b) Beihilfe
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Gehilfe ist derjenige, der einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Nach § 27 Abs. 1 S. 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafdrohung des Täters, ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Im Vergleich zur Täterschaft und auch zur Anstiftung unterstützt der Gehilfe nur die Tat des Haupttäters. Das Unrecht des Gehilfen ist daher gemindert. Eine nur versuchte Beihilfe ist generell straflos (§ 30 StGB e contrario).
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Vor dem Hintergrund des verminderten Unrechtsmaßes der Beihilfe und der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe bedarf es einer Konkretisierung des Merkmals „Hilfeleisten“.
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Nach der Rechtsprechung soll als Hilfeleistung „jede Handlung anzusehen (sein), welche die Herbeiführung des Taterfolges objektiv fördert“; kausal muss der Beitrag für die Haupttat nicht geworden sein.[212] Beispielsweise soll auch derjenige Hilfe geleistet haben, der ein Tatwerkzeug geliefert hat, welches aber für die Haupttat nicht verwendet wurde. Große Teile der Literatur[213] verlangen hingegen einen kausalen Beitrag des Gehilfen zur Haupttat, insbesondere auch mit dem Argument, dass die versuchte Beihilfe straflos ist. Teilweise wird in der Literatur zumindest verlangt, dass „der Gehilfe durch seinen Beitrag das in der Haupttat liegende Risiko zulasten des Opfers erhöht und sich diese Risikoerhöhung in der Haupttatbegehung niedergeschlagen haben muss“ und übertragen damit sinngemäß die Voraussetzungen der objektive Zurechnung auf die Beihilfe.[214] Das soll z.B. auch dann gegeben sein, wenn die Tat durch den Gehilfen sicherer wird (Beispiel: sog. Schmierestehen).
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Aus der dargelegten Begründung der Teilnahme wird deutlich, dass es einerseits nicht auf eine bloße Kausalität ankommen kann, andererseits sich der Beitrag des Gehilfen aber auch in der Haupttat niedergeschlagen haben muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gehilfe im Gegensatz zum Mittäter bewusst nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Dabei kann der Gehilfe zwar auch ein eigenes Ziel mit seiner Hilfeleistung verbinden (z.B. Geldleistung oder Anerkennung). Sein Beitrag bezieht sich aber nicht auf die Haupttat, sondern auf den Entschluss bzw. die Tatausführung des Haupttäters, die er durch seine Handlung zum Beispiel durch Rat oder einen physischen Beitrag stützt. Dem Gehilfen fehlt hingegen im Unterschied zur Mittäterschaft einerseits die Tatmacht über das konkrete Verletzungsgeschehen, andererseits ordnet er sich auch subjektiv dem Entschluss des Täters unter.[215]
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 50 Die Lehre von der Beteiligung › E. Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit
I. Sog. Eigenhändige Delikte
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Teilweise verlangt ein Deliktstatbestand eine eigenhändige Vornahme der tatbestandlich umschriebenen Handlung.[216] So setzt beispielsweise § 153 StGB voraus, dass jemand uneidlich falsch aussagt. Bei diesen Tatbeständen ist eine täterschaftliche Mitzurechnung nicht möglich, wenn die tatbestandliche Handlung nicht eigenhändig erfolgt. Das gilt sowohl für die Mittäterschaft als auch die mittelbare Täterschaft. So finden sich denn auch im Gesetz Sonderregelugen zur mittelbaren Täterschaft, vgl. § 160 StGB. Anstiftung und Beihilfe (Teilnahme) an eigenhändigen Delikten sind hingegen möglich.
II. Sonderpflichtdelikte
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Bei Tatbeständen, die eine bestimmte Sonderpflicht voraussetzen, kann Täter nur sein, wer diese Pflicht verletzt. Täter in § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) kann z.B. nur ein Amtsträger sein, der „zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist“. Teile der Literatur[217] gehen davon aus, dass der Sonderpflichtige stets Täter ist, unabhängig von der Qualität seines Tatbeitrages. Die Kriterien der Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft sollen hier keine Anwendung finden. Es genüge vielmehr allein die Tatsache, dass die Verletzung der Sonderpflicht durch den Intraneus erfolge.[218] Veranlasse z.B. ein Grundbuchbeamter einen Nichtbeamten zur Vornahme einer Falschbeurkundung, so solle (auch wenn die tatsächliche Herrschaft über das tatbestandsmäßige Geschehen dem Nichtbeamten zukomme) der Beamte mittelbarer Täter sein, während dem Ausführenden lediglich eine Gehilfenstellung zukomme. Für diese Lösung werden insbesondere kriminalpolitische Argumente und der Wille des Gesetzgebers angeführt: Würde hier eine Täterschaft verneint, brauchte jeder Sonderpflichtige sich „zur Tatausführung der Tatbestandhandlung nur eines Extraneus zu bedienen, um mit seinem Komplizen straflos davonzukommen – ein kriminalpolitisch unerträgliches und vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewolltes Ergebnis!“[219]
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Ein kriminalpolitisches Bedürfnis ist indes nicht in der Lage, quasi automatisch die Strafbarkeit einer Person zu begründen, sondern kann nur Mängel der Gesetzeslage aufzeigen. Der bloße Pflichtverstoß alleine vermag daher noch keine Täterschaft zu rechtfertigen. Denn eine bloße Verursachung allein genügt nicht, um ein täterschaftliches Handeln annehmen zu können. Auch bei Sonderpflichtdelikten müssen daher die allgemeinen Kriterien von Täterschaft und Teilnahme Anwendung finden.[220] Sollten Strafbarkeitslücken entstehen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diese ggf. zu schließen.
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Ebenso problematisch sind die umgekehrten Fälle, in denen ein Nichtsonderpflichtiger einen Sonderpflichtigen zur Tat bestimmt. Befindet sich letzterer nämlich in einem Irrtum, so z.B. wenn der Psychologe nicht weiß, dass er zur Preisgabe eines Berufsgeheimnisses veranlasst wurde, fehlt es an einer vorsätzlichen tatbestandsmäßigen Haupttat (§ 203 StGB) seitens des unmittelbar Handelnden, während dem Veranlasser die tatbestandskonstitutive Sonderpflicht fehlt. Hier wird eine Teilnahme an vorsatzloser Haupttat angenommen, weil nicht das vorsätzliche Handeln des Intraneus das Entscheidende sein soll, sondern die Verletzung der besonderen Pflicht das Hauptunterscheidungsmerkmal darstelle.[221] Dem ist aber ebenso wie bei den zuerst genannten Fällen zu entgegnen, dass eine Sonderpflichtenstellung allein nicht bereits zur Tatbestandserfüllung ausreichen kann. Vielmehr ist zu untersuchen, ob der Nichtsonderpflichtige durch das Einsetzen eines sich über seine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung irrenden Sonderpflichtigen damit auch eine allgemeine Pflicht verletzt; nur dann kann jener mittelbarer Täter sein, während dieser sich in einem tatbestandsausschließenden Irrtum befindet. Das zeigt sich auch im Gesetz selbst, welches z.B. in § 160 StGB „Verleitung zur Falschaussage“ solche Fälle besonders normiert hat, während es bei § 203 StGB an einer derartigen Regelung fehlt. Die Struktur des Verhaltens des Rechtssubjekts und seine tatsächliche Wirkmacht in der Außenwelt blieben hingegen ansonsten zurück.
III. Beteiligung und Unterlassung
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Im Rahmen der Unterlassungsdelikte ist zwischen einer Beteiligung am Unterlassungsdelikt durch positives Tun eines Nichtgaranten (unter 1.) und einer Beteiligung durch ein Unterlassen eines Garantenpflichtigen am Begehungsdelikt (unter 2.) zu differenzieren. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass mehrere durch Unterlassen an einem deliktischen Geschehen beteiligt sind (unter 3.).
1. Beteiligung eines Nichtgaranten durch positives Tun am Unterlassungsdelikt
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Die Beteiligung eines Nichtgaranten