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Die der Maßstäblichkeit des Verwaltungsrechts verschriebenen Verwaltungsgerichte stehen in der Eingangsinstanz zu sehr im Geschäft der Sachverhaltsaufklärung und Interessenvermittlung, um ihren juristischen Blick über Gesetzeskommentierungen und die gängigen Fachzeitschriften hinaus erheben zu können. Gleichwohl finden sich auch ihre Judikate im Rechtsprechungsteil der verwaltungsrechtlichen Zeitschriften berücksichtigt. Stärker im Fokus wissenschaftlicher Aufmerksamkeit steht die immer wieder auf wissenschaftliche Elaborate rekurrierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, an der zum Teil auch Hochschullehrer als Richter im Nebenamt mitwirken; ebenso werden umgekehrt profilierte Richterpersönlichkeiten als Honorarprofessoren für die universitäre Lehre herangezogen. Die zentrale Rolle gebührt allerdings dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Verwaltungsrechtswissenschaft nach nicht unwidersprochen gebliebener Sicht die Schleppe hinterhertragen soll.[199] Die schwierige Wechselbeziehung von (nicht zur Wissenschaft berufenem) Gericht und (nicht zum Urteilen verpflichteter) Wissenschaft kennzeichnet zunächst die teilweise wissenschaftsabstinente Arbeitsweise auch eines Bundesgerichts, jedenfalls was die Darstellung im Urteil anlangt, die bevorzugt auf Entscheidungsketten des eigenen Senats verweist. Im Spektrum liegen jedoch auch zitierfreudigere Urteile, die entweder neugeartete und brisante Rechtsfragen betreffen oder solche, bei denen sich das Gericht allfällig dem wissenschaftlicher durchwirkten Bundesverfassungsgericht gegenüber verantworten muss.[200] In Anbetracht der dirigierenden Wirkung von Revisionsurteilen für die bundesweite Vollzugspraxis leuchtet die Zurückhaltung gegenüber dem Import von in ihren Implikationen nur schwer vollständig überschaubaren Literaturstellen ein. Zuweilen machen literarische Vorschläge in der Judikatur offen Karriere, wie etwa das Verständnis von Verwaltungsvorschriften als „antizipierte Sachverständigengutachten“,[201] zuweilen erfolgen die Einflussnahmen auf verdeckten Pfaden und lassen sich vermeintlich innovative „Glanzstücke“ der Judikatur, wie zum Abwägungsgebot im Planungsrecht, als literarische Produkte dechiffrieren.[202] Umgekehrt zieht die Verwaltungsrechtswissenschaft vielfältigen Nutzen aus der permanenten Problemaufbereitung und -bewältigung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis, ohne die sie ihre Erdung verlieren würde.[203] Neben Literaturberichten haben von daher Rechtsprechungsanalysen in Fachzeitschriften ihren festen Ort[204] und dienen der wissenschaftlichen Systematisierung und Reflexion, von der auch die Judikatur zu profitieren vermag. Selbstbewusst schreibt sich die Wissenschaft in der Summe zu, die „wirklich großen Entwicklungslinien im Verwaltungsrecht“, darunter die „Entfaltung des subjektiven öffentlichen Rechts“ und die „Forcierung des verfahrensrechtlichen Denkens“ selbst gezogen zu haben.[205]
6. Foren und Medien
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Regelmäßig versehen mit einer venia legendi für das gesamte öffentliche Recht, zumeist für Staats- und Verwaltungsrecht, häufig mit dem Zusatz Europarecht, nicht aber Europäisches Verwaltungsrecht,[206] sind die deutschen Verwaltungsrechtslehrer in der 1922 gegründeten Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer organisiert, die bei ihrer ersten dokumentierten Tagung 1924 in Jena 81, bei ihrer Jahrestagung 2008 dagegen 670 Mitglieder aufwies.[207] Traditionell widmete sich die Vereinigung am zweiten Verhandlungstag mit zwei Referaten verwaltungsrechtlichen Themen, seit 2002 werden vier Themen mit je zwei Referaten behandelt, wovon cum grano salis die letzten beiden Themenblöcke dem Verwaltungsrecht entstammen. Unter dem Dach der Vereinigung etablierte sich Anfang der achtziger Jahre ein „Gesprächskreis Verwaltungslehre“. Als sichtbarer Ausdruck der voranschreitenden Europäisierung erfolgte im Jahre 2003 in Frankfurt am Main die Gründung der „Societas Iuris Publici Europaei (SIPE)“, die sich Fragen des öffentlichen Rechts in Europa verschrieben hat.[208] Besondere Wirkkraft entfalteten überdies den „Grundlagen des Verwaltungsrechts“[209] gewidmete Kolloquien in Form von zehn Tagungsbänden in der von Wolfgang Hoffmann-Riem und Eberhard Schmidt-Aßmann herausgegebenen Reihe „Schriften zur Reform des Verwaltungsrechts“.[210]
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In der Zeitschriftenlandschaft stechen das 1885 begründete, sich allen Aspekten des öffentlichen Rechts widmende „Archiv des öffentlichen Rechts“ wie das seit 1892 erscheinende „Verwaltungsarchiv“ hervor, das sich im Untertitel als Fachzeitschrift für „Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik“ ausweist. Als drittes Archiv deckt „Die Verwaltung“ als „Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften“ seit 1968 das Fach in seiner ganzen Breite ab. Eher rechtsvergleichenden Themen des Verwaltungsrechts ist das 1907 ins Leben gerufene „Jahrbuch des öffentlichen Rechts“ gewidmet. Deutlicher als die Archivzeitschriften auf die Verwaltungspraxis ausgerichtet sind das „Deutsche Verwaltungsblatt“, „Die Öffentliche Verwaltung“ sowie die „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“, die sich nicht wie die beiden erstgenannten mit einem integrierten Rechtsprechungsteil begnügt, sondern seit 1988 einen separaten Rechtsprechungsreport („NVwZ-RR“) aufweist. Hinzu kommen die Verwaltungsblätter einzelner Bundesländer, ergänzt um die spezifisch ostdeutschen Ländern gewidmete „Landes- und Kommunalverwaltung“ sowie eine Legion von Fachzeitschriften zu den Teilgebieten des Besonderen Verwaltungsrechts, vom „Gewerbearchiv“ über das „Recht der Energiewirtschaft“ bis hin zu Periodika für Bau-, Beamten-, Berg-, Umwelt- und Wasserrecht. Auch hier spiegelt sich der enorme Bedeutungszuwachs des Europäischen Rechts wider, das nicht mehr nur als eigenständige Sachmaterie, sondern in seiner allgegenwärtigen Verzahnung mit der nationalen Verwaltungsrechtsordnung behandelt wird.
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Maßstäbe setzten die in der Detailinformation zuverlässigen und zugleich das jeweilige verwaltungsrechtliche Teilgebiet wissenschaftlich strukturierenden, wenn nicht konstituierenden Handbücher von Carl Hermann Ule und Hans-Werner Laubinger zum „Verwaltungsverfahrensrecht“ (41995), von Fritz Ossenbühl zum „Staatshaftungsrecht“ (51998) und Michael Kloepfer zum „Umweltrecht“ (32004). In anderer Weise versuchen nun die von Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann und Andreas Voßkuhle herausgegebenen, dreibändig angelegten „Grundlagen des Verwaltungsrechts“[211] die Konzeption einer „Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft“ umfassend auszubuchstabieren. Unbeschadet ihrer Ausrichtung an der Paragraphenfolge des positiven Rechts vermochten aber auch die großen Kommentare namentlich zum Verwaltungsverfahrensgesetz[212] und zur Verwaltungsgerichtsordnung[213] wissenschaftliche Impulse zu geben, was für die inzwischen über 30 Lehrbücher zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und über 15 Lehrbücher zum Verwaltungsprozessrecht nur in beschränktem Ausmaß zutrifft.[214] Eine didaktische Vorreiterrolle kommt hier dem erstmals 1980 erschienenen Standardwerk „Allgemeines Verwaltungsrecht“ von Hartmut Maurer (172009) zu, das das vormals führende „Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1“ von Ernst Forsthoff (101974) in der Studienpraxis ablöste.
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 58 Wissenschaft vom Verwaltungsrecht: Deutschland › III. Lehre des Verwaltungsrechts
III. Lehre des Verwaltungsrechts
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Auf das öffentliche Recht entfällt im juristischen Universitätsstudium etwa ein Drittel der Pflichtfachveranstaltungen, wovon wiederum deutlich über die Hälfte das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht samt Prozessrecht einnehmen. Im Pflichtfachbereich wird das Allgemeine Verwaltungsrecht, meistens im dritten Fachsemester und oftmals im Rahmen der für die Zwischenprüfung relevanten Leistungen, in einem Umfang von vier bis sechs Semesterwochenstunden gelesen. Die Verwaltung wird hierbei als ein durchaus eigengearteter, sich keineswegs im (Gesetzes-)Vollzug erschöpfender, sondern auch zu konkreter Gestaltung berufener Bereich öffentlicher Gewalt präsentiert,[215] der erst allmählich im Zuge dogmatischer und verfassungsrechtlicher Entwicklung juristisch diszipliniert wurde. Schwierigkeiten bereitet den Studenten anfangs die hochgradige