Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Группа авторов
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811488625
Скачать книгу
Zuständigkeit zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zukommt. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele zugewiesen haben.[8] In diesem Prinzip liegt der entscheidende Unterschied zu einem (Bundes-) Staat, der die sog. Kompetenz-Kompetenz besitzt. Im Umkehrschluss aus Abs. 2 ergeben sich mithin die Kompetenzen der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Mitgliedstaaten ist heute explizit in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 S. 2 EUV festgeschrieben. Die so skizzierte Kompetenzfrage wird in einem gesonderten Beitrag behandelt, auf den an dieser Stelle verwiesen wird.[9] Gleichwohl ist sie ausweislich der Normstruktur des Art. 5 EUV systematisch (vgl. etwa die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 EUV nur auf die „nicht … ausschließliche Zuständigkeit“) sowie dem Sinn und Zweck der Norm nach untrennbar mit den zwei nachfolgenden Prüffragen verbunden und kann daher auch in den vorliegenden Ausführungen nicht vollständig ausgeblendet werden.

      Ist die Unionskompetenz im Sinne der Kann-Frage positiv beantwortet, so ist auf der zweiten Stufe das die konkrete Kompetenzausübung steuernde Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EUV zu prüfen. Insoweit ist zu untersuchen, ob die Union im konkreten Falle auch Gebrauch von der ihr zustehenden Kompetenz machen darf (Ob-Frage).

      Auf der dritten Prüfstufe schließlich ist nach Art. 5 Abs. 4 EUV die Frage nach Art, Umfang und Intensität der zulässigen Maßnahme zu stellen. Dabei geht es darum, wie die Union handeln soll (Wie-Frage), nicht aber um die Feststellung des „Ob“ eines Tätigwerdens durch die Union.

      3

      

      Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips

      Eine im Range von Primärrecht stehende (vgl. Art. 51 EUV) Konkretisierung erfährt das Subsidiaritätsprinzip durch das dem Vertrag von Lissabon angehängte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Der alte, bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon geltende Art. 5 EGV hatte durch das mit dem Vertrag von Amsterdam eingefügte Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine materielle Konkretisierung erfahren. Die Vorgaben des Protokolls deckten sich – worauf auch seine Erwägungsgründe hinwiesen – inhaltlich weitgehend mit denjenigen, die der Europäische Rat von Edinburgh am 11. und 12.12.1992 kurz nach Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht in Form eines Gesamtkonzepts für die Anwendung des neuen Subsidiaritätsprinzips beschlossen hatte und die dann mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25.10.1993 über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission als verbindlich vereinbart wurden.[10] Das darauf basierende Protokoll Nr. 30 zum Vertrag von Amsterdam definierte dementsprechend nicht nur die verfahrensrechtlichen Prüfvorgaben, sondern enthielt darüber hinaus auch eine Präzisierung der für die Subsidiaritätsprüfung bedeutsamen materiellen Kriterien. Demgegenüber beschränkt sich das heute geltende Protokoll Nr. 2 des Vertrages von Lissabon mit einer Ausnahme auf die Festlegung rein verfahrensbezogener Anwendungsbedingungen. Dafür wird die prozedurale Prüfdimension des Subsidiaritätsprinzips gestärkt, indem Art. 12 EUV i. V. m. Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU und dem erwähnten Protokoll Nr. 2 mittels einer Subsidiaritätsrüge und -klage die nationalen Parlamente zum Hüter der Kompetenzordnung auf der europäischen Ebene macht.[11]

      4

      Entmaterialisierung des Subsidiaritätsprinzips

      Gleichwohl wird eine effektive Subsidiaritätsprüfung durch die – bereits im Verfassungsvertrag vorgenommene und trotz Kritik nicht wieder korrigierte – Entmaterialisierung des Subsidiaritätsprinzips im Vertrag von Lissabon erheblich erschwert. Denn sowohl die prozedurale Umsetzung des Prinzips durch die beteiligten Unionsorgane samt ex-ante-Kontrolle durch die nationalen Parlamente im Rahmen des sog. Frühwarnmechanismus nach Art. 5 bis 7 des Subsidiaritätsprotokolls als auch die ex-post-Kontrolle durch den EuGH erfordern zwingend eine materielle Konkretisierung der Subsidiaritätskriterien.[12]

      5

      Prüfraster

      Vor diesem Hintergrund ist von zentraler Bedeutung, dass die Juncker-Kommission im Zuge ihres Weißbuchs zur Zukunft Europas[13] und in Konkretisierung des auf viel Zustimmung gestoßenen Szenarios „Weniger, aber effizienter“ eine Task Force eingesetzt hatte, die am 10.7.2018 ihren Bericht „Active Subsidiarity“ vorgelegt hat. In diesem wird eine neue Arbeitsweise der EU vorgeschlagen, die sich stärker an den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit orientiert und lokalen und regionalen Behörden sowie nationalen Parlamenten einen wirksameren Beitrag im Rahmen der europäischen Politikgestaltung, zuvorderst bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften, ermöglichen soll. Im Zuge dessen sollen die erwähnten drei Prüffragen des Art. 5 EUV in allen Institutionen und auf allen Ebenen auf Basis eines gemeinsamen Prüfrasters geprüft werden. Die Kommission hat die Vorschläge des Berichts in ihrer Mitteilung vom 23.10.2018 aufgenommen und will zuvorderst das Prüfraster (sog. grid) zur Grundlage bei der Ausarbeitung ihrer Gesetzgebungsvorschläge machen.[14] Dies geschah in der Erwartung, dass auch Europäisches Parlament und Rat das Prüfraster in ihre Verfahrensregeln integrieren, so dass der Weg für ein gemeinsames Verständnis von Subsidiarität in der EU geebnet wird. Einen wichtigen Schritt in diese Richtung hat die österreichische Ratspräsidentschaft mit ihrer Konferenz „Subsidiarität als Bauprinzip der EU“ und der darauf basierenden Bregenz-Deklaration vom 16.11.2018 unternommen. In dieser werden die Vorschläge der Task Force sowie die Mitteilung der Kommission aufgegriffen und in expliziter Umsetzung der Leitlinie eines „Weniger, aber effizienter“ ein gemeinsames Prüfraster gefordert. Dies sind wertvolle Vorarbeiten, die auf europäischer Ebene mit dem Ziel aufgenommen werden sollten, das Prüfraster über eine interinstitutionelle Vereinbarung für alle EU-Institutionen verbindlich zu machen.[15]

II. Die Kompetenzausübungsregel des Subsidiaritätsprinzips

      6

      Rechtsprinzip

      Mit Art. 5 Abs. 3 EUV hat das Subsidiaritätsprinzip seine für den gesamten Vertrag rechtlich – nicht etwa nur politisch – verbindliche Definition erhalten. Es handelt sich damit um ein Rechtsprinzip des Unionsrechts, das die Frage beantwortet, ob Bedarf für ein Handeln der Union besteht.[16]

      7

      Verpflichtete

      Als Kompetenzausübungsregel bindet es primär den europäischen Gesetzgeber, namentlich das Europäische Parlament und den Rat, bei der Ausübung rechtsetzender Tätigkeiten. Es ist darüber hinaus aber auch von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung verwaltender Tätigkeiten zu beachten, soweit konkurrierende Zuständigkeiten bestehen.[17]

      8

      Gedanke der Subsidiarität als Orientierungsmaßstab

      Darüber hinaus bringt Art. 5 Abs. 3 EUV aber auch einen allgemeinen Gedanken der Subsidiarität zum Ausdruck, der für den europäischen Staaten- und Verfassungsverbund als föderales Gebilde typisch ist und wonach, allgemein gesprochen, der kleineren Einheit der Vorrang im Handeln („Zuständigkeitsprärogative“) gegenüber der größeren Einheit nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zukommt.[18] Im rechtspolitischen Diskurs dient der allgemeine Gedanke der Subsidiarität häufig als Orientierungsmaßstab und Argumentationshilfe, vor allem, wenn es um die politische Legitimation stiftende Frage geht, ob es überzeugend ist, dass eine bestimmte Kompetenz der EU übertragen wurde oder übertragen werden soll.

      9

      

      Zusammenhang mit dem Solidaritätsprinzip

      Mit Blick auf die unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 5 Abs. 3 EUV („nicht ausreichend“, „besser“) und seinen engen Zusammenhang mit dem Solidaritätsprinzip muss das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen seines Kontextes konkretisiert werden. Bei den für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nötigen Bedingungen – Bestehen eines hierarchischen Über-