Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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das unter ihrer Verfahrensherrschaft laufende Ermittlungsverfahren mit einer Anklageschrift oder mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ab, hat sie die sonst zuständige FinB davon zu unterrichten (§ 403 Abs. 3 AO). Diese Mitteilung dient dazu, der FinB rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich auf die bevorstehenden gerichtlichen Maßnahmen oder Entscheidungen (auch im Zwischenverfahren), insbesondere den Hauptverhandlungstermin, einzustellen bzw. vorzubereiten. Denn ihr steht nach § 407 Abs. 1 AO im anschließenden gerichtlichen Verfahren das Recht zu . . . die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Mitteilungs- oder Informationspflicht besteht auch, wenn die FinB die Steuerstrafsache bereits abschlussreif gem. § 400 AO an die StA abgegeben hat.

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      Erwägt die StA nach den durchgeführten Ermittlungen, das Verfahren einzustellen, hat sie die sonst zuständige FinB nach § 403 Abs. 4 AO anzuhören. Nach welcher gesetzlichen Vorschrift die Einstellung erfolgen soll ist für die Anhörung nicht entscheidend. Die Einstellung erfasst sämtliche Arten der Verfahrenseinstellung, d.h. sowohl eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO als auch solche wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO oder § 153 StPO. Auch bei einer Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen nach § 153a StPO sowie bei Strafverfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO oder § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) ist das Anhörungsrecht zu beachten. Es soll der sachkundigen FinB die Möglichkeit gegeben werden, etwaige Bedenken vorzubringen und der StA, die naturgemäß nicht über eine vergleichbare steuerliche Sachkunde verfügt, evtl. nicht bedachte Umstände steuerstrafrechtlicher Art aufzuzeigen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn. 6.

       [2]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 168c Rn. 5.

       [3]

      Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 38.

       [4]

      Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn. 16; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 44; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 403 Rn. 40.

       [5]

      Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn. 18; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 403 Rn. 39 f.

       [6]

      Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 403 Rn. 41; Franzen/Gast/Joecks § 403 Rn 17.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenVI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft › 3. Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren

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      Im Rahmen der Hauptverhandlung und bei Vernehmungen durch den beauftragten oder ersuchten Richter darf der Vertreter der BuStra nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO unmittelbar Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen richten (§ 240 Abs. 2 S. 1 StPO, Nr. 94 Abs. 3 S. 2 AStBV). Das Gericht wird die Notwendigkeit oder Sachdienlichkeit der Frage i.d.R. nicht überprüfen, ggf. aber von der Zurückweisungsmöglichkeit ungeeigneter oder nicht zur Sache gehörender Fragen durch den Vorsitzenden nach § 241 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.

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