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Die Pensionskassen werden sich auch künftig den neuen Herausforderungen und den damit verbundenen zunehmenden Anforderungen an das Management von Komplexitäten stellen müssen. Dadurch, dass den Pensionskassen dies in der Vergangenheit bisher gut gelungen ist, lässt diese mit Zuversicht in die Zukunft blicken. Die Pensionskassen als Spezialisten für die Durchführung der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben daher gute Chancen, auch künftig eine führende Rolle bei der Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu übernehmen.
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IV. Arten der Pensionskasse
(Herrmann)
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Nach der Legaldefinition des § 232 i. V. m. § 233 Abs. 1 VAG existieren heute in Deutschland zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Pensionskassen. Zum einen die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gegründet worden sind und zum anderen die neu gegründeten Pensionskassen der Lebensversicherungsunternehmen, die in ihrer Vertragsgestaltung und vertrieblichen Ausrichtung wie Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt sind. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über diese neu gegründeten Pensionskassen ähnelt daher in ihrer Ausgestaltung den Direktversicherungen. Der nachfolgende Beitrag wird sich vor allem mit den traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschäftigen und bei den Ausgestaltungsformen, wie sie die neuen, nicht betrieblichen Pensionskassen prägen, auf die Ausführungen zur Direktversicherung verweisen.
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Auch bei den betrieblichen Pensionskassen haben sich auf Grund unterschiedlicher Aufgaben und Mitgliederstruktur verschiedene Arten von Pensionskassen entwickelt.
1. Ein-Firmen-Pensionskasse
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Die Ein-Firmen-Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer eines einzelnen Unternehmens. Es handelt sich hierbei um die klassische Form der Pensionskasse. Auch heute noch wird sie wohl die häufigste Form der Pensionskasse darstellen, wenn auch gerade diese – in der Regel auch kleineren – Ein-Firmen-Kassen in jüngster Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.
2. Konzern-Pensionskasse
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In der Konzern-Pensionskasse sind die Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen versichert. Die Konzernverbundenheit ist somit Voraussetzung für die Versicherbarkeit der Arbeitnehmer. Ein Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Konzernverbund bleibt daher in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer.
3. Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen
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Diese Pensionskassen versichern Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Bei den Gruppenkassen gibt es branchengebundene Pensionskassen, die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche versichern, oder auch Pensionskassen, die branchenunabhängig ihre Pensionskassenleistungen anbieten.
4. Tarifvertragskassen
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Die sog. Tarifvertragskassen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Diese Form der Pensionskasse gibt es erst seit den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Sie werden auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegründet und nur von den Tarifvertragsparteien selbst betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden zur Beitragszahlung auf Grund des Tarifvertrages gezwungen. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
5. Sonstige Formen
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Ebenfalls zu den Pensionskassen zählen die sog. Rückdeckungskassen. Dies sind Pensionskassen, die nicht unmittelbar Arbeitnehmer versichern, sondern die Versorgungszusage des Arbeitgebers (oder einer Unterstützungskasse) rückdecken. Die Rückdeckungsversicherungen werden zwar auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind aber nur der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungskassen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert behandelt. Zu den Rückdeckungskassen zählen auch Kassen, die nur teilweise die Rückdeckung betreiben und teilweise auch unmittelbar Arbeitnehmer versichern.
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › I. Rechtsform (Herrmann)
I. Rechtsform
(Herrmann)
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Nach der Legaldefinition des § 232 VAG sind Pensionskassen rechtlich selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 VAG nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.
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Während vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes Pensionskassen praktisch nur als Selbsthilfeeinrichtungen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer vorkamen, die ausschließlich die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gewählt hatten, sind die Neugründungen von Pensionskassen insbesondere durch die Lebensversicherungswirtschaft überwiegend in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgt.
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Eine Unterform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der sog. kleinere VVaG gemäß § 210 VAG. Kleinere Vereine sind Unternehmen, die bestimmungsgemäß einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die wirtschaftliche Größe spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Unternehmen mit sehr großem Beitragsaufkommen und/oder hohen Rückstellungen kleinere Vereine sein. Die Beschränkung auf die Versicherung von Arbeitnehmern eines Betriebes oder Konzerns,