Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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gefördert werden. Gegenstand dieser Gespräche sollen sowohl die an die StA abzugebenden oder von dieser zu übernehmenden Strafsachen als auch Erwägungen einer einheitlichen Strafzumessungspraxis sein (vgl. auch RiStBV Nr. 267 Abs. 2). Die Bearbeitung einer Steuerstrafsache im Benehmen mit der StA ist in jedem Fall angezeigt, wenn eine Übernahme durch die StA trotz einer bei ihr anhängigen Zusammenhangstat nicht erfolgt (Nr. 140 Abs. 3, Nr. 22 Abs. 1 Nr. 4 AStBV). Die FinB ist angesichts des ausdrücklich geregelten Evokationsrechts der StA nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO und der Möglichkeit der Abgabe der Steuerstrafsache nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) an der Unterrichtung oder Übersendung der Akten an die StA gehindert, soweit es sich um ausschließliche Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO oder gleichgestellte Straftaten handelt und die bereits geschilderten Abgabegründe gegeben sind.[14] Sowohl die Abgabe als auch die Evokation dienen gerade der Verfolgung der Steuerstraftat nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO.

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      Erlangt die FinB Erkenntnisse über nichtsteuerliche Straftaten, die nicht tateinheitlich mit dem Steuerdelikt verwirklicht wurden, ist eine Mitteilung oder Offenbarung an die StA nur in den Grenzen des § 30 Abs. 4 und 5 AO sowie des § 393 AO möglich.

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      Hat die StA die Steuerstrafsache übernommen, verliert die FinB bzw. BuStra ihre selbstständige Ermittlungskompetenz i.S.d. § 386 Abs. 2 AO. Sie behält jedoch ihre polizeilichen Rechte nach § 402 Abs. 1 AO sowie ihre Beteiligungsrechte nach § 403 und § 407 AO (vgl. Rn. 11 f., 46 ff., 48, 49 ff., 55 ff.). Der Beschuldigte erhält nach Übernahme des Steuerstrafverfahrens durch die StA eine Mitteilung über die fakultative Zuständigkeitsänderung, sofern ihm die Einleitung des Strafverfahrens bereits bekanntgegeben worden ist. Welche Folgen sich für die FinB nach Abgabe der Steuerstrafsache an die StA ergeben, wird unter Rn. 46 ff. dargestellt.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH wistra 2009, 107.

       [2]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 119.

       [3]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 126; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Rüping § 386 Rn. 70.

       [4]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 126; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Rüping § 386 Rn. 70.

       [5]

      Kohlmann/Heerspink § 392 Rn. 61 ff.

       [6]

      Kohlmann/Heerspink § 392 Rn. 72.

       [7]

      Franzen/Gast/Joecks/Randt § 392 Rn. 25.

       [8]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 133.

       [9]

      Hardtke/Westphal wistra 1996, 93.

       [10]