Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
Скачать книгу
2 Abs. 3 Nr. 3 WPO)
Rechtsberatung, soweit diese als Nebenleistung mit der Erledigung der Aufgaben des WP in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (§ 5 Nr. 1 RDG).

      Die Tätigkeit des WP verlangt ein hohes Maß an Berufsethos, insbesondere Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 WPO).

      1.2 Prüfungstätigkeit als Kernaufgabe

      WP führen als ihre Kernaufgabe betriebswirtschaftliche Prüfungen durch, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen als Vorbehaltsaufgabe. Dazu gehören die Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten, sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis dieser Prüfungen. Dazu gehören ferner Prüfungen von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen). Umfasst werden auch Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen, die nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt sind.1)

      Zu nennen sind ferner Sonderprüfungen wie z. B.: Kreditwürdigkeitsprüfung, Unterschlagungsprüfung, Makler- und Bauträgerprüfung, Mittelverwendungsprüfung, Sanierungsprüfung, Prüfung von Kapitalerhöhungen/Sacheinlagen, Gründungsprüfung, Prüfung von Umwandlung und Verschmelzung, Prospektprüfung.

      Die Prüfungstätigkeit umfasst auch freiwillige Jahresabschlussprüfungen. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Pflichtprüfungen und freiwilligen Prüfungen von Bedeutung.

      Pflichtprüfungen sind solche Prüfungen, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen vorgeschrieben sind. Dazu gehören z. B. Jahresabschlussprüfungen von Kapitalgesellschaften gem. § 316 Abs. 1 HGB, Pflichtprüfungen von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Pflichtprüfungen sind eine Vorbehaltsaufgabe des WP, wenn die Prüfung nur durch einen WP oder vBP durchgeführt werden darf. Zentrale Vorbehaltsaufgabe ist die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind (§ 319 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 316 HGB).2)

      Freiwillige Prüfungen beruhen im Gegensatz dazu nicht auf einer gesetzlichen Anordnung. So kann z. B. der Gesellschaftsvertrag einer kleinen GmbH die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen WP vorsehen. Ferner regelt § 65 Bundeshaushaltsordnung (BHO), dass der Bund sich an nicht prüfungspflichtigen Unternehmen unter anderem nur beteiligen darf, wenn gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Auch hier handelt es sich um freiwillige Prüfungen.

      1.3 Weitere Tätigkeitsgebiete

      Neben seiner Kernaufgabe hat der WP die Befugnis weitere Tätigkeiten auszuüben, die ebenfalls sein Berufsbild prägen (§ 2 Abs. 2 und 3 WPO). Dazu gehört die Steuerberatung in ihrer ganzen Bandbreite:3)

Erstellung von Steuerbilanzen und Steuererklärungen
Vertretung gegenüber den Finanzbehörden und vor den Finanzgerichten
Steuergestaltungsberatung im Bereich des nationalen Steuerrechts
Vertragsgestaltungen unter steuerlichen Gesichtspunkten oder dem Aspekt der Minimierung der Steuerbelastung
Gestaltungsberatung im Bereich des internationalen Steuerrechts

      die Gutachter-/ und Sachverständigentätigkeit auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung (z. B. Unternehmensbewertungen oder Gerichtsgutachten);

       die Wirtschafts-/Unternehmensberatung:

Existenzgründungsberatung
Organisationsberatung
Aufbau und Gestaltung von Berichts- und Informationssystemen
Finanz- und Liquiditätsplanung
Bilanz- und Erfolgsanalysen
Beratung bei Überschuldung, Erstellung von Sanierungskonzepten
Analyse, Ausbau und Gestaltung von Kostenrechnungssystemen
Buchhaltungsservice (Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltung)

      die Treuhandtätigkeit, aber nur in Verbindung mit der WP-Tätigkeit auf gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Grundlage4), und zwar:

die Verwaltung fremden Vermögens (z. B. von Gesellschafterrechten und Gesellschaftsanteilen und Kreditsicherheiten)
die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlass- oder Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Liquidator.

      2. Zulässige und mit dem WP-Beruf vereinbare Tätigkeiten (§ 43a Abs. 1 und 2 WPO)

      2.1 Allgemeines

      In § 43a Abs. 1 und 2 WPO wird auf die originäre WP-Tätigkeit gem. § 2 WPO Bezug genommen. Bestimmte Tätigkeiten sind mit dem Beruf des WP nicht vereinbar (§ 43a Abs. 3 WPO). Darauf wird noch einzugehen sein. Um eine zuverlässige Abgrenzung zu diesen nicht erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten, enthält § 43a Abs. 2 WPO einen Katalog der für Wirtschaftsprüfer zulässigen Tätigkeiten und aller sonstigen Tätigkeiten, die mit dem WP-Beruf vereinbar sind. Die Aufzählung des Gesetzes stellt eine abschließende Regelung dar.

      Wer als WP tätig werden wollte, musste nach früherem Recht (vor der Neufassung des § 43a WPO durch das APAReG) für bestimmte mit dem WP-Beruf damals nur vereinbare Tätigkeiten wenigstens formal eine eigene Praxis zum Berufsregister anmelden und den entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen. Das galt z. B. für den WP, der ausschließlich als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft oder als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer tätig war.

      Da sich das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers in den letzten Jahrzenten erheblich erweitert hat, wurde der Katalog der zulässigen Tätigkeiten in § 43a Abs. 1 WPO durch das APAReG ausgedehnt, insbesondere um die Tätigkeiten, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch