Nach Schmidhäuser beruhe die Abhängigkeit der Haupttat auf Strafwürdigkeitserwägungen. Der Teilnehmer verletze selbst das Rechtsgut, „indem sein Willensverhalten dem Willensziel nach (Zielunwert) oder in der Schaffung einer objektiven Gefahr (Gefahrunwert) auf fremdes Unrecht“ hintendiere.[174] Der Erfolg (die Haupttat) sei dagegen allein aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Unerlaubtes Handeln ohne einen Erfolg beeinträchtige den Rechtsfrieden nur weniger und fordere daher Strafe weniger heraus.[175]
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Während die Schuldteilnahme- und die Unrechtsteilnahmelehre die von Tatbeständen erfassten Rechtsverletzungen außer Acht lassen und nur das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Haupttäter bestimmen, verlieren die Verursachungslehren das Verhältnis zwischen Haupttäter und Teilnehmer aus dem Blick. Sie sind zudem ebenso mit dem Gesetzeswortlaut der §§ 26, 27 StGB unvereinbar. Aber auch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen vermögen die reinen Verursachungstheorien das Unrecht der Teilnahme nicht zu begründen, da sie das interpersonale Zusammenwirken mehrerer an einer Unrechtstat nicht hinreichend zu erfassen vermögen. Denn sie begreifen das Zusammenwirken mehrerer letztlich als ein bloßes, voneinander unabhängiges Nebeneinander von Einzelpersonen. Schon der Begriff des Teilnehmers macht aber deutlich, dass er an dem Handeln eines anderen teilnimmt. Der Teilnehmer knüpft mit seinem Beitrag nicht zufälligerweise an die Handlung eines anderen an, sondern es findet eine bewusste und gewollte Interaktion zwischen den Beteiligten statt. Der Teilnehmer bezieht damit sein Handeln auf das einer anderen Person, die als Täter die Rechtsverletzung vornimmt. Es ist zwar richtig, dass, wie Lüderssen meint, jeder grundsätzlich für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Das bedeutet aber gerade nicht, dass damit die Möglichkeit der Einwirkung auf das Verhalten anderer und damit die Mitzurechnung von Handlungen anderer ausgeschlossen ist. Freiheitliches Handeln und das Eingebundensein in soziale Zusammenhänge verweisen gerade aufeinander.
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Die tatstrafrechtliche Grundlage würde zudem verlassen, wenn jede Form der Bedingungssetzung („Ursache“) bereits genügen soll, um Unrecht zu begründen. Dies widerspricht auch der Garantiefunktion des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG). Es würde eine Vergeistigung des Rechts bedeuten, würde jede Kommunikationsform, ohne eine reale Manifestation in der Außenwelt, bereits strafrechtliches Unrecht begründen können. Es bedarf daher einer rechtlichen und nicht nur einer faktischen Abhängigkeit des Teilnehmers von der Haupttat.
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Deutlich wird die mangelnde Erfassung von (Inter-)Personalitätsstrukturen auch bei Schmidhäuser, der Handlung und Erfolg beim Täter- und ebenso beim Teilnahmeunrecht trennt. Er sieht den entscheidenden Unwert in der Handlung des Täters, mit der dieser bereits den Achtungsanspruch des Rechtsgutes verletze, während der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nur „etwas Hinzukommendes“ sein soll und allein im Hinblick auf die Strafwürdigkeit von Bedeutung sei.[176] Damit werden einerseits die willentliche Handlung vom Erfolg, andererseits der Tatbeitrag des Teilnehmers von der durch die vom Haupttäter bewirkte Rechtsverletzung künstlich voneinander getrennt.
d) Die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre
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Im Gegensatz zu den zuvor genannten Lehren, die das Teilnahmeunrecht selbstständig zu begründen versuchen, hebt die von der Rechtsprechung[177] und einem Großteil der Literatur[178] vertretene Lehre der „akzessorietätsorientierten Verursachung“ hervor, dass das Teilnahmeunrecht nach Grund und Maß vom Haupttatunrecht abhängig sei.[179] Der Teilnehmer verwirkliche mittelbar die Rechtsgutsverletzung. Der Strafgrund der Teilnahme liege darin, dass der Teilnehmer für die Verwirklichung der Haupttat ursächlich werde, indem er einen anderen zur Tat veranlasse oder ihn (physisch oder psychisch) unterstütze (auch sog. Förderungs- und Verursachungstheorie).[180] So werde der Anstifter für den Tatentschluss des Haupttäters und damit für die Haupttat „mitursächlich“. Dabei soll die Art der Verursachung, soweit sie den Entschluss des Anstifters mitverursacht hat, unerheblich sein.[181]
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Die akzessorische Verursachungslehre hebt zutreffend hervor, dass sich das Unrecht der Teilnahme insofern nicht selbstständig bestimmen kann, als es an eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat durch den Täter gebunden ist. Die in den §§ 26 f. StGB genannten Voraussetzungen der Teilnahme werden damit im Rahmen dieser Lehre aufgenommen. Allerdings wird das eigenständige Unrecht des Teilnehmers nicht hinreichend geklärt. Zwar wirkt der Teilnehmer an der fremden Unrechtstat mit und ist insofern auch von ihr abhängig, jedoch muss daneben auch das eigenständige Unrecht des Teilnehmers in die Begründung mit aufgenommen werden. Auch die Teilnahme enthält insoweit „einen eigenen Erfolgs- und Handlungsunwert“.[182] Der Hinweis, dass die Haupttat durch den Teilnehmer mitverursacht wurde, genügt dafür nicht, da insoweit das interpersonale Handeln auf Kausalitätszusammenhänge reduziert wird. Damit kann die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre auch nicht deutlich die Teilnahme von der Täterschaft abgrenzen. So wird beispielsweise der Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft ebenso ursächlich für die Tat des Vordermanns wie der Anstifter im Verhältnis zur Tat des Angestifteten.
e) Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff
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Eine Modifizierung zu der akzessorischen Verursachungslehre stellt die Lehre vom „akzessorischen Rechtsgutsangriff“ dar. Der Strafgrund der Teilnahme sei der „akzessorische Angriff auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut“.[183] Der durch den Teilnehmer bewirkte mittelbare Rechtsgutsangriff an sich beschreibe einerseits das selbstständige Element des Teilnahmeunrechts, während die Akzessorietät andererseits verdeutliche, dass das Teilnahmeunrecht „zum guten Teil auch aus dem Unrecht der Haupttat abgeleitet“ werde.[184]
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Diese Lehre verbindet zutreffend die Akzessorietät hinsichtlich des Rechtsgutsangriffs seitens des Teilnehmers mit seinem Handlungsunwert, der nicht auf bloße Kausalität reduziert werden kann. Damit wird der materiale Gehalt des Unrechts der Teilnahme sowohl hinsichtlich des über den Haupttäter vermittelten Rechtsgutsangriffs als auch hinsichtlich seines eigenen Handlungsbezugs hervorgehoben.[185] Insoweit benennt diese Lehre jedenfalls das Begründungsproblem der Teilnahme deutlich, jedoch verbleibt sie im Wesentlichen bei einer beschreibenden Darstellung des Teilnahmeunrechts. Eine genauere Klärung der intersubjektiven Wirkverhältnisse und damit auch eine Verknüpfung der beiden Elemente „Akzessorietät“ und „Rechtsgutsangriff“ erfolgt hingegen nicht.
f) Solidarisierungslehre Schumanns
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Schumann benennt zunächst zutreffend die Problemstellung, nämlich dass es einer Begründung bedürfe, vom Prinzip der Selbstverantwortung des Einzelnen abzuweichen, so dass es einer Erklärung bedürfe, warum und ob überhaupt eine Mitzurechnung für Taten anderer möglich sei.[186] Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten mit dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten zusammenstimmen.[187] Das Unrecht des Teilnehmers zeichne sich dadurch aus, dass er sich mit fremden Unrecht solidarisiere. Das entscheidende Unrechtsmoment der Teilnahme liege in ihrem besonderer „Aktunwert“, der in der Rechtsgemeinschaft einen rechtserschütternden Eindruck hervorrufe und damit ein für die Rechtsgemeinschaft „unerträgliches Beispiel“ darstelle.[188] Schumann vergleicht das Unrecht der Teilnahme auch mit dem des Versuchs. Bei beiden liege der Strafgrund in dem sich in der Straftat manifestierenden rechtsfeindlichen Willen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern geeignet sei (sog. Eindruckstheorie).[189]
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Auch wenn Schumann in seiner Arbeit immer wieder betont, Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten sich aus dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten ableiten,[190] wird er seiner Prämisse bei der Deduktion des eigenen Ansatzes nicht gerecht. Denn entscheidender Maßstab