Im BGB kommt der Begriff „Abrechnung“ lediglich in § 782 BGB vor. Erfasst wird hier jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner stattfindende Feststellung des Rechnungsergebnisses. Erfasst ist mithin auch die Abrechnung von Bauleistungen. Eine Regelung, wie die entsprechende Abrechnung ausgestaltet sein muss, enthält die Vorschrift jedoch nicht, sodass sie hier nicht weiter erläutert wird.
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Prüfbarkeit der Abrechnung
{Abrechnung, Prüfbarkeit der}
Die Abrechnung muss vom Auftragnehmer prüfbar erstellt werden, sodass sie für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Der Auftraggeber muss genau nachvollziehen können, welche Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat und wie sich die entsprechend abgerechneten Preise zusammensetzen.
BGB-Vertrag
Beim BGB-Bauvertrag ist die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung {Schlussrechnung, Prüfbarkeit der} an sich von Gesetzes wegen nicht gefordert. Daran hat sich durch das neue Bauvertragsrecht zum 01.01.2018 nichts geändert. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Auftraggeber seine Abrechnung nicht nachvollziehbar darstellen muss. Es ist so, dass auch im BGB-Bauvertrag die Möglichkeit bestehen muss, die Abrechnung des Unternehmers nachzuvollziehen. Es entspricht mithin der herrschenden obergerichtlicher Rechtsprechung – auch beim BGB-Bauvertrag – dass der Auftragnehmer eine Aufstellung (Rechnung) sowie die Belege über den Werklohnanspruch vorlegen muss, um eine prüffähige Abrechnung zu erstellen und die Fälligkeit des Werklohnanspruchs herbeizuführen. Man wird sich hier an den Vorgaben der VOB/B orientieren (indirekt bestätigt dies das OLG Düsseldorf, Baurecht 1999, 655). Bestätigt wird dies auch durch die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufstellung automatisch in Zahlungsverzug {Zahlungsverzug} kommt.
VOB/B-Vertrag
Beim VOB-Vertrag ergibt sich die Pflicht, prüffähig abzurechnen, unmittelbar aus § 14 Abs. 1 VOB/B. Die Rechnung ist übersichtlich zu gestalten, und es ist die Reihenfolge der Posten einzuhalten, sowie die im Vertrag verwendeten Bezeichnungen zu verwenden. Im Einzelfall kann von der Reihenfolge abgewichen werden, wenn dies die Prüffähigkeit der Rechnung nicht beeinträchtigt. Die zum Nachweis der erbrachten Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen sowie Belege sind beizufügen. Vertragsänderungen und Ergänzungen sind gesondert aufzuführen bzw. kenntlich zu machen, etwa durch einen Extraabschnitt für Nachträge.
Beim Pauschalpreisvertrag {Pauschalpreisvertrag} ist davon auszugehen, dass es ausreicht, nur die Endsumme des vereinbarten Pauschalpreises im Rahmen der Schlussrechnung zu nennen sowie Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn sich die Vertragsleistung geändert hat oder der Pauschalpreisvertrag vorzeitig beendet wurde. Im Falle der vorzeitigen Beendigung müssen Teilleistungen gem. § 648 BGB (2018) abgerechnet werden.
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Besonderheit: gekündigter Pauschalpreisvertrag
Hat der Architekt des Auftraggebers die Abrechnung geprüften und sie als prüfbar bezeichnet, so kann sich der Auftraggeber – ihm wird die Kenntnis eines Architekten zugerechnet – nicht auf die fehlende Prüffähigkeit {Prüffähigkeit, fehlende} berufen. An das Ergebnis der Prüfung durch den Architekten ist er jedoch nicht gebunden (vgl. BGH BauR 2002, 613; 2005, 94). Es ist also zwischen der Prüffähigkeit und der inhaltlichen Richtigkeit der Schlussrechnung zu unterscheiden.
Legt der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung vor, ist der Anspruch auf Schlusszahlung nicht fällig. Der Auftraggeber gerät weder nach § 286 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB noch gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B in Verzug. Die Fälligkeit tritt jedoch ein, wenn der Auftraggeber nicht binnen der zweimonatigen Prüffrist die fehlende Prüffähigkeit rügt.
Will der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügen, muss er vortragen, welche Informationen ihm aus der Rechnung für die Prüfbarkeit fehlen. Er kann also nicht einfach pauschal behaupten, die Rechnung sei nicht prüffähig.
Frist zur Vorlage der Abrechnung
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Stellung einer Schlussrechnung {Schlussrechnung, Frist} aus § 14 Abs. 1 VOB/B nicht nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Stellung der Schlussrechnung setzen. Diese Frist muss angemessen sein. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach Art und Umfang der Bauleistung. Im Gegensatz dazu sind auch die berechtigten Interessen des Auftraggebers an der alsbaldigen Rechnungsstellung zu berücksichtigen. Ist diese gesetzte Frist abgelaufen, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine entsprechende Aufstellung fertigen. Die Aufforderung an den Auftragnehmer bedarf keiner besonderen Form. Sie kann auch mündlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Nachweisbarkeit empfiehlt sich jedoch auch hier dringend die Schriftform.
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Rechnungsstellung durch den Auftraggeber
Rechnungsstellung durch den Auftraggeber
Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 VOB/B die Schlussrechnung anstelle der Auftragnehmerseite stellen – auch auf deren Kosten. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer zwar eine Rechnung eingereicht hat, diese aber nicht prüffähig ist.
Die Rechnungsstellung durch den Auftraggeber muss selbstverständlich den Vorgaben des Vertrags entsprechend geschehen. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber hier sogar ein Aufmaß fertigen. Auch diese Kosten kann er jedoch dem Auftragnehmer in Rechnung stellen (vgl. BGH BauR 2002, 313). In der Praxis spielt § 14 Abs. 4 VOB/B allerdings keine große Rolle, da die Schlussrechnung keine Bindungswirkung zulasten des Auftragnehmers entfaltet.
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Frist zur Vorlage der Abrechnung
Im BGB findet sich – auch nach dem neuen Bauvertragsrecht nach dem 01.01.2018 – keine entsprechende Regelung.
Abrechnung nach freier Kündigung
{Abrechnung, nach freier Kündigung}
Im Falle der freien Kündigung kann der Auftragnehmer grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen – und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen abgeschlossen sind oder nicht. Er muss lediglich das in Abzug bringen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dies ergibt sich sowohl aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B als auch aus § 648 Satz 2 BGB (2018). Im BGB war diese Regelung vor dem 01.01.2018 in § 649 enthalten. Durch das neue Bauvertragsrecht zum 01.01.2018 ist die Regelung zwar unverändert geblieben, jedoch in § 648 BGB gerutscht.
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