Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung rechtfertigen, annehmen können. Werden Vermögenszuwächse mit nicht plausiblen Geldzuflüssen, wie z.B. Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen erklärt, kann auch dieses zumindest Anlass zur Prüfung eines Anfangsverdachtes sein.

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      Aber auch gefälschte oder fingierte Kostenbelege, das Fehlen von sonst üblichen Belegen, wie Rechnungen, eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Eigenbelegen, unzureichende freie Entnahmen, nicht schlüssig begründete Vermögenszuwächse, verschwiegenes Auslandsvermögen, insbesondere in sog. Steueroasen, Gewinnverlagerungen ins Ausland, Scheingeschäfte sowie der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit von Schmiergeldzahlungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) können das Tor zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sein. Der Betriebsprüfer wird bei der Feststellung der genannten Sachverhalte regelmäßig die laufende BP unterbrechen und die Entscheidung, ob ein Steuerstrafverfahren einzuleiten ist, dem zuständigen FAFuSt bzw. der Steufa überlassen. Zur Einleitungsbefugnis vgl. die Ausführungen unter Rn. 87 f.

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      Besteht lediglich die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, . . .. Dieser sog. strafrechtliche Vorbehalt wird gem. § 201 Abs. 2 AO im Rahmen der Schlussbesprechung ausgesprochen (Nr. 131 Abs. 2 AStBV). Er ist äußerst umstritten und besagt, dass die BuStra in einem gesonderten Verfahren prüfen wird, ob ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Mit Blick auf das Verwertungsverbot, welches greift, wenn der Steuerpflichtige bei erkennbarem Anfangsverdacht nicht unverzüglich von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt und belehrt, aber weiterhin zur Mitwirkung z.B. durch Vorlage von Unterlagen oder Äußerungen veranlasst wird (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, Nr. 149 AStBV), können vom strafrechtlichen Vorbehalt nur solche Fälle betroffen sein, bei denen strafrechtliche Anhaltspunkte erst im Rahmen der Schlussbesprechung auftreten (vgl. Nr. 131 Abs. 3 Nr. 3 AStBV). In Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung wird daher zu Recht um angemessene Zurückhaltung geworben. Ist dieser strafrechtliche Vorbehalt im Rahmen der Schlussbesprechung ausgesprochen worden, wird der Betriebsprüfungsbericht der BuStra zur Entscheidung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zugeleitet.

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      Kontrollmaterial kann auch von anderen Stellen und Behörden dem zuständigen Finanzamt zugeleitet werden. Die Polizei sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) teilen auffällige und für die Besteuerung bedeutsame Sachverhalte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SchwarzArbG), vgl. hierzu auch 22. Kap. Rn. 13 ff. Diese Mitteilungen werden erfahrungsgemäß im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht selten mit der Folge einer Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, überprüft.

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      Ebenso