EuGH 5.6.2014 – C-398/12 (Rs. M.); vgl. hierzu Bülte NZWiSt 2014, 321, 324.
EuGH NJW 2007, 3412, 3414, Rn. 42 – Kretzinger; vgl. ferner Hackner NStZ 2011, 425, 428.
Vgl. nur Schaumburg/Peters Kap. 4.10 ff.
EuGH NJW 2013, 1415 ff.; ferner EuGH MwStR 2018, 551, 553, Rn. 20 – Menci.
Vgl. auch EuGH EuZW 2012, 543; eingehend hierzu auch EuGH MwStR 2018, 551, 554, Rn. 40 – Menci.
EuGH NJW 2013, 1415, 1417, Rn. 35 m.w.N.; EuGH MwStR 2018, 551, 553 f., Rn. 26 – Menci.
Vgl. Bülte HRRS 2011, 465 ff.
Tiedemann NJW 1993, 49.
Bülte NZWiSt 2014, 321, 326; Schaumburg/Peters Kap. 11.87 ff.
EuGH 20.3.2018 – C-524/15, HRRS 2018, 372.
EuGH 27.5.2014 – C-129/14 PPU Rn. 55 f.
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 41.
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 44.
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 46; vgl. auch EuGH v. 25.2.2010 – C-562/08 Rn. 43 m.w.N.
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 48 f.
EuGH 20.3.2018 – C-524/15 Rn. 54 ff.
EGMR 15.11.2016, A u. B vs. Norway, § 132.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft
VII. Europäische Staatsanwaltschaft
101
Im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV, Art. 326, 327, 329 AEUV und auf der Grundlage von Art. 86 Abs. 4 AEUV hat der Europäische Rat am 12.10.2017 die Umsetzung des Projekts einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA – European Public Prosecutor‚s Office – EPPO) beschlossen. Diese neue Behörde, die in Luxemburg angesiedelt wird, soll sich der Bekämpfung der schweren, grenzüberschreitenden Kriminalität, insb. der Bekämpfung von Mehrwertsteuer-Betrug widmen. Grundlage des Aufbaus der Europäischen Staatsanwaltschaft sind die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sowie die sog. PIF-Richtlinie (Richtlinie 2017/1371/EU). An der verstärkten Zusammenarbeit werden voraussichtlich 20 Mitgliedstaaten teilnehmen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind und die niederländische Regierung im Oktober 2017 erklärt hatte, dass sich die Niederlande mittelfristig auch an der EuStA beteiligen werden (vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung).
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 1. Zielrichtung und Grundlagen
1. Zielrichtung und Grundlagen
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Da die EuStA in ihren Aufgaben eng mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verbunden ist, bestehen auch nur insofern Zuständigkeiten. Es geht also im Wesentlichen um die Bekämpfung grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität. In Art. 4 der Verordnung heißt es dementsprechend, die EUStA sei zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union i.S.d. Richtlinie (EU) 2017/1371 begangen haben. Die EUStA führt die Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
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Art. 5 der Verordnung stellt klar, dass auch die EUStA in all ihren Tätigkeiten an die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Die Ermittlungen der Behörde erfolgen im Wesentlichen nach der Verordnung, subsidiär aber nach nationalem Recht. Dabei ist die EuStA verpflichtet, unparteiisch zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft ist ferner nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung unabhängig und nur dem europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für ihre allgemeinen Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 2. Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens
2. Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens
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Kapitel III der Verordnung beschreibt Status, Aufbau und Organisation der EUStA. Insofern ist wichtig, dass sie nach Art. 8 Abs. 2 EUStA-VO in eine zentrale und eine dezentrale Ebene gegliedert ist. Die zentrale Ebene ist am Dienstsitz in Luxemburg angesiedelt und setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalt, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen. Im Wesentlichen ist die zentrale Ebene eine Verwaltung- und Aufsichtsebene. Die zentrale Ebene besteht nach Art. 8 Abs. 4 EUStA-VO aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.
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Die Ermittlungsarbeit wird maßgeblich