Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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      Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist zunächst über das Vorliegen von Bewilligungshindernissen (§ 83b IRG) zu entscheiden. Ausweislich des abschließenden Katalogs kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn

gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich des IRG bereits ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll oder
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem RbEuHb, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

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      Für ein Auslieferungsersuchen genügt eine einzelne Urkunde, sofern sie alle notwendigen Angaben enthält, was dem EuHb-Muster im Anhang des RbEuHb entspricht (§ 83a Abs. 1 IRG). Eine Ausschreibung im SIS genügt nur dann, wenn sie die nach § 83a Abs. 1 IRG in einen EuHb aufzunehmenden Informationen enthält (§ 83a Abs. 2 IRG).

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      § 41 IRG eröffnet die Möglichkeit, die Auslieferung eines Verfolgten – auch wenn dieser deutscher Staatsangehöriger ist – zu bewilligen, ohne dass die Entscheidung der Bewilligungsbehörde zur Nichtgeltendmachung von Ablehnungsgründen eigens überprüft wird. Voraussetzung für die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens ist, dass der Verfolgte nach erfolgter Belehrung sein Einverständnis erklärt (§ 79 Abs. 2 S. 4 IRG).

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      Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger richtet sich primär nach § 80 IRG. Die Auslieferung zur Strafverfolgung (Abs. 1 und 2) setzt voraus, dass ein maßgeblicher Auslandsbezug oder zumindest kein maßgeblicher Inlandsbezug der Tat vorliegt. Ist der maßgebliche Auslandsbezug gegeben, wurde also die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates begangen und ist der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten, oder handelt es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde (§ 80 Abs. 1 S. 2 IRG), muss zusätzlich gewährleistet sein, dass der ersuchende Staat für den Fall einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung bereit ist, den Verfolgten auf Verlangen zu deren Vollstreckung zurück zu überstellen (§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IRG).

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      Ist weder ein maßgeblicher Inlands- noch Auslandsbezug gegeben, erfordert die Auslieferung eines deutschen Verfolgten grundsätzlich auch das Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist jedoch ausnahmsweise dann nicht zu prüfen, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats im Mindestmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die entsprechende Strafvorschrift sich auf der Positivliste in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb wiederfindet (§ 81 Nr. 4 IRG). Diese Positivliste umfasst u.a. die folgenden relevanten Deliktsgruppen:


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