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Auch privatrechtliche Unternehmen oder sonstige öffentliche Stellen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Anzeige und Mitteilung besteuerungsrelevanter Sachverhalte verpflichtet. So sind Versicherungsverträge (§ 29 EStDV), in Anspruch genommene Freistellungsbeträge für Kapitalerträge (§ 45d Abs. 1 EStG), Zinserträge gem. § 45e EStG i.V.m. Zinsinformationsverordnungen[7] und Grundstücksgeschäfte (§§ 18, 20 GrEStG) ebenso wie die notariell beurkundeten Gesellschaftsgründungen, Kapitalerhöhungen und Umwandlungen (§ 54 EStDV i.V.m. § 20 GrEStG) den FinB mitzuteilen. Eine besonders lukrative Quelle für einen Anfangsverdacht sind Erbfälle. Notare, Gerichte, Behörden und Banken sind verpflichtet den Erbschaftssteuerstellen Erbfälle gem. §§ 33, 34 ErbStG anzuzeigen. Aber auch Vermögensverwalter haben gem. §§ 33 ErbStG i.V.m. 1-3 ErbStDV der Erbschaftssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes die Todesfälle aus dem Kundenkreis und die von ihnen zu verwaltenden Vermögensgegenstände mitzuteilen. Das Finanzamt prüft in derartigen Fällen neben der möglichen Festsetzung von Erbschaftssteuer gegen den Erben auch die Einkommensteuer des Verstorbenen. Dies führt nicht selten zu Einkommensteuernachforderungen gegen die Erben.
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Zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung trat am 26.6.2017 das neue Geldwäschegesetz in Kraft.[8] Nach den §§ 20, 21 GwG sind alle in Deutschland ansässigen juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, UG, AG, Europäische AG (SE), KG a.A., Genossenschaft, rechtfähige Stiftung und Verein), eingetragene Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co.KG, Partnerschaftsgesellschaft) sowie Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur entsprechen, verpflichtet, ihre sog. "wirtschaftlich Berechtigten“ an das elektronische Transparenzregister zu melden. Dies sind nach § 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine der genannten Gesellschaften oder juristischen Personen steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Nach § 3 Abs. 2 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte auch solche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle einer Gesellschaft oder juristischen Person ausüben. Konnte trotz umfassender Überprüfung keine natürliche Person ermittelt werden oder verbleiben Zweifel hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG). Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, so hat der Meldepflichtige den Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen[9] zu melden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Eine entsprechende Meldepflicht obliegt nach § 44 GwG auch Aufsichtsbehörden und Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sammelt und wertet Verdachtsmeldungen von Finanztransaktionen aus, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen können. Stellt sie bei einer „operativen Analyse“ fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder einer sonstigen Straftat in Zusammenhang steht, übermittelt sie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (§ 32 Abs. 2 S. 1 GwG). Hat die Strafverfolgungsbehörde aufgrund des ihr übermittelten Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet, teilt sie nach § 32 Abs. 6 GwG den Sachverhalt zusammen mit den zugrundeliegenden Tatsachen der zuständigen FinB mit, wenn eine Transaktion auch für die Einleitung oder Durchführung eines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens Bedeutung haben könnte.
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Aber auch allgemein zugängliche Quellen (z.B. Zeitungen, Fernsehen, Nachrichten, Rundfunk) können zu Vorermittlungen (Nr. 13 Abs. 1 AStBV) und schließlich zu einem Anfangsverdacht und einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen.
Anmerkungen
Tipke/Kruse/Seer § 194 Rn. 27 f.; Kohlmann/Peters § 397 Rn. 12.1.; Kohlmann/Matthes § 404 Rn. 233.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, www.ofd.niedersachsen.de.
Kohlmann/Peters § 397 Rn. 13.
Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder, IV A 4-S 0275/13/10003-2013/0654840 im Internet abrufbar.
BFH 19.11.2002 – VII B 123/02; BStBl II 1994, 552; vgl. auch Tz. 1.4, 9 und 10 des AEAO 2017 zu § 30.
BFH 7.5.1985 – VII R 25/82; BStBl II 1985, 571.
ZinsinformationsVO vom 26.1.2004 (BGBl I S. 128), geändert durch Art. 1. ZweiteVO vom 5.11.2007 (BGBl I, 2562).
BGBl I 2017, 1822.
Www.zoll.de: Funktionale Behörde in einer eigenen Abteilung des Zollkriminalamtes in Köln.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › IX. Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes
IX. Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes
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Nach der gesetzlichen Aufzählung des § 397 Abs. 1 AO sind die FinB, die Polizei, die StA, eine ihrer Ermittlungspersonen sowie der Strafrichter befugt, eine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorzunehmen