Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
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href="#fb3_img_img_944498d4-daf2-5039-ba88-dcb6332e1e98.gif" alt="*"/>die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)(Ermächtigungsgrundlage ist § 14 WPO),
die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)(Ermächtigungsgrundlage sind § 8a Abs. 3 WPO und § 13b Satz 3 WPO) und
die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung (WPBHV).27) Die Bestimmungen wurden in die Neufassung der Berufssatzung vom 21. 6. 2016 übernommen.

      3.2.4 Satzungen

      Die WPK hat durch Beschluss ihres Beirats verschiedene Satzungen erlassen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt die WPK originäre Satzungsautonomie. Die Mitglieder der WPK regeln eigenverantwortlich die sie selbst betreffenden Angelegenheit, für die sie sachkundig sind.28) Zum Erlass von Satzungen bedarf es gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen:

Berufssatzung (BS WP/vBP) (Satzungsermächtigung in § 57 Abs. 4 WPO; Neufassung vom 21. 6. 2016)
Satzung zur Organisation und Verwaltung der WPK (Satzung WPK) (Satzungsermächtigung in § 60 Abs. 1 WPO; Beschlussfassung durch den Beirat)
Satzung für Qualitätskontrolle (SfQ) (Satzungsermächtigung in § 57c WPO; Neufassung vom 21. 6. 2016)

      Die Berufssatzung und die Satzung für Qualitätskontrolle wurden im Hinblick auf das APAReG neu gefasst. Die Beschlussfassung des Beirats zu beiden Satzungen erfolgte am 21. 6. 2016. Die Satzungen sind im September 2016 in Kraft getreten.

      3.2.5 VO 1/2006

      Die VO 1/2006 ist eine gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW zu den „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der WP-Praxis". Diese „Verordnung“ hat keinen Normcharakter. Sie begründet aber eine Selbstbindung der WPK. Wer sich an die Regeln der VO 1/2006 hält, kann von der WPK im Rahmen der Berufsaufsicht nicht belangt werden.29) Die WPK plant, die VO 1/2006 zu überarbeiten und neu zu fassen.

      3.2.6 Europäische Abschlussprüferrichtlinie

      3.2.6.1 Europäische Abschlussprüferrichtlinie von 2006

      Das Europäische Recht hat für WP und WPG immer größere Bedeutung gewonnen. So enthält bereits die Europäische Abschlussprüferrichtlinie vom 17. 5. 2006 den Rahmen für die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten zur

Ausbildung und Zulassung von gesetzlichen Abschlussprüfern
Registrierung, zu den Berufspflichten, zur Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle
Errichtung einer vom Berufsstand unabhängigen öffentlichen Aufsicht
Einführung verbindlicher internationaler Standards on Auditing (ISA).

      Die Richtlinie ist im Juni 2006 in Kraft getreten.30) Sie wurde in Deutschland durch die 6. und 7. WPO-Novelle umgesetzt. Die noch verbleibenden Anforderungen der Abschlussprüferrichtlinie wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25. 5. 2009 geregelt. Ein Punkt wurde allerdings noch nicht umgesetzt:

      Die Abschlussprüferrichtlinie sieht die unmittelbare Anwendung der ISA, d. h. internationaler Prüfungsnormen durch die Berufsangehörigen in den EU-Mitgliedstaaten vor. Diejenigen ISA, die in den EU-Mitgliedstaaten verbindlich sein sollen, müssen erst in einem besonderen Verfahren (adoption) angenommen werden. Für diese ISA ist die Veröffentlichung einer verbindlichen deutschen Fassung im EU-Amtsblatt vorgesehen. An der „adoption“ und der Umsetzung in nationales Recht fehlt es noch. Erst danach erhalten die ISA künftig Gesetzeskraft und sind dann verbindlich für alle Abschlussprüfer.31)

      3.2.6.2 EU-Reform der Abschlussprüfung von 2014

      Die lange geplante Europäische Reform der Abschlussprüfung wurde von 2010 bis 2014 ausführlich und leidenschaftlich diskutiert. Die verschiedenen Vorschläge und Gestaltungen fanden schließlich ihren Niederschlag in der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

      Die Richtlinie dient der Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen. Sie musste von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das ist in Deutschland durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) geschehen. Dieses Gesetz enthält die Änderungen der WPO, die durch die Richtlinie erforderlich wurden.

      Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betrifft allein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB. Sie soll die Qualität von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verbessern. Sie hat unmittelbare Geltung in allen EU-Staaten.

      Die Umsetzung der Richtlinie im deutschen Recht durch Änderungen der WPO erfolgte durch das APAReG. Die durch die VO (EU) 537/2014 notwendigen Anpassungen in verschiedenen deutschen Gesetzen erfolgten durch das AReG. Die Neuregelungen des AReG betreffen sowohl Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE), als auch Unternehmen, die nicht zu dieser Kategorie gehören (Non-PIE).

      II. Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers und seine Tätigkeit

      1. Das Berufsbild (§ 2 WPO)

      1.1 Allgemeines

      Die berufliche Aufgabe des WP ist es, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere gesetzliche Jahresabschlussprüfungen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO). Dies ist der Kernbereich, der dem WP zugewiesen ist. Daneben steht ihm die Befugnis zu, Steuerberatung und weitere mit dem Berufsbild des WP vereinbare Tätigkeiten auszuüben. WP ist, wer als solcher gem. § 15 WPO bestellt ist. WPG bedürfen der Anerkennung. Der WP übt einen freien Beruf und kein Gewerbe aus (§ 1 Abs. 2 WPO). Das Berufsbild umfasst im Einzelnen die folgenden Tätigkeiten:

Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (§ 2 Abs. 1 WPO)
Durchführung von freiwilligen Prüfungen und Sonderprüfungen
Steuerberatung (§ 2 Abs. 2 WPO)
Wirtschafts- und Unternehmensberatung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO)
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO)
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