Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Sybille M. Meier
Издательство: Bookwire
Серия: Betreuungsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811444188
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      BVerfG BtPrax 1998, 144 f.

       [9]

      BT-Drs. 15/2494, 28.

       [10]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [11]

      BayObLG FamRZ 2004, 402.

       [12]

      HK-BUR/Bauer/Deinert § 1896 BGB Rn. 180; Rink Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen, R&P 1991, 148 f.

       [13]

      Jurgeleit/Bucic Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 669.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIV. Der Amtsermittlungsgrundsatz › 2. Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG

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      Hieraus folgt:

Kenntnisgabe des Verfahrensstoffs an den Betroffenen/die Beteiligten,
Möglichkeit der Stellungnahme des Betroffenen/der Beteiligten zu den Tatsachen und Beweisergebnissen,
Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht
Verbot von Überraschungsentscheidungen,

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      Jeder Beteiligte hat das Recht zu einer Stellungnahme, wobei in der Regel eine schriftliche Äußerung als ausreichend angesehen wird. Insoweit steht es in dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes, ob es den Sachverhalt persönlich/mündlich mit den Beteiligten erörtert. Das Gericht muss den Beteiligten auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen und diese dann auch abwarten. Ergeht vorher ohne Verschulden des Gerichts, etwa infolge eines Vorlagefehlers der Geschäftsstelle, eine verfahrensabschließende Entscheidung ist diese bereits wegen des Nichtablaufens der Frist verfahrensfehlerhaft.

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      Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass sie auch verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Lediglich die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt sich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

      (. . .) Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben sich für die zuerst genannte Auffassung entschieden, ohne dies näher zu begründen. Sie haben sich darauf beschränkt, auf Gutachten und Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu verweisen und diese sich, weil ,überzeugend‘ (so das Amtsgericht), zu eigen gemacht. Warum die Gerichte zu dieser Entscheidung gelangt sind, ist den Entscheidungsgründen ihrer Urteile, auch unter Zuhilfenahme der genannten Gutachten, nicht zu entnehmen (. . .).

      (. . .) die unkritische Übernahme des (. . .) Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen legt die Annahme nahe, dass Amtsgericht und Oberlandesgericht den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen haben.

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      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG NJW 1982, 1759; NJW 1893, 2762; erneut BVerfG BtPrax 2010, 173 = FamRZ 2010, 1145.

       [2]

      BGH NJW 1997, 2524; BayObLG BtPrax 2002, 121.

       [3]