42 Protokollerklärung Satz 2 zu § 12 Abs. 2 TVöD: „Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden“. Soweit ersichtlich gibt es keine Entscheidung des BAG, in der die entscheidende Bewertung der am höchsten bewerteten Einzeltätigkeit ausnahmsweise verneint wurde, weil von ihr nur lediglich „Spurenelemente“ innerhalb des Gesamt-Arbeitsvorgangs angefallen wären.
43 Std. Rspr., z.B. BAG 28.2.2018, 4 AZR 816/16, Rn. 24, BB 2018, 1267; 21.8.2013, 4 AZR 933/11, Rn. 13, ZTR 2014, 211; 15.9.2004, 4 AZR 396/03, BB 2004, 2360.
44 Protokollerklärung Satz 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD.
45 Std. Rspr., z.B. BAG 22.2.2017, 4 AZR 514/16, Rn. 34, ZTR 2017 352.
46 So war die Folge der Einführung von „Service-Einheiten“ bei den Geschäftsstellen der Gerichte mit gravierenden Folgen für die Entgeltkosten verbunden; vgl. zu strategischen Überlegungen auf Seiten eines Arbeitgebers Lorenz-Schmidt, ZTR 2011, 72.
47 Vgl. dazu oben Rn. 23.
48 BAG 23.9.2009, 4 AZR 333/08, DB 2010, 680.
49 BAG 18.5.2011, 4 ABR 82/09, NZA 2012, 472.
50 Vgl. dazu ausf. BAG 16.3.2016, 4 ABR 32/14, Rn. 22 ff, NZA 2016, 1286.
51 BAG 25.8.2010, 4 ABR 104/08, Rn. 38 f., NZA 2011, 712.
52 Zu den hieraus folgenden Konsequenzen für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen vgl. Kleinebrink, BB 2013, 2357, 2358.
53 BAG 11.7.2018, 4 AZR 488/17, Rn. 29.
54 Vgl. dazu auch Löwisch/Rieble, § 1 TVG Rn. 2421.
55 Z.B. GTV Einzelhandel Hessen § 2 Nr. 12: ab sechs Wochen.
56 Zu den Folgen für eine betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung vgl. unten Rn. 82.
57 Mit einem erstaunlichen Ergebnis: wohl aufgrund der detaillierten Regelungen zur Bewertung der Arbeitsaufgaben unter Einbeziehung des Betriebsrats, einer betrieblichen und sodann einer tariflichen Paritätischen Kommission ist – jedenfalls bisher – nur ein verschwindend geringer Teil an Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten aus diesen Um- bzw. Neu-Eingruppierungen bei Gericht angefallen; soweit ersichtlich, liegt die Zahl der entsprechenden Verfahren beim Bundesarbeitsgericht im einstelligen (!) Bereich.
58 Im öffentlichen Dienst z.B. der TVÜ-VKA oder der TVÜ-Länder.
59 Zum möglichen Einfluss der bisherigen Eingruppierung auf die Reichweite des Direktionsrechts vgl. oben Rn. 59.
60 Dementsprechend ohne Differenzierung BAG 11.7.2018, 4 AZR 488/17, Rn. 22, zum TV ERA NRW.
61 Z.B. Küttner-Griese, Personalbuch 2018, „Eingruppierung“ Rn. 22; HWK-Henssler, § 1 TVG Rn. 119; Däubler-Deinert, § 4 TVG Rn. 406; HMB-Steffan Teil 5 (11) Rn. 10, mit der Annahme, eine Tarifautomatik finde „insoweit nicht statt.“
62 Wie hier auch Wiedemann-Wank, § 4 TVG Rn. 209a; Seel, öAT 2011, 97, 98. Eine grundlegende Entscheidung des BAG gibt es hierzu nicht. Die Korrektur einer irrtümlichen Eingruppierung durch eine Änderungskündigung ist vom BAG jedoch als sozial gerechtfertigt angesehen worden, BAG 15.3.1991, 2 AZR 582/90, NZA 1992, 120: Danach hat der Arbeitgeber ein „legitimes Interesse“ daran, eine auf Missstimmungen anderer Arbeitnehmer, die gleichwertige, aber niedriger bezahlte Arbeit verrichten, beruhende „Unruhe im Betrieb erst gar nicht aufkommen zu lassen“. Die Frage, ob die damals vorliegende „irrtümliche übertarifliche Eingruppierung“ überhaupt feststehender – und erst damit kündbarer – Teil des Arbeitsverhältnisses werden kann, wird vom Gericht nicht angesprochen. Anders aber wohl BAG 11.3.1998, 2 AZR 576/97: Rückgruppierung in Metallbranche auch ohne Änderungskündigung möglich, wenn „übertarifliche Vergütung (nicht) Inhalt seines Arbeitsvertrags“ war. Die maßgebenden Urteile unmittelbar zur korrigierenden Rückgruppierung sind auch erst in den Folgejahren ergangen.
63 BAG 13.12.2017, 4 AZR 576/16, BB 2018, 819.
64 BAG 20.4.2011, 4 AZR 368/09, BB 2011, 2548.
65 BAG 15.6.2011, 4 AZR 737/09, BB 2012, 116: 14 Jahre.
66 Allerdings wahrt der bloße Feststellungsantrag nicht eine evtl. erforderliche zweite Stufe der Geltendmachung nach einer tariflichen Verfallsfrist-Regelung, Kleinebrink, BB 2013, 2357, 2361.
67 BAG 7.12.2016, 4 AZR 369/14, Rn. 10; BAG 14.9.2016, 4 AZR 456/14, Rn. 24, NZA-RR 2017, 202, jeweils m.w.N.
68 BAG 6.6.2007, 4 AZR 595/06, NZA-RR 2008, 189.
69 BAG 18.4.2012, 4 AZR 426/10, Rn. 20, NZA 2012, 1456.
70 Wenn der Antrag nicht auf einen – erforderlichen, § 139 Abs. 1 ZPO – Hinweis des Gerichts umgestellt wird, BAG 25.1.2017, 4 AZR 517/15, Rn. 18 f., BB 2017, 1779.
71 Anders bei der korrigierenden Rückgruppierung, vgl. insoweit zur Darlegungs- und Beweislast oben Rn. 69.
72 BAG 13.4.2016, 4 AZR 13/13, Rn. 63.
73 Std. Rspr., BAG 9.12.2015, 4 AZR 11/13, Rn. 19.
III. Die „betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung“
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So unproblematisch das betriebsverfassungsrechtlich vorgesehene Verfahren der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sich in der Praxis sehr häufig gestaltet, sind seine Durchführung und insbesondere die sich ergebenden Rechtsfolgen bei genauer Hinsicht sehr umstritten. Die Entscheidungen des BAG zu Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG beziehen sich zumeist entweder auf Einzelheiten des Verständigungsverfahrens oder – insoweit wie bei der individualrechtlichen Eingruppierung – auf die Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe bzw. einem Tätigkeitsmerkmal eines kollektiven Entgeltschemas. Daher ist es nicht verwunderlich, dass im arbeitsrechtlichen Diskurs die Besonderheiten der betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung selten unmittelbar der individualrechtlichen Eingruppierung entgegengehalten und von ihr abgegrenzt werden. Vielmehr werden die jeweils auftretenden Fragen ohne Rücksicht auf die Unterschiede der beiden Verfahren beantwortet. Dabei evtl. auftretende dogmatische Unklarheiten werden nicht selten hinter vermeintlichen Selbstverständlichkeiten versteckt, sodass sich der Eindruck einer einheitlichen Rechtslage aufdrängen muss. Tatsächlich sind jedoch in dem Prozess der betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung nur Teile des Weges identisch bzw. parallel zu denen der oben näher beschriebenen individualrechtlichen Eingruppierung.
1. Rechtsgrundlage für die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung
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§ 99 Abs. 1 BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, die sich bei den dort genannten Vorgängen der Ein- und Umgruppierung