Bei verbindlichen steuerrechtlichen Regelungen (Fälle 2 und 4), fehlenden steuerlichen Regelungen (Fälle 1, 5 und 7), bei speziellen steuerlichen Grundsätzen (Fall 9) und bei den speziellen steuerlichen Wahlrechten im Zusammenhang mit dem Lenkungszweck der Besteuerung (Untergruppe des Falls 3) treten bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich keine Abweichungen auf. Übereinstimmung müsste auch bei Ermessensspielräumen bestehen (Fall 8), da eine unterschiedliche Auslegung von Ermessensspielräumen unabhängig davon als willkürlich anzusehen ist, ob man aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG eine formelle Maßgeblichkeit oder eine materielle Maßgeblichkeit ableitet.
Anmerkungen
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 3, 4; H 5.1 EStH.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 3, 4; H 5.1 EStH. Da Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen, liegt keine Ausnahme von der Maßgeblichkeit vor. Deshalb unterbleibt beim Fall 2a eine Zuordnung zur Kategorie „keine Maßgeblichkeit“.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 3, 4, 9, 10; H 5.1 EStH.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 13, 14; H 5.1 EStH.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 13, 15; H 5.1 EStH.
Zu diesen speziellen steuerlichen Aufzeichnungspflichten siehe BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 19–23; H 5.1 EStH sowie Dörfler/Adrian, Ubg 2009, S. 387; Grützner, StuB 2009, S. 481; Herzig, DB 2008, S. 1340; Ortmann-Babel/Bolik, BB 2010, S. 2099; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, S. 934; Richter, GmbHR 2010, S. 510.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 3, 8; H 5.1 EStH.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 3, 4; H 5.1 EStH unter Hinweis auf BFH vom 3.2.1969, BStBl. 1969 II, S. 291; BFH vom 19.3.1975, BStBl. 1975 II, S. 535.
So auch vor der Änderung des Maßgeblichkeitsprinzips durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, dh bis zum Jahr 2009, die Ansicht der Finanzrechtsprechung und der Finanzverwaltung, vgl BFH vom 21.10.1993, BStBl. 1994 II, S. 176; R 6.3 EStR 2008.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 5; H 5.1 EStH.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 16–18; H 5.1 EStH.
Voraussetzung für die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten ist, dass die Wirtschaftsgüter, die in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mit dem handelsrechtlichen Wert ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 EStG). Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 19–23; H 5.1 EStH.
Vgl BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239, Tz. 5, 6; H 5.1 EStH.
Im BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239 finden sich hierzu keine Aussagen, sodass wie im Fall 7 unmittelbar auf § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG abzustellen ist.
Erster Teil Steuerliche Gewinnermittlung › Erster Abschnitt Konzeption der Steuerbilanz › D. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als Kernelement der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
D. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als Kernelement der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bilden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. Kapitel I. gibt einen Überblick über die allgemeine Funktion der GoB. Den Schwerpunkt dieses Abschnitts bildet eine Erläuterung des Inhalts der verschiedenen Einzelgrundsätze in den Kapiteln II. bis VI.
1. Bedeutung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz
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Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beziehen sich zunächst nur auf die handelsrechtlichen Ziele: Rechenschaft (Dokumentations- und Informationsfunktion) und Kapitalerhaltung (Zahlungsbemessungsfunktion). Über das Maßgeblichkeitsprinzip bilden sie gleichzeitig die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Eine steuerliche Buchführung gilt nur dann als ordnungsmäßig, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich richtig ist (H 5.2 EStH). In der Abgabenordnung werden zwar einzelne Grundsätze kodifiziert, damit sind jedoch keine materiell bedeutsamen Abweichungen gegenüber der handelsrechtlichen Rechnungslegung verbunden. Vielmehr werden lediglich aufgrund der stärkeren Betonung des Objektivierungsgedankens (Grundsatz der Rechtssicherheit) in Teilbereichen die Anforderungen an die steuerliche Gewinnermittlung präziser gefasst (§ 143 – § 147 AO).
Aufgrund der Ausnahmen vom Maßgeblichkeitsprinzip wird zwar nicht in jedem Einzelfall der konkrete Handelsbilanzansatz in die Steuerbilanz übernommen. Die Grundaussage, dass die handelsrechtlichen