II. Kompetenzausübung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts im Rahmen der Rechtsetzung34 – 50
1. Besonderes Verwaltungsrecht35, 36
a) Kompetenzverteilung (Art. 5 Abs. 2 EUV)35
b) Kompetenzausübung (Art. 5 Abs. 3, 4 EUV)36
2. Allgemeines Verwaltungsrecht37 – 50
a) Verwaltungsverfahrensrecht für den direkten Vollzug38 – 40
aa) Kompetenzverteilung (Art. 5 Abs. 2 EUV)38, 39
bb) Kompetenzausübung (Art. 5 Abs. 3, 4 EUV)40
b) Verwaltungsverfahrensrecht für den indirekten Vollzug41 – 50
aa) Möglichkeiten einer Generalkodifikation42 – 48
(1) Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten44 – 46
(2) Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip47, 48
bb) Bereichskodifikation49, 50
III. Kompetenzausübung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts im Rahmen des Vollzugs51 – 63
1. Begründung von Verwaltungskompetenzen der EU-Eigenverwaltung52
2. Kooperative Rechtsdurchsetzung mithilfe europäischer Agenturen53 – 62
a) Ein Modell kooperativer Rechtsdurchsetzung55 – 58
b) Das wegweisende Beispiel der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache59 – 62
3. Arzneimittelzulassung in der EU63
A. Prinzipien der Kompetenzausübung
1
Europäisierung im Verwaltungsverbund
Für den europäischen Staaten- und Verfassungsverbund[1], der im Hinblick auf den primär in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegenden Vollzug des Unionsrechts als Verwaltungsverbund beschrieben wird,[2] ist eine zunehmende „Europäisierung“ nationalen Rechts charakteristisch.[3] In diesem Kontext beschreibt der Begriff der Europäisierung die Einwirkungen des Unionsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und zugleich die wechselseitige Verzahnung und Durchdringung der europäischen und nationalen Rechtsordnungen.[4] Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts[5] werden die nationalen Bestimmungen im Falle einer Normenkollision mitunter gezielt überlagert und angereichert. Dies kann sich im europäischen Verwaltungsverbund sowohl auf das materielle als auch auf das prozedurale nationale Verwaltungsrecht auswirken.[6] Vor dem so skizzierten Hintergrund ist die Frage, ob und wenn ja, wie die europäische Ebene im föderal organisierten Verwaltungsverbund eine Kompetenz ausüben darf, von zentraler Bedeutung.
I. Grundlagen
2
Prüfdimensionen
Art. 5 EUV kann als „Schlüsselnorm“ der europäischen Kompetenzordnung angesehen werden. Seine Absätze 2 bis 4 geben die grundlegenden Voraussetzungen für jede Kompetenzausübung durch die EU vor und formulieren damit eine europarechtliche Schrankentrias für jedes Handeln der Unionsorgane.[7] Im Hinblick auf den rechtlichen Gehalt des gesamten Art. 5 EUV lassen sich zwei Prüfdimensionen unterscheiden, eine materielle und eine prozedurale. Die materielle Prüfdimension ergibt sich aus der Normstruktur des Art. 5 EUV, die eine dreistufige Prüfung impliziert: