Tatsächliche äußere Umstände – wie beispielsweise die Stilllegung der Dienststelle oder die nicht identitätswahrende Verschmelzung der Dienststelle – können ebenfalls zu einer Beendigung der Dienstvereinbarung führen.267 Hingegen haben das Ende der Amtszeit einer Mitarbeitervertretung und die Auflösung der Mitarbeitervertretung grundsätzlich keine beendigende Wirkung.268
E. Rechtsschutzmöglichkeiten
Die überblicksartigen Betrachtungen zur Dienstvereinbarung sollen mit einigen Hinweisen zu den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten beschlossen werden.269 Die Dienststellenpartner können aufgrund der Generalklausel des § 60 Abs. 1 MVG-EKD sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Dienstvereinbarung stehen, vor den Kirchengerichten klären.270 Soweit ein Kirchengericht wegen des Abschlusses einer Dienstvereinbarung angerufen wird, darf es jedoch nach § 60 Abs. 3 MVG-EKD den Dienststellenpartnern nur einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten; es kann nicht die Einigung der Dienstvereinbarungsparteien ersetzen.271
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Dienststellenleitung (Arbeitgeber) und einem Mitarbeiter (Arbeitnehmer) sind die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.272 Insoweit eine Dienstvereinbarung das Individualarbeitsverhältnis gestaltet, haben die staatlichen Arbeitsgerichte nach der Vorstellung des kirchlichen Gesetzgebers die Kompetenz, inzident die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung zu überprüfen.273 Bei ihrer Prüfung haben sie jedoch stets die eigenständige kirchengesetzliche Ausgestaltung des mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsinstituts zu beachten.274
226Fey, ZMV 1996, 117 ff.; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 3.
227So entsprechend für die Betriebsvereinbarung auch ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn. 10; WPK/Preis, § 77 Rn. 35.
228Kreutz hält die Bezeichnung von lediglich schuldrechtlich wirkenden Vereinbarungen als „Betriebsvereinbarung“ für unzutreffend, GK/Kreutz, § 77 Rn. 106, 209, 234; ebenso Fitting, § 77 Rn. 50.
229Ebenso für die Betriebsvereinbarung Merten, Regelungsbefugnisse der Betriebspartner, S. 111 Fn. 33.
230Nach Kreutz kann eine Betriebsvereinbarung in Ermangelung eines schuldrechtlichen Teils keinen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB darstellen. Die unterschiedliche terminologische Beurteilung, meint Kreutz, habe folglich tatsächlich Auswirkungen (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn. 210). Gegen diesen Einwand ist allerdings anzuführen, dass auch Kreutz schuldrechtliche Abreden (sog. Regelungsabreden) und ihre gemeinsame Niederlegung zusammen mit einer Betriebsvereinbarung in einer Urkunde für möglich hält (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn. 211). Nach Kreutz wären also solche Teile, die einem Dritten ein eigenes Forderungsrecht einräumen, als Regelungsabrede zu qualifizieren. Damit bleiben die praktischen Konsequenzen jedoch unabhängig davon die gleichen, ob der schuldrechtliche Teil als eine eigenständige Regelungsabrede oder als ein Teil der Betriebsvereinbarung eingeordnet wird.
231Fey, ZMV 1996, 117, 118, 119; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 3.
232Hierzu sogleich unter § 3 B. I. (S. 72 f.).
233Eingehender hierzu unter dem Stichwort des Vertrags zugunsten Dritter auf S. 86 ff.
234Siehe zu diesem Theorienstreit jeweils m.w.N. nur GK/Kreutz, § 77 Rn. 40 ff. und Richardi BetrVG/Richardi, § 77 Rn. 23 ff.
235Ebenso AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 2; die Frage mangels praktischer Bedeutung offenlassend Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 2; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 1.
236Ebenso auch AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 2, 9; Fey/Joussen/Steuernagel, Arbeits- und Tarifrecht, Dienstvereinbarung Rn. 2; Schwarz-Seeberger, Praxishandbuch MVG, Rn. 1006; offenlassend Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 2.
237Ebenso auch Fey, ZMV 1996, 117, 118; unter Verweis auf die Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 9.
238Siehe hierzu näher S. 280 ff.
239Fey, ZMV 1996, 117, 118.
240Ebenso AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 10; Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 3; Fey, ZMV 1996, 117, 118; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 10.
241Zu der Frage, wie die Bekanntgabe praktisch durchzuführen ist, siehe nur Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 11.
242AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 12; Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 5; Fey, ZMV 1996, 117, 118; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 11; Schwarz-Seeberger, Praxishandbuch MVG, Rn. 1012.
243AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 12; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 11; Schwarz-Seeberger, Praxishandbuch MVG, Rn. 1012.
244Ebenso zu § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG GK/Kreutz, § 77 Rn. 55.
245Ebenso zu § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG GK/Kreutz, § 77 Rn. 59; für einen Vertrauensschutz gegenüber Ausschlussfristen in einer nicht bekanntgegebenen Dienstvereinbarung auch Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 5.
246Ebenso zu § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG GK/Kreutz, § 77 Rn. 59.
247Auf einen ähnlichen Gedanken spielt auch Fey an, wenn er darauf hinweist, dass die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung von der Dienststellenleitung nicht durch eine verzögerte Bekanntgabe hinausgeschoben werden kann, vgl. ZMV 1996, 117, 118.
248Ebenso auch AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 3; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 2; Fey/Joussen/Steuernagel, Arbeits- und Tarifrecht, Dienstvereinbarung Rn. 2; Schielke, Mitarbeitervertretungsgesetz, S. 229 f.; Schwarz-Seeberger, Praxishandbuch MVG, Rn. 1006.
249Ebenso auch AKS/Andelewski, MVG.EKD, § 36 Rn. 3; Baumann-Czichon/Gathman/Germer, MVG-EKD, § 36 Rn. 18; Fey/Rehren, MVG-EKD, § 36 Rn. 2.