVerfGE 19, 49, 51; 75, 201, 215.
Vgl. BVerfGE 60, 250, 252; 70, 215, 218.
Vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › V. Die Unterrichtung des Betroffenen
V. Die Unterrichtung des Betroffenen
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Nach § 278 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 28 FamFG ist das Betreuungsgericht verpflichtet, den Betroffenen über den möglichen Gang des Verfahrens zu unterrichten. Die Unterrichtung verfolgt den Zweck, dem Betroffenen den Verfahrensablauf verständlich zu machen, damit er im Stande ist, alle Gesichtspunkte vorzutragen, die für die Regelung seiner Probleme entscheidungserheblich sein könnten.[1]
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Für die Unterrichtung ist weder eine Form noch ein Zeitpunkt vorgeschrieben. Sie kann im Zweifel formlos/mündlich im Rahmen der ersten Anhörung oder aber schriftlich, vorzugsweise am Anfang des Verfahrens, erfolgen. Die zuletzt bezeichnete Verfahrensweise dürfte am meisten im Interesse des Betroffenen liegen, damit dieser zum frühestmöglichen Zeitpunkt weiß, dass sich etwas gegen ihn „zusammenbraut“. Auf die Art und Weise hat der Betroffene die Möglichkeit, alle Gesichtspunkte, die für die beabsichtigte Entscheidung maßgeblich sein können, vorzutragen.[2] In jedem Fall ist der Richter aufgerufen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Weiterhin soll der Richter im Rahmen der Unterrichtung den Betroffenen in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmachtserteilung aufmerksam machen, § 278 Abs. 2 S. 2 FamFG. Parallel dazu soll seit 1.7.2014 auch die örtliche Betreuungsbehörde auf die Möglichkeit einer Bevollmächtigung hinweisen (§ 4 Abs. 2 BtBG) und dazu auch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens anbieten (§ 6 Abs. 2 BtBG).
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Der Hinweis auf die Möglichkeit der Etablierung einer Vorsorgevollmacht richtet