Verstößt eine Klausel dieses Bauvertrags nach dem AGB-Recht gegen Klauselverbote nach § 305 ff. BGB oder benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen gem. § 307 BGB, so ist sie unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Hingegen ist sie nicht unwirksam, wenn sie den Verwender selbst unangemessen benachteiligt. Dieser bedarf – er hat die Klausel ja selbst eingeführt – keines besonderen Schutzes.
Bei Bauverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden die einzelnen Klauselverbote der §§ 305 ff. Anwendung. Bei Klauseln, die in Verträgen zwischen zwei Unternehmern hingegen verwendet werden, geht es lediglich darum, ob die Klausel den Vertragspartner des Verwenders gem. § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Die Klauselverbote der §§ 305 ff. BGB sind hierbei nicht unmittelbar anwendbar, sind jedoch ein Indiz für eine Benachteiligung nach § 307 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vordrucke, z. B. gedruckte Vertragsmuster oder zusätzliche Vertragsbedingungen.
Die formularmäßige Verwendung von Texten in einer Ausschreibung, die jedoch gegenüber mehreren Bietern verwendet wird, aber nur mit dem einmaligen Ziel des Abschlusses dieses einen Vertrags, stellt hingegen keine AGB dar. Hier ist nicht die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen beabsichtigt. Hier soll ja nur ein Vertrag zustande kommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht automatisch. Sie müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im Regelfall wird die Einbeziehung schriftlich im Vertrag fixiert. Hierbei sind bei Kaufleuten geringere Anforderungen zu stellen. Anders ist dies bei AGB, die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden. Für eine Verwendung gegenüber Verbrauchern müssen die AGB nicht nur einbezogen sein. Sie müssen dem Vertrag auch beigefügt sein. Bei der Verwendung unter Kaufleuten reicht hingegen zumeist ein Hinweis auf bestehende AGB.
Zu beachten ist noch Folgendes: Führt ein Vertragspartner für ihn selbst nachteilige AGB in einen Vertrag ein, kann er sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Lediglich der Vertragspartner des Verwenders kann sich auf die Unwirksamkeit der Klauseln wegen eines AGB-Rechtsverstoßes stützen.
Verstößt eine Klausel gegen §§ 307, 308 oder 309 BGB, ist sie gänzlich unwirksam. Eine teilweise Erhaltung der Klausel, eine sog. geltungserhaltende Reduktion, findet nicht statt.
Ein Beispiel für unwirksame Klauseln {Klausel, unwirksame}:
Eine Klausel, nach der der Auftragnehmer generell für das Baugrundrisiko einzustehen hat – entgegen § 645 BGB – oder er die Bodenverhältnisse ohne besondere Vergütung erkunden muss, ist jedenfalls beim Einheitspreisvertrag nach § 307 BGB AGB-widrig und damit unwirksam.
Eine Klausel, die bei Mengenänderungen {Mengenänderung} eine Preisänderung {Preisänderung} ausschließt, ist beim Einheitspreisvertrag – sie würde § 2 Nr. 3 VOB/B ändern – unwirksam (vgl. BGH BauR 1993, 723).
Privilegierung der VOB/B als Ganzes
{Privilegierung der VOB/B}
Bei der VOB/B handelt es sich ebenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen {Allgemeine Geschäftsbedingungen}. Entgegen der allgemeinen Meinung handelt sich nicht um ein Gesetz. Würde man nunmehr die einzelnen Klauseln der VOB/B der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 und 309 BGB unterziehen, wären zahlreiche Klauseln – isoliert betrachtet – AGB-widrig und damit unwirksam. Dies würde jedoch zur Unanwendbarkeit der VOB führen – was nicht gewollt ist.
Ist mithin die VOB/B in Bauverträgen als Ganzes vereinbart, d. h., es ergibt keinerlei Eingriffe in die VOB durch Vertragsklauseln, so ist die VOB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 310 BGB entzogen – sofern sie nicht gegenüber einem Verbraucher angewandt werden soll. Dies wird damit begründet, dass die Gesamtheit der VOB/B-Regelungen ausgewogen ist und keiner der Vertragspartner insgesamt unangemessen benachteiligt wird.
Wird nunmehr jedoch – und sei es nur geringfügig – in die VOB eingegriffen, etwa durch einzelvertragliche Klauseln, so ist dieses Gleichgewicht gestört. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Klausel, die der Regelung der VOB entgegensteht, AGB-rechtlich geprüft wird, sondern dass der gesamte Vertrag – also auch die VOB Regelungen – unter dem Gesichtspunkt des AGB-Rechts geprüft werden. Die Privilegierung der VOB als Ganzes ist damit entfallen. Die entsprechenden Klauseln – auch die VOB/B-Regelungen – sind dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Auch hier gilt: Ist der Benachteiligte selbst Verwender, wird die Klausel nicht unwirksam. Der Verwender hätte die Klausel ja nicht verwenden müssen. Er bedarf keines Schutzes.
Der Auftragnehmer hat bei einem VOB/B-Vertrag die Schlussrechnung des Auftraggebers geprüft – der Auftraggeber ist Verwender. Er hat die Schlusszahlung geleistet und auf die Auswirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Ziff. 2 VOB/B hingewiesen. Der Auftragnehmer hat den Vorbehalt zu spät erklärt.
Der Auftraggeber kann sich dennoch nicht auf die Ausschlusswirkung {Ausschlusswirkung} nach § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B berufen, wenn die VOB nicht als Ganzes vereinbart ist. Hat der Auftraggeber etwa zusätzliche Vertragsbedingungen in den Vertrag mit einbezogen, die Abweichungen zur VOB/B enthalten – dies ist bei öffentlichen Auftraggebern besonders häufig der Fall –, unterfällt auch die Regelung des § 16 VOB/B der AGB-Inhaltskontrolle. Da sie dieser Kontrolle nach ständiger Rechtsprechung nicht standhält, ist sie unwirksam. Das BGB kennt hingegen keine Ausschlussregelung {Ausschlussregelung} vergleichbar mit § 16 VOB/B. Der Auftraggeber kann sich mithin nicht darauf berufen.
In der Praxis wird es kaum Bauverträge geben, die nicht Abweichungen von der VOB/B enthalten. Der Verwender wird daher häufig mit einer Überprüfung der Klausel nach den Vorschriften der AGB-Inhaltskontrolle zu rechnen haben. Der Auftragnehmer als Verwender sollte dabei darauf achten, dass die Verträge so gestaltet sind, dass auch bei der AGB-Inhaltskontrolle die Kernregelungen erhalten bleiben, die seinem Sicherheits- und Risikointeresse entsprechen.
Auftraggeber und Auftragnehmer sollten sich mithin stets gut überlegen, ob sie in einen VOB-Vertrag zusätzliche Regelung mit aufnehmen und in die VOB eingreifen.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelten allgemeine technische Vertragsbedingungen als Bestandteil des VOB/B-Vertrags. Dies wird durch die Bezugnahme auf die VOB/C ausdrücklich klargestellt.
Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen sind in Teil C der VOB in einzelne DIN-Normen untergliedert. Hier findet sich zu Beginn der BOB/C die allgemeine DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art) befindet. Die folgenden DIN-Normen beschäftigen sich sodann mit einzelnen speziellen Gewerken. Sie beinhalten spezielle, gewerkespezifische Sonderregelungen und gehen der allgemeinen DIN 18299 vor.
Siehe auch:
Regeln der Technik
Besondere Leistungen
{Abnahme, Anfechtung der}
Wegen arglistiger