Anmerkungen
Franzen/Gast/Joecks § 406 Rn. 6.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › VII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 5. Einstellung nach § 398 AO
5. Einstellung nach § 398 AO
69
Neben den unter Rn. 22 und Rn. 68 dargestellten verfahrensabschließenden Entscheidungen steht der FinB mit der Vorschrift des § 398 AO eine weitere Einstellungsmöglichkeit zur Verfügung (vgl. Nr. 82 AStBV). Diese Verfahrenseinstellung steht der FinB oder StA lediglich im Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Ist bereits ein Strafbefehl beantragt oder eine Anklage durch die StA erhoben worden, so kann das Verfahren nur noch gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden.[1] Die Einstellung nach § 398 AO bedarf keiner gerichtlichen Zustimmung und kommt in Betracht, wenn sich der Täter (auch Anstifter oder Gehilfe)
– | eines Steuerdelikts (Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei, gewerbsmäßiger Schmuggel nach § 373 Abs. 1 AO) oder |
– | einer Begünstigung einer Person, die ein solches Delikt begangen hat, schuldig gemacht, |
– | sein Verhalten zudem zu einer geringwertigen Steuerverkürzung bzw. zur Erlangung eines geringwertigen Steuervorteils oder |
– | zu einer geringen Tatfolge geführt hat, |
– | seine Schuld gering ist und |
– | kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (Nr. 82 Abs. 2 AStBV).[2] |
70
Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf sonstige Straftaten i.S.v. § 385 Abs. 2 AO und sonstige Straftaten bei denen die Verfahrensvorschriften auf die AO verweisen (z.B. § 15 InvZulG 2010).
71
Auch bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO) ist die Anwendbarkeit des § 398 AO grundsätzlich gegeben. In der Praxis scheitert die Anwendung oftmals am festgestellten Umfang der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) bzw. an den gesetzlich beschriebenen Umständen und der nicht mehr als gering zu bewertenden Schuld (§ 370 Abs. 3 Nr. 2–4 AO). In angezeigten Fällen käme aber eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts in Betracht. Auf die Delikte des Bannbruchs und der Steuerzeichenfälschung sowie der Strafvereitelung findet die Vorschrift keine Anwendung, da die Vorschrift ausdrücklich für die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach § 375 Abs. 1 Nr. 1–3 AO begangen hat, eine Einstellung dieser Art vorgesehen hat.[3] Der Verdachtsgrad der Steuerstraftat muss kein hinreichender i.S.d. § 203 StPO sein. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs ist ausreichend.[4]
72
Bis zu welchem Betrag eine Geringwertigkeit angenommen werden kann, kann mit Blick auf die Praxis nicht einheitlich beantwortet werden. Eine starre absolute Wertgrenze existiert nicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der geringen Tatfolge (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO) bei dem Delikt der Steuerhinterziehung insbesondere von der Summe der verkürzten Steuern auszugehen (Nr. 82 Abs. 2 S. 2 AStBV). So werden Beträge von 50 € bis 2.500 € als geringfügig angesehen.[5] Für die Berechnung des maßgeblichen Umfangs der Steuerverkürzung ist der Betrag entscheidend, der sich je materieller Tat, mithin bei tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung verschiedener Steuerarten, insgesamt ergibt. Ob aus Sicht der FinB oder StA ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ist eine Ermessensfrage. In Steuerstrafverfahren kann dieses Interesse nicht mit Hilfe der Hinweise in Nr. 86 Abs. 2 RiStBV (Öffentliches Interesse bei Privatklagesachen) ausgefüllt werden. Beispielsweise kann im Steuerstrafverfahren ein öffentliches Interesse dann fehlen, wenn die Taten lange zurückliegen oder/und die Ermittlungen eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen haben oder von einer Wiederholung der Taten nicht auszugehen ist und eine Einwirkung auf den Täter nicht geboten erscheint. Aber auch in Fällen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist eine solche Einstellung nicht abwegig.[6] Die zudem geforderte individuelle geringe Schuld des Täters muss bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegen.[7] Die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungserwägungen bieten hierfür eine Orientierungshilfe. In der Regel wird sich der Anwendungsbereich des § 398 AO auf Fälle beschränken, in denen das zu erwartende Strafmaß allenfalls eine Geldstrafe zwischen 10 und 20 Tagessätzen zur Folge hätte. Die Einstellung nach § 398 AO entfaltet keine Rechtskraft und bewirkt auch keinen Strafklageverbrauch, so dass das Verfahren, sofern zwischenzeitlich keine Verjährung der Tat eingetreten ist, wieder aufgenommen werden kann.[8]
Anmerkungen
Kohlmann/Peters § 398 Rn. 10.
BGH wistra 1984, 27.