Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
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etwaige Fehler. Er muss seinem Vertragspartner nach § 280 BGB – trotz Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB – dem Grunde nach Schadensersatz für den dadurch eingetretenen Schaden leisten.

      Das Honorar kann vom Mandanten zurückgefordert bzw. nicht durchgesetzt werden.46) Jedoch kann dem WP bei fehlerhafter Beratung ein Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Dienste aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.47) Hat der WP seine Leistung bereits einwandfrei erbracht, kann dem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Entlohnung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen.48)

      Praxistipp

      Tangiert das Mandat Bereiche, deren Prüfung allein dem RA vorbehalten ist, empfiehlt sich der Hinweis an den Mandanten, dass eine Prüfung insoweit nicht erfolgen wird. Zusätzlich ist der Berater verpflichtet, den Mandanten an einen geeigneten RA zu verweisen. Unterbleiben entsprechende Hinweise, kann beim Mandanten die Erwartungshaltung bestehen, ein konkreter Sachverhalt würde umfassend von seinem Berater geprüft. Wenn der Berater dieser Erwartungshaltung nicht entgegenwirkt, besteht die Gefahr einer erheblichen Haftungserweiterung.

      5. Besonderheit: Abkühlungsphase bei Wechsel zu einem Mandanten von öffentlichem Interesse (§ 43 Abs. 3 WPO)

      Wer Abschlussprüfer eines kapitalmarktorientierten Unternehmens i. S. des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB war oder als verantwortlicher Prüfungspartner i. S. des § 319a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens mitgewirkt hat, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Prüfungsausschusses, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein (§ 43 Abs. 3 Satz 1 WPO).

      Eine Abkühlungsphase allerdings von nur einem Jahr gilt nach § 43 Abs. 3 Satz 2 WPO

1.für Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens49) durchgeführt haben.
2.für Partner und Mitarbeiter eines Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als WP, vBP oder EU/EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und
3.für alle anderen Berufsangehörigen, vBP oder EU/EWR-Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren.

      Diese sehr umfassende und differenzierte Regelung enthält eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Auslegung und Anwendung in der Praxis noch zu Schwierigkeiten führen dürfte.

      III. WP-Examen, Bestellung zum WP, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung

      1. Organisation des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens zum WP-Examen (§§ 5–7 WPO)

      Die Bestellung zum WP setzt den Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren voraus. Für die Zulassung und das WP-Examen ist die WPK zuständig (§ 5 Abs. 1 WPO). Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen (§ 7 WPO i. V. m. §§ 126, 126a BGB).

      Im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des WP-Examens und der Eignungsprüfung (§ 131g WPO) hat die WPK eine Prüfungsstelle eingerichtet, die als selbständige Verwaltungseinheit zuständig für das WP-Examen ist. Diese wird von einem Verwaltungsleiter geleitet, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Prüfungsstelle ist unabhängig und demnach bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.

      Sie kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der WPK mit einbeziehen (§ 5 Abs. 3 WPO).1) Diese sind zuständig für das Zulassungsverfahren und die Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Sie unterliegen bei dieser Tätigkeit nur den Weisungen der Prüfungsstelle und nicht auch der übrigen Organe der WPK.

      Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission (§ 5 Abs. 4 WPO). Die Aufgabenkommission entwirft die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und entscheidet über die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel (§ 8 WiPrPrüfV). Vor der Prüfungskommission wird das WP-Examen abgelegt (§ 12 WPO). Die Widerspruchskommission entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide im Zulassungs- und Prüfungsverfahren (§§ 68 ff. VwGO). Sie ist personell identisch mit der Aufgabenkommission (§ 9 WiPrPrüfV).

      Die Prüfungsstelle hat daneben im Wesentlichen die folgenden ihr eigenen Aufgaben:

Entscheidung über die Zulassung zum WP-Examen und zur Eignungsprüfung;
Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 6 WPO);
Feststellung der Anrechnung von Leistungen auf das WP-Examen und die Erteilung von Bestätigungen darüber (§ 9 Abs. 1 WPAnrV);
Rücknahme und Widerruf der Zulassung;
Bestimmung der Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung;
Bestimmung der Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission (§ 2 Abs. 5 Satz 1 WiPrPrüfV);
Entscheidung über die entschuldigte Nichtteilnahme an der Prüfung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 WiPrPrüfV) und über den Ausschluss von der Prüfung bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsordnung;
Erstattung eines jährlichen Berichts über das Wirtschaftsprüferexamen.2)

      2. Zulassungsverfahren (§§ 8, 8a, 9, 13b WPO)

      2.1 Allgemeines3)

      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 WPO. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind aufgrund der Ermächtigung in § 14 WPO in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) geregelt. In § 1 WiPrüfV sind die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Anlagen aufgeführt. Die Zulassungsvoraussetzungen stehen in Wechselwirkung mit der Vorbildung des Bewerbers. Diese entscheidet über den Umfang der Prüfung, das heißt über die maßgebenden Prüfungsgebiete. Sie umfassen nach § 4 WiPrüfV:

Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftsrecht
Steuerrecht