Total Compensation. Frank Maschmann. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Frank Maschmann
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9783800592616
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rel="nofollow" href="#ulink_a51510eb-c6c7-5598-bd70-e20d9778a8cd">b) Anspruch auf Einhaltung Mindestabstandsgebot115. Rechtsfolgen bei Unterschreitung Mindestabstandsgebot256. Gleichbehandlung bei generellen Gehaltserhöhungen30a) Voraussetzungen30b) Auskunftsanspruch357. Gehaltsanpassungsanspruch aufgrund betrieblicher Übung38II. Vergütung441. Jahresvergütung442. Variable Vergütung45a) Verhältnis Jahresgrundgehalt zu variabler Vergütung46b) Bonus – Zielvereinbarungen, Zielvorgaben48c) Vorzeitiges Ausscheiden, Stichtagsregeln/Rückzahlung58d) Wartezeit/Probezeit623. „Welcome-Boni“ oder „Sign-on-Boni“634. Sondervergütungen645. Sozialleistungen – „Cafeteria“-Konzepte696. Entgeltumwandlung707. Dienstreisen718. Mehrvergütung für Überstunden/Mehrarbeit72a) Objektive Vergütungserwartung72b) Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen75c) Höhe der Vergütung80d) Darlegungs- und Beweislast829. Mehrvergütung für höherwertige Tätigkeit83

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      Der Anteil von außertariflichen Angestellten (AT-Angestellte) im Unternehmen hat über die letzten Jahrzehnte stetig zugenommen, was insbesondere auf die zunehmende Akademisierung der Arbeitswelt zurückzuführen ist. Sie sind in der Regel Mitarbeiter mit besonderen Führungsaufgaben oder in hervorgehobenen Positionen, aber auch Spezialisten mit besonderen Qualifikationsaufgaben, die überdurchschnittlich vergütet werden.

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      Außertarifliche Angestellte sind regelmäßig Arbeitnehmer, die nicht mehr von dem persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrages erfasst werden, aber noch nicht zu den leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) gehören.1

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      Außertarifliche Angestellte fallen kraft ihrer Tätigkeit und/oder ihrer Vergütungshöhe zwar nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages. Sie sind und bleiben aber Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und unterfallen daher dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie werden daher wie Tarifmitarbeiter von der Zuständigkeit des Betriebsrats umfasst. Arbeitnehmerschutzgesetze finden auf sie in gleichem Umfang wie auf Tarifmitarbeiter Anwendung. Außertarifliche Angestellte können zugleich leitende Angestellte sein, müssen es aber nicht. Umgekehrt sind leitende Angestellte aber in der Regel außertarifliche Angestellte.

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      Ein leitender Angestellter steht ebenfalls wie ein außertariflicher Angestellter außerhalb des Tarifvertrages. Das Betriebsverfassungsgesetz findet gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf ihn aber keine Anwendung, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Unabhängig von ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Sonderstellung, sind leitende Angestellte dennoch individualrechtlich grundsätzlich außertarifliche Angestellte.7

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