Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
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Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
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nachzuweisen zu müssen.5) Diese berufstypischen Tätigkeiten sind also ohne Weiteres zulässig und nicht nur mit dem Beruf des WP vereinbar. Das wird nachfolgend näher erläutert.

      2.2 Ohne Weiteres zulässige Tätigkeiten

      Außer der Prüfungstätigkeit als Kernaufgabe und den weiteren Haupttätigkeiten des WP gem. § 2 WPO sind die in § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO aufgeführten Tätigkeiten für den WP-Beruf berufstypisch und damit ohne weiteres zulässig. Es handelt sich überwiegend um Angestellten­tätigkeiten bei bestimmten dem WP-Beruf nahestehenden Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen. Hier seien beispielhaft genannt die Tätigkeit von Berufsangehörigen als:

Vorstand oder Geschäftsführer einer Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft,
Angestellter der WPK oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt,
Angestellter beim DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.) oder bei der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung – Enforcement), Einrichtungen nach § 342 Abs. 1 und § 342b Abs. 1 HGB,
Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des WPHG oder zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen handelt.

      Alle diese und die weiteren in § 43a Abs. 1 WPO aufgezählten Tätigkeiten sind den Berufsangehörigen ohne Weiteres erlaubt und zählen zu den berufstypischen Tätigkeiten. Die Gründung einer eigenen WP-Praxis neben einer dieser Tätigkeiten verlangt das Gesetz nicht.

      2.3 Mit dem WP-Beruf vereinbare Tätigkeiten

      Neben den nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO ohne Weiteres zulässigen Tätigkeiten, gibt es solche, die nach § 43a Abs. 2 WPO mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar sind:

Die Ausübung eines freien Berufs auf den Gebieten der Technik, des Rechtswesens (z. B. RA, StB, Patentanwalt) sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b zulässig ist (z. B. Apotheker)
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen,
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b zulässig ist,
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum WP, zum vereidigten Buchprüfer oder zum StB sowie zur Fortbildung der Mitglieder der WPK und
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.

      2.4 Unvereinbare Tätigkeiten

      2.4.1 Allgemeines

      Unvereinbar mit dem Beruf des WP sind nach § 43a Abs. 3 WPO:

gewerbliche Tätigkeiten;
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in § 43a Abs. 1 und 2 WPO genannten Fälle (siehe dazu oben die Abschn. 2.2 und 2.3);
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in § 43a Abs. 2 Nr. 2 WPO genannten Falls;6) § 44a WPO bleibt unberührt.

      Nachfolgend wird auf die den Berufsangehörigen nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeiten sowie die erlaubten und nicht erlaubten Anstellungsverhältnisse näher eingegangen. In diesen beiden Bereichen ergeben sich für den Beruf des WP bedeutsame Abgrenzungsfragen.

      2.4.2 Unzulässige gewerbliche Tätigkeit

      2.4.2.1 Begründung des Verbots

      Das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit in § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO soll die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des WP sowie das öffentliche Vertrauen in seine Tätigkeit unterstützen. Wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, dann reicht die darin liegende abstrakte Gefährdung für sich genommen aus, um eine mit dem Beruf des WP unvereinbare Tätigkeit anzunehmen. Es ist also im Einzelfall nicht zu prüfen, ob die gewerbliche Tätigkeit des WP zu Interessenkollisionen führt, die seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen können.

      2.4.2.2 Unerlaubte Tätigkeiten

      Zu den für WP nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeiten zählen der Betrieb eines kaufmännischen Einzelunternehmens, die Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Kapitalgesellschaft – auch als nur faktischer Geschäftsführer –, sowie die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG. Auf die Nachhaltigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. Auch eine nur einmalige Tätigkeit verstößt gegen das Verbot des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO.

      Beispiele Ein WP, der in einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer tätig ist, deren Unternehmensgegenstand Treuhandgeschäfte sind, verstößt gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wenn die Gesellschaft nicht zugleich auch als WPG anerkannt ist.7)

      Bereits die Eintragung als Organ einer gewerblichen Gesellschaft im Handelsregister ist unzulässig und kann den Widerruf der Bestellung rechtfertigen.8) Die bloße Beteiligung an einer gewerblichen Kapitalgesellschaft stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.

      Eine Kooperation mit Gewerbetreibenden ist für sich genommen nicht verboten. Diese ist grundsätzlich zulässig.9) Sie kann aber im Einzelfall bei einer entsprechenden Ausgestaltung gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit oder Eigenverantwortlichkeit verstoßen. So wäre z. B. die Führung einer WP-Praxis in gemeinsamen Räumen mit einem Gewerbetreibenden unzulässig.10)

      Bei der Schaltung von Stellenanzeigen für Mandanten durch einen Berufsangehörigen ist zwischen der unzulässigen Arbeitsvermittlung (gewerbliche Tätigkeit) und der zulässigen Personalberatung (Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten) zu unterscheiden. Die Mitwirkung bei der Suche und Auswahl geeigneter Personen bei der Besetzung von offenen Führungspositionen ist zulässig. Der Anzeigentext sollte so abgefasst sein, dass nicht der Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit entsteht. Die WPK hat in dieser Angelegenheit einen berufsrechtlich unbedenklichen Textvorschlag erarbeitet und veröffentlicht.11)

      Provisionsgeschäfte, z. B. für die Vermittlung von Beteiligungen (Fonds) an Mandanten oder die Durchführung von Seminarveranstaltungen gegen Entgelt, an denen jedermann teilnehmen