II. Vergütung
1. Jahresvergütung
44
Mit außertariflichen Angestellten wird regelmäßig ein Jahresgehalt – zahlbar in zwölf gleichen Monatsbeträgen – vereinbart. Wegen einer zunehmenden Differenzierung von Entgeltbestandteilen bietet eine Vergütung auf der Basis von Jahres- statt Monatsgehältern mehr Transparenz und Vergleichbarkeit.73 In der Regel wird dabei ein Jahreszielgehalt vereinbart, welches sich aus einem Jahresgrundgehalt74 und einem variablen Bestandteil zusammensetzt. Die Höhe des Gehalts sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Wertigkeit der Arbeitsaufgabe und Arbeitsleistung stehen. Zur Gehaltsfindung werden in der Regel Methoden der Arbeitsbewertung herangezogen, die auf stellen- und funktionsbezogenen sowie marktbezogenen Kriterien aufbauen.75
2. Variable Vergütung
45
Der variable Vergütungsanteil setzt meist beim Jahresgrundgehalt an und bemisst sich in Prozent zum Jahresgrundgehalt. Dabei steigt er mit zunehmender Verantwortung bzw. höherer Stellung des AT-Angestellten im Unternehmen und mit zunehmendem Gehaltsniveau an. In der Praxis sind im AT-Bereich neben den am weitest verbreiteten Bonuszahlungen, auch Provisionen im Vertrieb und Außendienst, Beteiligungen am Unternehmenserfolg wie Umsatz- und Gewinnbeteiligungen (auch Tantiemen) und Aktienoptionen zu finden.
a) Verhältnis Jahresgrundgehalt zu variabler Vergütung
46
Der variable Anteil im AT-Bereich liegt in der Regel zwischen 5 und 30 Prozent des Jahresgrundgehalts. Die Frage ist, inwieweit Arbeitsvertragsparteien das Entgelt vertraglich flexibilisieren können. Eine zwingende Vorgabe, in welchem prozentualen Verhältnis fester und variabler Bestandteil zueinander vereinbart werden dürfen, gibt es nicht. Dies war zwar in der Literatur umstritten,76 ist aber durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich klargestellt worden. Auch im Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung einer ausschließlich leistungsbezogenen Vergütung demnach nicht ausgeschlossen.77
47
Eine solche Vereinbarung darf allerdings nicht gegen die Grenzen der Sittenwidrigkeit verstoßen (§ 138 BGB). Das Arbeitsentgelt darf zum Wert der erbrachten Leistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen und damit dem rechtlichen Äquivalenzprinzip nicht genügen. Die Rechtsprechung und Literatur ist uneinheitlich in Bezug auf den anzuwendenden Grenzwert wie auch auf dessen Basis (übliches Gehalt oder Tariflohn).78 Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt bei Tarifbindung ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn 2/3 des in der Branche und Wirtschaftsregion üblichen Tariflohns nicht erreicht wird, oder der Mitarbeiter trotz vollen Einsatzes seiner Arbeitskraft kein ausreichendes Einkommen erzielen kann.79 Hierbei kommt es nicht auf eine vertragliche Zusicherung, sondern alleine darauf an, mit welchem Einkommen bei gewöhnlichem Lauf der Dinge gerechnet werden kann.80 Im außertariflichen Bereich dürfte es allerdings schwierig werden, auf den Tariflohn abzustellen. Dies gilt insbesondere bei sehr hohen außertariflichen Gehältern nebst variablem Anteil. Hier wird man auf die nach Markt übliche Vergütung abstellen müssen.81 Weitere Grenzen können sich aus der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) und der Billigkeitskontrolle ergeben (§§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB). Hierzu unter Kapitel 24.
b) Bonus – Zielvereinbarungen, Zielvorgaben
48
Ein Bonus hängt grundsätzlich von der Erreichung persönlicher Leistungsziele und/oder vom Unternehmenserfolg