Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b EU-RhÜbk). Folglich unterscheiden sich in der Praxis die GEG regelmäßig in Größe, Dauer und in Abhängigkeit von den maßgeblichen nationalen Vorschriften. Der Einsatz von GEG beschränkt sich regelmäßig auf Formen schwerer Kriminalität, sie werden teilweise aber auch in weniger umfangreichen Kriminalfällen erfolgreich eingesetzt.

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      Das Europol-Personal kann (anders als nach alter Rechtslage nicht mehr nur in unterstützender Funktion) an GEG mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der GEG austauschen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Europol-VO). Dazu gehören ausdrücklich auch solche Informationen, die aus den Informationsverarbeitungssystemen von Europol stammen, welche an die übrigen Mitglieder der GEG weitergegeben werden dürfen (Art. 5 Abs. 3 Europol-VO). Umgekehrt ist das Europol-Personal befugt, solche Informationen, die im Rahmen der Teilnahme an der GEG erlangt werden, in die Informationsverarbeitungssysteme einzugeben, sofern die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates vorliegt (Art. 6 Abs. 4 Europol-VO).

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      Auch Eurojust als Kollegium kann – im Gegensatz zu Europol – die Mitgliedstaaten um die Einrichtung von GEG ersuchen (Art. 7 Abs. 1 lit. a Ziff. iv Eurojust-Beschluss). Bedienstete von Eurojust können nach Art. 13 Abs. 12 EU-RhÜbk an GEG teilnehmen (Art. 9f Eurojust-Beschluss). Die Institution spielt in diesem Zusammenhang aber auch deshalb eine besondere Rolle, weil Eurojust das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen beherbergt (Art. 25a Abs. 2 Eurojust-Beschluss).

      Anmerkungen

       [1]

      Rechtsakt des Rates vom 29.5.2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gem. Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01), ABlEU Nr. C 197/3 v. 12.7.2000.

       [2]

      Rahmenbeschluss des Rates vom 13.6.2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (2002/465/JI), ABlEU Nr. L 162/1 v. 20.6.2002. Dieser wird gem. Art. 5 außer Kraft treten, sobald das EU-RhÜbk in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist. Derzeit steht nur noch die Umsetzung in Italien aus.

       [3]

      Ein Muster für eine Vereinbarung über die Bildung einer GEG findet sich in Anhang II des Handbuchs zu GEG, Ratsdok. 15790/11.

       [4]

      Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 34 Rn. 4.

       [5]

      Entschließung des Rates vom 26.2.2010 zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) (2010/C 70/01), ABlEU Nr. C 70/1 v. 19.3.2010.

       [6]

      Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 34 Rn. 4.

       [7]

      Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 34 Rn. 5.

       [8]

      Art. 2 des zweiten Änderungsprotokolls, Rechtsakt des Rates vom 28.11.2002 zur Erstellung eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, ABlEU Nr. C 312/2 v. 16.12.2002.

      6. Kapitel Europarechtliche VerfahrensvorschriftenC. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen › III. Europäischer Haftbefehl (EuHb)

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