c) Änderung der Satzung
232
Die Änderung der Satzung kann nur von der obersten Vertretung vorgenommen werden. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz können Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, also keine materielle Änderung darstellen, vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. Der Vorstand selbst ist nie zur Änderung – sei sie auch noch so geringfügig – befugt.
233
Die Satzung kann – und wird regelmäßig – bestimmen, welche Mehrheit bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich ist. Ohne eine derartige Satzungsbestimmung muss eine 3/4-Mehrheit erreicht werden (§§ 33, 40 BGB, § 179 Abs. 2 AktG).
234
Insbesondere bei Pensionskassen, bei denen der die Kassenleistungen ganz oder zum Teil finanzierende Arbeitgeber nicht in den Kassenorganen vertreten ist, werden Satzungsänderungen auch der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.
235
Jede Satzungsänderung muss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VAG durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass bei beabsichtigten Satzungsänderungen diese rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die oberste Vertretung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und begründet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass erst nach Beschlussfassung im Genehmigungsverfahren Bedenken der Aufsichtsbehörde gegen die Satzungsänderung erhoben werden, die ggf. zur Versagung der Genehmigung führen. Es empfiehlt sich also, rechtzeitig vor Beschlussfassung die Satzungsänderung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.
236
Ist es vor der Beschlussfassung nicht zur Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde gekommen und verlangt die Aufsichtsbehörde Änderungen (Änderung der Änderung), kann die von der Aufsichtsbehörde verlangte Änderung auch vom Aufsichtsrat beschlossen werden (§ 195 Abs. 3 VAG). Der Aufsichtsrat muss hierzu allerdings von der obersten Vertretung ermächtigt sein.
237
Anträge auf Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde sind vom Vorstand unter Beifügung der Niederschrift über den Beschluss der obersten Vertretung, die den vollständigen Wortlaut der Satzungsänderung beinhalten muss, einzureichen. Es genügt nicht, wenn lediglich die Niederschrift mit den Beschlüssen ohne ausdrücklichen Genehmigungsantrag bei der Aufsichtsbehörde eingereicht wird. Insoweit hat der Vorstand es mit seiner Antragstellung in der Hand, ob eine beschlossene Satzungsänderung tatsächlich genehmigt werden soll oder nicht.
238
Satzungsänderungen haben Wirkung auch für bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse. Dies gilt allerdings nur für die reinen materiell rechtlichen Satzungsbestimmungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis regeln. Satzungsbestimmungen, die materiell Versicherungsbedingungen sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 VAG auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse beschlossen werden (s. Rdnr. 224). Die Abgrenzung zwischen Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis ist also bedeutsam, wenn auch nicht immer einfach (vgl. im Einzelnen Rdnrn. 285 ff.).
2. Versicherungsbedingungen
(Herrmann)
239
Die Versicherungsbedingungen, die bei vielen Pensionskassen nicht getrennt ausgewiesen, sondern in der Satzung enthalten sind, stellen die Regelungen dar, die die Grundlage des eigentlichen Versicherungsverhältnisses sind. Sie normieren die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen die Pensionskasse den Versicherten Rentenleistungen erbringt und Beiträge einfordert. Sie sind also die Bedingungen des Versicherungsvertrags, den das einzelne Mitglied mit seinem Beitritt in die Pensionskasse schließt.
240
Die in anderen Versicherungszweigen übliche Differenzierung zwischen allgemeinen Versicherungsbedingungen, besonderen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen u. Ä. kommt bei Pensionskassen in der Praxis schon wegen ihrer einfachen Tarifstruktur in der Regel nicht vor. Materielle Bedeutung hat dies nicht. Von den Versicherungsbedingungen/Tarifbedingungen zu unterscheiden ist der Tarif selbst. Dieser wird im Technischen Geschäftsplan hergeleitet und bestimmt das Beitrags- und Leistungsverhältnis. In vielen Versicherungsbedingungen von Pensionskassen ist es üblich, entsprechende Beitrags- und Leistungstabellen aufzunehmen. In diesen Fällen sind die Tabellen Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Es ist aber auch möglich, in den Bedingungen nur auf entsprechende Tabellenanhänge zu verweisen. In diesen Fällen sind diese Tabellen nicht Gegenstand der Versicherungsbedingungen, sondern Ausfluss des Technischen Geschäftsplans, der zur Transparenz im Druckstück mit aufgenommen werden sollte. Bei Änderungen bzw. Ergänzungen der Tabellen ist eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Hier genügt dann die Änderung des Technischen Geschäftsplans mit der entsprechenden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 233 Abs. 1 Satz 5 VAG, 234 Abs. 1 i. V. m. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG).
a) Inhalt der Versicherungsbedingungen
241
Seit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1.1.2016 ist ein obligatorischer Inhalt von Versicherungsbedingungen gesetzlich nicht mehr normiert, da die einzige Mussvorschrift des § 10 Abs. 1 VAG a. F. im neuen VAG nicht mehr enthalten ist. § 10 VAG a. F. wurde mit der Begründung, die Norm sei wegen der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zur Verbraucherinformation, obsolet (BT-Drs. 18/2956, S. 228), nicht in das neue VAG übernommen. Dennoch verlangt die Aufsichtsbehörde – nicht zuletzt wegen der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zur Information der Versicherungsnehmer und Versicherten –, dass einzelne das Versicherungsverhältnis näher beschreibende Verpflichtungen in Form von Versicherungsbedingungen (Satzungsbestimmungen) bei einem Versicherungsunternehmen und demnach auch bei einer Pensionskasse existent sind. Der Versicherte soll anhand dieser Bestimmungen erkennen können, welche Rechte und Pflichten sein Versicherungsverhältnis beinhaltet. Zudem bestehen Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG), die z. B. durch Angaben in den Versicherungsbedingungen erfüllt werden können. Darüber hinaus sieht die Legaldefinition von Pensionskassen in § 232 Abs. 1 VAG Vorgaben vor, die in Versicherungsbedingungen geregelt werden können.
242
Bei regulierten Pensionskassen haben Versicherungsbedingungen noch eine besondere Bedeutung: Gemäß § 211 VVG können Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber den Vorschriften des VVG treffen. Hiervon wurde schon immer Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden für die Vorschriften im VVG bezüglich Beitragsverzug, Beitragsfreistellung und Rückkauf (§§ 37, 38, 165, 166, 169 VVG) oft in den Versicherungsbedingungen einfacher zu handhabende Regelungen gefunden. Besondere Bedeutung hat die Möglichkeit, eine gegenüber der Gesetzesnorm abweichende Regelung in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen, regelmäßig für die Ansprüche der Versicherten auf Beteiligung an den stillen Reserven. Mit dem Beteiligungsrecht an den Bewertungsreserven war der Gesetzgeber den Vorgaben der Rechtsprechung gefolgt. Dort wurde es insbesondere in Fällen niedriger Rückkaufswerte bei gleichzeitig ausgewiesenen hohen Bewertungsreserven als unbefriedigend angesehen, wenn die Versicherten an diesen Bewertungsreserven nicht partizipieren sollten. Da das Beteiligungsrecht aber keine Realisierung der Bewertungsreserven verlangt, kann die tatsächliche Finanzierung der Beteiligung nur zu Lasten anderer Ausschüttungen (z. B. Dividendenausschüttungen, Zuführung zu Rücklagen etc.) erfolgen. Bei den regulierten Pensionskassen stellt sich gegenüber Lebensversicherungsunternehmen und den deregulierten Kassen die Ausgangssituation unterschiedlich dar. Abgesehen davon, dass regulierte Pensionskassen